- 4,9 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt
- Pflegereform PNOG sieht neue Budgets und Vergütungsgrenzen vor
- Pflegebegleitung soll ab 1. Januar 2028 gelten
Hintergrund
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht neue Leistungsbudgets, ein Sozialraumbudget, eine neue Pflegebegleitung sowie Änderungen im Zulassungs- und Vergütungsrecht vor. Laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts (Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024) wurden im Dezember 2023 rund 4,9 Millionen Menschen — etwa 86 Prozent aller Pflegebedürftigen — zu Hause versorgt. Ambulante Pflegedienste, familiäre Hilfe und Alltagsunterstützungsangebote spielen dabei eine zentrale Rolle.
- 4,9 Millionen — Pflegebedürftige wurden laut Pflegestatistik Dezember 2023 zu Hause versorgt.
- 86 Prozent — Anteil der häuslich versorgten Pflegebedürftigen an allen Pflegebedürftigen.
- 1. Januar 2028 — Geplantes Startdatum für die neue Pflegebegleitung laut Referentenentwurf PNOG.
- 37 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu den Folgen der Pflegereform für die häusliche Versorgung.
- 5. Juni 2026 — Bearbeitungsstand des veröffentlichten Referentenentwurfs zum PNOG.
Im Detail
Nach der Pflegestatistik für Dezember 2023 wurden rund 4,9 Millionen und damit etwa 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8463, Abgeordneter Steffen Janich und AfD-Fraktion
Rund 4,9 Millionen Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt — das entspricht etwa 86 Prozent aller Pflegebedürftigen. Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) des Bundesgesundheitsministeriums soll die Pflegeversicherung grundlegend umstrukturieren. Neue Leistungsbudgets, eine Pflegebegleitung sowie geänderte Vergütungsregeln für ambulante Dienste sind die Kernelemente des Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026. In BT-Drs. 21/8463 vom 8. Oktober 2026 stellt die AfD-Fraktion 37 detaillierte Fragen an die Bundesregierung zu den Folgen dieser Reform für die häusliche Pflege.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht können Pflegebedürftige Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen beziehen. Für Entlastungsleistungen steht ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der nach bisherigem Recht auf bis zu zwölf Monate angespart werden kann. Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, erwerben Rentenanwartschaften über die Pflegeversicherung. Diese Regelungen sollen durch das Pflegeneuordnungsgesetz teils erheblich verändert werden.
Pflegeneuordnungsgesetz: Was sich ändern soll
Der Entwurf des PNOG sieht unter anderem vor, den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein monatliches Sozialraumbudget zu ersetzen — ohne die bisherige Ansparmöglichkeit. Außerdem soll ab dem 1. Januar 2028 eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden, die Pflegebedürftige und Angehörige berät und begleitet. Gleichzeitig sind Änderungen im Zulassungs- und Vergütungsrecht für ambulante Dienste sowie eine Absenkung der rentenrechtlichen Beitragsgrundlagen für pflegende Angehörige geplant. Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf der bisherige Entlastungsbetrag entfallen.
Die Anfrage greift konkrete Rückmeldungen aus der Versorgungspraxis auf: Ein ambulanter Pflegedienst aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wandte sich laut Drucksache mit Fragen zu Personalkosten, Pflegeberatung und Abrechnung von Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen an den Abgeordneten Steffen Janich. Solche Hinweise aus der Praxis zeigen, dass die geplante Pflegereform in der ambulanten Versorgung — gerade in ländlichen Regionen — erhebliche Unsicherheit auslöst.
Finanzierung und Vergütungsgrenzen im Fokus
Besonders kritisch sind laut der Anfrage die geplanten Obergrenzen für Vergütungssteigerungen bei ambulanten Pflegediensten. Die Fragesteller wollen wissen, wie die Bundesregierung eine mögliche Differenz zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Personalkostensteigerungen und den vorgesehenen Vergütungsobergrenzen berechnet — und ob tarifgebundene Einrichtungen dabei anders behandelt werden als kirchliche Arbeitgeber oder Dienste mit regional üblichem Lohnniveau. Kleinere ambulante Dienste könnten durch diese Schere unter wirtschaftlichen Druck geraten, was Fragen zur Versorgungssicherheit aufwirft.
Darüber hinaus fragt die AfD-Fraktion nach den erwarteten Kostenverlagerungen auf GKV, Rentenversicherung, Sozialhilfeträger und private Haushalte für die Jahre 2027 bis 2030. Auch die verfassungsrechtliche Verträglichkeit der Reform — Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz von Ehe und Familie, Berufsfreiheit, Koalitionsfreiheit — wird in 37 Fragen systematisch hinterfragt. Einen Überblick über die aktuellen parlamentarischen Themen bietet auch der Bericht Bundestag 09.10.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
Pflegebegleitung: Offene Fragen zur Umsetzung
Die neue Pflegebegleitung soll laut Entwurf ab 2028 zur Verfügung stehen — doch wer sie konkret erbringt, unter welchen Bedingungen und wie Interessenkonflikte bei Pflegekassen oder beauftragten Leistungserbringern vermieden werden, ist in der Anfrage ausführlich thematisiert. Die Fragen betreffen auch die Konsequenzen, wenn eine Pflegebegleitung mangels regionaler Kapazitäten nicht in Anspruch genommen werden kann, das Entlastungsbudget aber deshalb gekürzt wird.
Für pflegende Angehörige ist zudem die Absenkung der rentenrechtlichen Beitragsgrundlagen relevant: Die Anfrage erkundigt sich nach den erwarteten jährlichen Minderausgaben und den Auswirkungen auf den Rentenanwartschaftserwerb je nach Pflegegrad. Ähnliche Fragen zu staatlichen Leistungen und Förderstrukturen wurden zuletzt auch im Bereich Demokratie leben: AfD fragt nach Ermessen bei Förderung parlamentarisch gestellt.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die rund 4,9 Millionen zu Hause versorgten Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen, die häufig unbezahlt pflegen. Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste — darunter auch kleine Dienste in ländlichen Regionen wie dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge — sind von den geplanten Vergütungsgrenzen und Zulassungsregeln betroffen. Darüber hinaus betreffen die rentenrechtlichen Änderungen alle nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bundesweit.
Die Kleine Anfrage ist am 8. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Eine Antwort liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor.
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Geplantes Bundesgesetz zur strukturellen Neuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung; bisher liegt ein Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 vor.
- Pflegebegleitung
- Im PNOG-Entwurf vorgesehenes neues Beratungs- und Begleitangebot für Pflegebedürftige und Angehörige, das ab 1. Januar 2028 verfügbar sein soll.
- Sozialraumbudget
- Monatliches Leistungsbudget, das den bisherigen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ersetzen soll; anders als bisher soll keine monatsübergreifende Ansparung mehr möglich sein.
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Das PNOG ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026, der neue Leistungsbudgets, eine Pflegebegleitung ab 2028 sowie Änderungen im Vergütungs- und Zulassungsrecht für ambulante Pflegedienste vorsieht.
Wie viele Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt?
Laut Pflegestatistik für Dezember 2023 werden rund 4,9 Millionen Menschen — etwa 86 Prozent aller Pflegebedürftigen — zu Hause versorgt.
Ab wann soll die neue Pflegebegleitung gelten?
Laut Referentenentwurf soll die Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen; für die Übergangszeit sind besondere Regelungen vorgesehen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8463 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































