Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8251 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 25.000 ukrainische Soldaten seit 2022 in Deutschland ausgebildet
- Genaue Deserteurfallzahlen bleiben aus Staatswohl-Gründen geheim
- Asylantrag legalisiert den Aufenthalt nach unerlaubtem Entfernen
Hintergrund
Seit dem 17. Oktober 2022 bildet die Bundeswehr im Rahmen der EU-Mission EUMAM Ukraine auf verschiedenen Standorten im Bundesgebiet ukrainische Soldaten aus. Laut Bundeswehr wurden seitdem rund 25.000 Angehörige der ukrainischen Streitkräfte ausgebildet. Medienberichte — unter anderem von Welt und MDR — berichteten über mehrere Hundert Fälle, in denen Soldaten die Übungsplätze unerlaubt verlassen haben sollen, allein in Sachsen-Anhalt über 80 Fälle.
- 25.000 — ukrainische Soldaten seit Oktober 2022 durch die Bundeswehr ausgebildet (Angabe der Bundeswehr laut Drucksache)
- mehr als 80 — gemeldete Fälle unerlaubten Entfernens allein in Sachsen-Anhalt laut Medienberichten (MDR)
- 0 — statistische Angaben der Bundesregierung zu aufgegriffenen oder rückgeführten Deserteuren (keine Daten vorhanden)
Im Detail
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8251, S. 2
Rund 25.000 ukrainische Soldaten hat die Bundeswehr seit Oktober 2022 im Rahmen der EU-Mission EUMAM Ukraine auf deutschen Truppenübungsplätzen ausgebildet. Dass dabei ein Teil der Soldaten die Übungsplätze unerlaubt verlassen hat, ist durch Medienberichte bekannt. Wie viele Fälle es genau gibt, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/8251 vom 28. September 2026 jedoch nicht mit.
Fahnenflucht bei der Bundeswehr-Ausbildung — Zahlen bleiben geheim
Die zentrale Frage der Kleinen Anfrage — wie viele ukrainische Soldaten seit Beginn der Ausbildungsmaßnahmen unerlaubt von den Truppenübungsplätzen verschwunden sind — beantwortet die Bundesregierung nicht. Sie verweist auf das Staatswohl: Eine Veröffentlichung dieser Informationen könnte Russland Einblicke in die Moral, Motivation und den Zusammenhalt der ukrainischen Streitkräfte geben. Darüber hinaus könnten aus einer Aufschlüsselung nach Bundesländern Rückschlüsse auf bislang nicht öffentlich bekannte Ausbildungsstandorte gezogen werden. Selbst eine Einstufung als Verschlusssache mit Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Bundestages lehnt die Bundesregierung in diesem Fall ab.
Auch die Aufschlüsselung nach Standorten und Truppenübungsplätzen verweigert die Bundesregierung — aus demselben Grund: Ausbildungsstandorte ließen Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Ausbildungsinhalte der ukrainischen Streitkräfte zu, was schwerwiegende Nachteile für deren Verteidigungsfähigkeit haben könnte.
Aufenthaltsrecht: Fahnenflucht ist kein illegaler Aufenthalt
Zur aufenthaltsrechtlichen Lage der betroffenen Soldaten macht die Bundesregierung konkretere Angaben. Ukrainische Soldaten, die im Rahmen einer Trainingsmission nach Deutschland eingereist sind und anschließend fahnenflüchtig werden, gelten nicht als Vertriebene im Sinne der EU-Richtlinie 2001/55/EG. Sie können daher keinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG stellen. Da ihre Einreise jedoch legal erfolgte, liegt laut Bundesregierung kein illegaler Aufenthalt vor. Stellen Betroffene einen Asylantrag, ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 55 AsylG gestattet. Einige der Betroffenen haben sich laut Bundesregierung bei den Ausländerbehörden der Länder gemeldet. Genaue Zahlen dazu liegen der Bundesregierung eigenen Angaben zufolge nicht vor.
Zuständigkeit: Bund verweist auf Länder und Ukraine
Für polizeiliche Fahndungsmaßnahmen nach dem Entweichen eines Soldaten sind laut Bundesregierung die Landesbehörden zuständig — der Bund unterrichtet die Länder lediglich zur Prüfung geeigneter Maßnahmen. Die Ahndung der Fahnenflucht selbst obliegt den ukrainischen Behörden, da die disziplinare Zuständigkeit beim Entsendestaat liegt. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht sich daher nicht berufen, eigene Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens zu ergreifen. Zu Sicherheitsüberprüfungen vor der Einreise verweist die Bundesregierung auf ihre frühere Antwort zu BT-Drs. 21/2261.
Die Drucksache beleuchtet eine Rechtslage, die in der politischen Debatte bislang wenig Aufmerksamkeit erhielt: Die Ukraine-Ausbildung durch die Bundeswehr im Kontext sicherheitspolitischer Fragen wirft nicht nur militärische, sondern auch aufenthaltsrechtliche Folgefragen auf, für die klare Verantwortlichkeiten zwischen Bund, Ländern und dem Entsendestaat Ukraine gelten.
Weiterlesen:
- Bundestag 02.10.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- GIZ-Infrastruktur: 55 Fragen zu Kosten und Standorten
Betroffen sind zum einen die ukrainischen Soldaten selbst, die während der Ausbildung in Deutschland unerlaubt die Truppenübungsplätze verlassen. Darüber hinaus betrifft die Frage die zuständigen deutschen Landesbehörden, die mit aufenthalts- und ordnungsrechtlichen Folgeproblemen umgehen müssen, sowie die Bundeswehr als ausbildende Organisation.
Die Bundesregierung verweigert bei der zentralen Frage nach der Gesamtzahl der Fälle jede Auskunft — nicht einmal in eingestufter Form — und begründet dies mit dem Staatswohl. Bei Folgefragen zu Standorten und Fahndungsmaßnahmen verweist sie auf Länderzuständigkeiten oder frühere Drucksachen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Ukrainische Soldaten: Desertionen bei Bundeswehr-Ausbildung →
- EUMAM Ukraine
- EU Military Assistance Mission in Support of Ukraine — EU-Mission zur militärischen Ausbildung ukrainischer Streitkräfte, an der sich auch die Bundeswehr beteiligt.
- Staatswohl
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, der der Bundesregierung erlaubt, parlamentarische Informationsrechte einzuschränken, wenn die Preisgabe von Informationen die Sicherheit oder außenpolitischen Interessen des Staates ernsthaft gefährden würde.
- § 55 AsylG
- Regelung im Asylgesetz, die besagt, dass Ausländer mit Stellung eines Asylantrags in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, bis über den Antrag entschieden wurde.
Wie viele ukrainische Soldaten desertierten bei der Bundeswehr?
Die genaue Zahl nennt die Bundesregierung nicht. Sie verweigert die Angabe unter Berufung auf das Staatswohl, weil die Veröffentlichung Russland Einblicke in die Moral der ukrainischen Streitkräfte geben könnte.
Ist der Aufenthalt der Desertierten in Deutschland legal?
Laut Bundesregierung liegt kein illegaler Aufenthalt vor, da die Soldaten legal zur Trainingsmission eingereist sind. Mit Stellung eines Asylantrags ist der weitere Aufenthalt gemäß § 55 AsylG gestattet.
Wer ist für die Ahndung der Fahnenflucht zuständig?
Die Feststellung und Ahndung der Fahnenflucht obliegt laut Bundesregierung den ukrainischen Behörden. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht sich nicht zuständig.


































































