Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8269 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 13.442 Visa-Ablehnungen beim Ehegattennachzug allein im Jahr 2024
- 38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden scheitern am Deutschtest
- Kosten von 494 Euro übersteigen die vom EuGH 2015 als zumutbar angesehene Grenze
Hintergrund
Seit 2007 verlangt das deutsche Aufenthaltsgesetz, dass nachzugswillige Ehepartner bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) nachweisen. Der EuGH stellte 2015 in der Rechtssache ‚K und A‘ (C-153/14) klar, dass solche Anforderungen nur dann mit EU-Recht vereinbar sind, wenn im Einzelfall eine wirksame Härtefallprüfung stattfindet. Eine gesetzliche Härtefallregelung wurde daraufhin im Juni 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG aufgenommen. Die vorliegende Anfrage setzt eine Reihe früherer parlamentarischer Anfragen fort, zuletzt BT-Drs. 21/175, deren Beantwortung laut der Fraktion Die Linke teilweise unvollständig geblieben ist.
- 13.442 Personen — denen 2024 der Ehegattennachzug wegen nicht bestandenem Deutschtest (zunächst) verweigert wurde.
- 38 Prozent — Durchfallquote beim Sprachtest ‚Start Deutsch 1‘ im Jahr 2024, auch unter Kursteilnehmenden der Goethe-Institute.
- 494 Euro — durchschnittliche Kosten für Sprachkurs und Prüfung beim Goethe-Institut in den wichtigsten Herkunftsländern im Jahr 2023.
- 42–49 Prozent — Bestehensquoten in Ländern wie Ghana, Nigeria, Kenia, Bangladesch, Tansania und Indien im Jahr 2024.
- Rn. 64 des EuGH-Urteils C-153/14 — Kosten von 460 Euro wurden als unzumutbar hohe Erschwernis der Familienzusammenführung bewertet.
Im Detail
„Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage, an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist.“
— Mail der Bundesregierung vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger, zitiert in BT-Drs. 21/8269
Mehr als 13.000 verheiratete Menschen konnten 2024 nicht zu ihren in Deutschland lebenden Ehepartnern ziehen, weil sie den vorgeschriebenen Deutschtest nicht bestanden haben. Die Fraktion Die Linke stellt in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8269 vom 30. September 2026 insgesamt 17 Fragen an die Bundesregierung, um aktuelle Daten zum Ehegattennachzug und zur deutschen Sprachtestregelung für die Jahre 2025 und das erste Halbjahr 2026 zu erhalten.
Ehegattennachzug: Hohe Hürde, hohe Durchfallquote
Das Aufenthaltsgesetz (§ 30 AufenthG) verpflichtet nachzugswillige Ehepartner aus Drittstaaten seit 2007, bereits vor der Einreise nach Deutschland einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachzuweisen. Laut den in der Anfrage zitierten Daten aus BT-Drs. 21/175 haben 2024 insgesamt 38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Test ‚Start Deutsch 1‘ nicht bestanden — also mehr als jeder dritte Bewerber. 2023 war die Zahl der Ablehnungen noch höher: 14.575 Menschen blieb der Nachzug zunächst verwehrt. Besonders auffällig sind die Bestehensquoten in einzelnen Herkunftsländern: In Ghana bestanden nur 42 Prozent, in Nigeria 43 Prozent, in Kenia und Bangladesch je 45 Prozent, in Tansania 47 Prozent und in Indien 49 Prozent. Selbst wer zuvor einen kostenpflichtigen Kurs beim Goethe-Institut absolviert hatte, scheiterte 2024 in 38 Prozent der Fälle an der Prüfung.
Kostengrenze des EuGH — und was die Realität zeigt
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2015 (Rechtssache ‚K und A‘, C-153/14) klargestellt, dass die Kosten für den Spracherwerb die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Kosten von 460 Euro bewertete der EuGH dabei ausdrücklich als unzumutbar hoch. Laut BT-Drs. 20/9236 lagen die durchschnittlichen Kosten für einen Goethe-Institut-Kurs und die Prüfungsgebühr in den wichtigsten Herkunftsländern im Jahr 2023 bei 494 Euro — zuzüglich Reise- und Übernachtungskosten. Auf spätere Anfragen machte die Bundesregierung nach Angaben der Fraktion hierzu keine Angaben mehr. Die Fraktion Die Linke fragt nun, aus welchem Grund diese Informationen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden und ob und wie die aktuellen Kosten für 2025 und 2026 aussehen.
Was gilt aktuell?
Die Pflicht zum Sprachnachweis vor der Einreise ist weiterhin geltendes Recht nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Ausnahmen sind in § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG geregelt, darunter die sogenannte Härtefallregelung (Nr. 6), die 2015 eingeführt wurde. Sie erlaubt es, vom Sprachnachweis abzusehen, wenn dessen Erbringung im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich ist. Ob und wie diese Regel in der Praxis angewendet wird, ist Gegenstand der Anfrage: Laut Fraktion liegen der Bundesregierung nach eigener Auskunft keine Zahlen zur Anwendungshäufigkeit vor. Ebenso weisen zahlreiche deutsche Visastellen in ihren Merkblättern nicht auf die Härtefallregelung hin — darunter Vertretungen in der Türkei, im Irak, in Indien, Guinea, Bosnien-Herzegowina und Serbien (Stand: 7. September 2026).
Visumhandbuch und EU-Rechtsfrage
Die Anfrage thematisiert auch das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts: Es verweist bei der Härtefallregelung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom September 2012, das eine mindestens einjährige Bemühungspflicht zum Spracherwerb festlegt. Das EuGH-Urteil von 2015, das eine solche Vorgabe nicht enthält und zudem unionsrechtlichen Vorrang genießt, spielt im Handbuch nach Darstellung der Fragesteller nur eine untergeordnete Rolle. Die Linke fragt, warum das nationale Gericht weiterhin als Leitlinie dient, obwohl EU-Recht Vorrang hat und der EuGH seitdem verbindliche Auslegungshinweise gegeben hat. Hinzu kommt: Das Urteil des BVerwG von 2012 betraf den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen — nicht den unionsrechtlich geregelten Nachzug im Allgemeinen. Eine Vereinbarkeit mit EU-Recht wurde darin ausdrücklich nicht geprüft.
Für eheliche Paare bedeutet das konkret: Selbst wenn das Auswärtige Amt mehrfach angewiesen hat, Merkblätter zu korrigieren und auf die Härtefallregelung hinzuweisen, waren nach einer Recherche vom 7. September 2026 mehrere Botschaften noch immer nicht entsprechend aktualisiert. Das Thema Familienzusammenführung bleibt damit ein Dauerbrenner in der aktuellen Migrationsdebatte.
Die Linke-Abgeordneten erkundigen sich zudem nach der Situation russischer Staatsangehöriger, für die nach der Schließung der Goethe-Institute in Russland unklar ist, wie und wo sie den erforderlichen Sprachnachweis erbringen können. Ebenso werden Daten zu Wartelisten und Wartezeiten bei deutschen Auslandsvertretungen für Familiennachzugsvisa sowie zur Vorbereitung auf ein mögliches Ende der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte erbeten.
Weiterlesen:
- SGB VIII-Reform 2026: Kinder- und Jugendhilfe neu strukturiert
- Zollreform 2027: Geldwäschebekämpfung und neue Struktur
Betroffen sind verheiratete Paare, bei denen ein Partner außerhalb der EU lebt und nach Deutschland nachziehen möchte. Besonders stark betroffen sind laut der Anfrage Menschen aus Ländern mit niedrigen Bestehensquoten wie Ghana (42 Prozent), Nigeria (43 Prozent), Kenia (45 Prozent), Bangladesch (45 Prozent), Tansania (47 Prozent) und Indien (49 Prozent). Darüber hinaus sind bildungsbenachteiligte Personen sowie Analphabetinnen und Analphabeten besonders belastet, da die Anforderungen für sie kaum erfüllbar sind.
Die Kleine Anfrage wurde am 30. September 2026 im Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die 17 Fragen zu beantworten. Eine gesetzlich geregelte Antwortfrist von 14 Tagen gilt nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt. Sobald die Antwort vorliegt, wird sie als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Ehegattennachzug
- Das Recht ausländischer Staatsangehöriger, zu ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner nachzuziehen. Es ist im Aufenthaltsgesetz (§ 30 AufenthG) geregelt.
- Härtefallregelung (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG)
- Gesetzliche Ausnahme vom Sprachnachweis-Erfordernis, wenn der Erwerb der Deutschkenntnisse im Ausland im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich ist.
- Start Deutsch 1 (A1)
- Standardisierter Deutschtest des Goethe-Instituts auf dem niedrigsten Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er umfasst im deutschen Recht beim Ehegattennachzug sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungsteile.
Welcher Sprachtest ist beim Ehegattennachzug erforderlich?
Nachzugswillige Ehepartner müssen den Deutschtest 'Start Deutsch 1' (Niveau A1) bestehen — in Deutschland mündlich und schriftlich, was laut der Anfrage strenger ist als die vom EuGH 2015 verworfene niederländische Regelung.
Was hat der EuGH 2015 zum Ehegattennachzug entschieden?
Der EuGH urteilte in der Rechtssache 'K und A' (C-153/14), dass Integrationsnachweise im Ausland nur dann zulässig sind, wenn eine wirksame Härtefallregelung existiert und Kosten die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen. Kosten von 460 Euro bewertete er als unzumutbar hoch.
Wie hoch ist die Durchfallquote beim Sprachtest für den Ehegattennachzug?
Laut den in der Anfrage zitierten Daten schafften im Jahr 2024 insgesamt 38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Test nicht — auch 38 Prozent derjenigen, die zuvor einen Goethe-Institut-Kurs besucht hatten.































































