Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8315 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- BKA kauft Bewegungsprofile ohne klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
- Wissenschaftliche Dienste: BKAG und BPolG tragen Datenkauf nicht
- In 8 Bundesländern laufen parlamentarische Aufklärungsverfahren
Hintergrund
Die Praxis des kommerziellen Datenankaufs durch Sicherheitsbehörden steht seit dem Jahreswechsel 2025/2026 zunehmend im Fokus parlamentarischer Kontrolle. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3-3000-065/25) vom 27. November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Befugnisnormen im BKAG und BPolG keine taugliche Rechtsgrundlage für den entgeltlichen Erwerb personenbezogener Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken darstellen. Parallel dazu laufen in acht Bundesländern parlamentarische Initiativen, um Verträge zwischen Polizeibehörden und Datenhändlern offenzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 1. Oktober 2024 zu §§ 18 und 45 BKAG den Grundsatz strikter Zweckbindung erhobener Daten bekräftigt.
- 28 — Einzelfragen stellt die AfD-Fraktion zur Rechtmäßigkeit und Praxis des Datenankaufs durch das BKA.
- 8 Bundesländer — In acht Landesparlamenten laufen parlamentarische Aufklärungsverfahren zu Polizeiverträgen mit Data Brokern.
- 27. November 2025 — Datum des Gutachtens WD 3-3000-065/25 der Wissenschaftlichen Dienste, das keine Rechtsgrundlage für den Datenkauf identifiziert.
- 1. Oktober 2024 — Datum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu §§ 18 und 45 BKAG mit Bekräftigung der strikten Datenzweckbindung.
Im Detail
Die Entstehung einer digitalen „Schatten-Überwachung“, die sich der öffentlichen Debatte und wirksamen parlamentarischen Kontrolle entzieht, muss verhindert werden.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8315
Millionen Bürger hinterlassen täglich Standort- und Bewegungsdaten in Smartphone-Apps. Diese Daten werden von kommerziellen Datenhändlern — sogenannten Data Brokern — gesammelt, zu detaillierten Profilen aggregiert und weiterverkauft. Laut BT-Drs. 21/8315 kauft das Bundeskriminalamt (BKA) solche Datensätze, obwohl nach einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür existiert.
BKA-Datenankauf ohne klare Rechtsgrundlage
Das Gutachten WD 3-3000-065/25 vom 27. November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass weder die allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse der Bundespolizei (§ 21 BPolG) noch die spezifischen Normen des BKAG (§§ 39, 51 ff.) als Ermächtigungsgrundlage für den entgeltlichen Ankauf von Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken tragfähig sind. Die AfD-Fraktion fragt nun in 28 Einzelfragen nach dem Umfang dieser Praxis, der konkreten Rechtsauffassung der Bundesregierung und möglichen Reformvorhaben.
Der Kern des Problems: Wer als Verdächtiger per Telekommunikationsüberwachung abgehört werden soll, braucht einen Richter, der die Maßnahme genehmigt (§§ 100a ff. StPO). Kauft das BKA hingegen beim Data Broker ein Bewegungsprofil der gleichen Person, entfallen Richtervorbehalt, Eingriffsschwellen und Dokumentationspflichten. Laut Drucksache können daraus Rückschlüsse auf Arztbesuche, den Besuch von Schwangerschaftskonfliktberatungen, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung gezogen werden — also Informationen aus dem nach Artikel 1 GG absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Vorgeschichte: Bundesregierung verweigerte bereits Auskunft
Das Thema ist nicht neu. Auf eine inhaltsgleiche Anfrage der Linken (BT-Drs. 21/2855) verweigerte die Bundesregierung im Dezember 2025 (Antwort BT-Drs. 21/3280) jede Auskunft zu BKA, Bundespolizei und der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich — auch in eingestufter Form gegenüber der Geheimschutzstelle des Bundestages — unter Verweis auf das Staatswohl. Gleichzeitig nannte sie für das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge. Diese uneinheitliche Handhabung ist ein zentraler Gegenstand der neuen Anfrage: Frage 15 verlangt eine Begründung, weshalb ausgerechnet die Behörden mit der höchsten Grundrechtseingriffsintensität die geringste Transparenz erhalten.
Was gilt aktuell?
Eine eigenständige gesetzliche Regelung für den Ankauf und die Verarbeitung kommerzieller Massendaten durch das BKA existiert bislang nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Oktober 2024 in einer Entscheidung zu §§ 18 und 45 BKAG die strikte Zweckbindung erhobener Daten bekräftigt. Ein geplanter Entwurf zur automatisierten Datenanalyse (§§ 9b, 63c BKAG) enthält nach Ansicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) keine eigenständige Schutzregelung für den Kernbereich privater Lebensgestaltung — ein weiterer Fragenkomplex in der vorliegenden Drucksache.
28 Fragen zu Umfang, Technik und Kontrolle
Die Anfrage umfasst alle relevanten Dimensionen des BKA-Datenankaufs: Die Fragen 1 bis 3 erkundigen sich nach konkreten Volumina und Ausgaben für den Datenankauf in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026. Fragen 4 und 5 betreffen die eingesetzten Softwareplattformen zur Auswertung sogenannter ADINT-Daten (Advertisement Intelligence) sowie Tools zur De-Anonymisierung von Werbe-IDs. Fragen 11 bis 14 verlangen eine präzise Benennung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste. Die Fragen 17 bis 20 thematisieren den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Dokumentation in Ermittlungsakten. Frage 28 fordert die Bundesregierung auf, einen konkreten Zeitplan für eine gesetzliche Neuregelung zu nennen oder das Festhalten an der bisherigen Praxis zu begründen.
In acht Bundesländern laufen parallel parlamentarische Aufklärungsverfahren zu Verträgen zwischen Polizeibehörden und Datenhändlern. Das BKA koordiniert laut Anfrage technische Analyse-Infrastrukturen für Landespolizeibehörden — was die Fragen nach Rahmenverträgen, Datenweitergabe und föderalem Datenaustausch (Fragen 24 bis 27) besonders relevant macht. Wie die Bundesregierung auf diese Anfrage reagiert, lässt sich im Überblick der wichtigsten Drucksachen vom 5. Oktober 2026 verfolgen.
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Betroffen sind grundsätzlich alle Smartphone-Nutzer in Deutschland, deren Standort- und Bewegungsdaten über Werbe-IDs von Data Brokern gesammelt und an Sicherheitsbehörden verkauft werden können. Besonders sensibel ist dies für Personen, deren Bewegungsprofile Rückschlüsse auf Arztbesuche, den Besuch von Beratungsstellen, religiösen Einrichtungen oder die sexuelle Orientierung zulassen. Darüber hinaus sind Beschuldigte in Strafverfahren betroffen, bei denen die Verwertbarkeit kommerziell angekaufter Beweismittel gerichtlich ungeklärt ist.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8315) wurde am 1. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat nun grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Beantwortung. Angesichts der Vorgeschichte — die Bundesregierung hat bei einer inhaltsgleichen Anfrage der Linken (BT-Drs. 21/2855) Auskünfte zu BKA und Bundespolizei unter Verweis auf das Staatswohl verweigert — bleibt offen, ob und in welchem Umfang diesmal Antworten erteilt werden.
- Data Broker
- Unternehmen, die personenbezogene Daten — etwa Standortprofile aus Smartphone-Apps — massenhaft sammeln und kommerziell weiterverkaufen, auch an Behörden.
- ADINT
- Advertisement Intelligence: Geheimdienstliche oder polizeiliche Nutzung von Werbe-Tracking-Daten zur Standortbestimmung und Erstellung von Bewegungsprofilen.
- Richtervorbehalt
- Verfassungsrechtliches Prinzip, wonach bestimmte besonders eingriffsintensive staatliche Maßnahmen — etwa die Telekommunikationsüberwachung — nur mit richterlicher Genehmigung angeordnet werden dürfen.
Was sind Data Broker?
Data Broker sind Unternehmen, die Standortdaten, Bewegungsprofile und App-Nutzungsgewohnheiten von Millionen Smartphone-Nutzern sammeln und kommerziell weiterverkaufen — auch an Behörden.
Warum ist der Datenkauf durch das BKA rechtlich problematisch?
Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass weder das BKAG noch das BPolG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den entgeltlichen Ankauf von Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken bieten.
Was unterscheidet den Datenkauf von herkömmlicher Telekommunikationsüberwachung?
Die klassische Telekommunikationsüberwachung (§§ 100a ff. StPO) erfordert einen Richtervorbehalt und strenge Eingriffsschwellen. Beim kommerziellen Datenkauf entfallen diese Schutzvoraussetzungen, obwohl die gewonnenen Informationen vergleichbar sensibel sein können.





































































