- Abfallverbringungsgesetz von 2007 wird vollständig ersetzt
- Ab 21. Mai 2026 gelten digitale Verfahren für EU-Abfalltransporte
- Bußgelder bis 50.000 Euro bei illegaler Abfallverbringung möglich
Hintergrund
Die Europäische Union hat am 30. April 2024 die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen verkündet, die die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ablöst. Als EU-Verordnung gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, jedoch müssen die nationalen Durchführungsgesetze angepasst werden. Deutschland setzt dies mit der Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes um, das seit 2007 in Kraft war und nun durch ein zeitgemäßes Regelwerk ersetzt wird. Ein zentrales Element der neuen EU-Verordnung ist die Pflicht zur digitalen Abwicklung aller Abfallverbringungsverfahren, die seit dem 21. Mai 2026 angewendet wird.
- 21. Mai 2026 — Datum, ab dem die EU-Verordnung 2024/1157 vollständig angewendet wird und das neue digitale System für Abfallverbringungen gilt.
- Bis zu 50.000 Euro — Maximale Geldbuße bei illegaler Abfallverbringung oder schwerwiegenden Verstößen gegen Verbote laut § 20 AbfVerbrG-Entwurf.
- 21. Mai 2027 — Frist, bis zu der die Bundesländer neue Kontrollpläne gemäß Artikel 62 der EU-Verordnung 2024/1157 erstellen müssen.
- 2 Jahre — Gültigkeitsdauer von Anlagenzertifikaten, die akkreditierte Auditoren im Rahmen des neuen Akkreditierungsverfahrens ausstellen.
Im Detail
Hauptziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) als Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157, um das nationale Recht sowohl inhaltlich als auch sprachlich an das EU-Recht anzupassen.
— Begründung BT-Drs. 21/8866, Abschnitt A (Problem und Ziel)
Grenzüberschreitende Abfallverbringung ist ein erheblicher Wirtschaftsfaktor im europäischen Binnenmarkt: Recyclingmaterialien, gefährliche Abfälle und Elektroschrott werden täglich zwischen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer transportiert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8866) vom 2. November 2026 setzt die Bundesregierung die neue EU-Abfallverbringungsverordnung in deutsches Recht um und ersetzt das bisherige Abfallverbringungsgesetz von 2007 vollständig.
Was gilt aktuell beim Abfallverbringungsgesetz?
Das bisherige Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 diente als nationales Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Es regelte Zuständigkeiten der Behörden, Pflichten der Beteiligten sowie Bußgeldtatbestände für illegale Abfallverbringungen. Dieses Regelwerk ist nach fast zwei Jahrzehnten inhaltlich und technisch veraltet: Papierbasierte Verfahren prägten den Vollzug, und das EU-Recht hat sich grundlegend weiterentwickelt. Mit der EU-Verordnung 2024/1157, die seit dem 21. Mai 2026 gilt, wurde die Rechtslage auf europäischer Ebene tiefgreifend geändert.
Digitalisierung als Kern des neuen Abfallverbringungsgesetzes
Das zentrale Element der Reform ist die vollständige Umstellung auf digitale Verfahren. Seit dem 21. Mai 2026 müssen alle Abfallverbringungen — sowohl notifizierungspflichtige als auch solche, die nur allgemeinen Informationspflichten unterliegen — über ein europäisches digitales Zentralsystem abgewickelt werden. Der Gesetzentwurf enthält in § 2 ergänzende Bestimmungen, die sicherstellen, dass Betreiber Änderungen ihrer Registrierungsdaten unverzüglich melden. § 3 legt fest, welche nationalen Identifikationsnummern — primär die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer — für die Einbindung ins EU-System genutzt werden.
Für Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend transportieren oder verarbeiten, bedeutet das konkret: Begleitdokumente müssen während des gesamten Transports elektronisch verfügbar sein. Anlagenbetreiber, die Abfälle entgegennehmen, sind verpflichtet, diese unverzüglich mit den elektronischen Begleitformularen abzugleichen. Abweichungen müssen sofort der zuständigen Behörde gemeldet werden. Im Rahmen der Langzeitüberwachung umweltrelevanter Vorgänge zeigt sich, wie wichtig lückenlose digitale Dokumentation für den staatlichen Vollzug ist.
Strengere Exportregeln und neue Akkreditierungsstelle
Die EU-Verordnung 2024/1157 verschärft die Regeln für den Abfallexport aus der EU erheblich. Das neue deutsche Abfallverbringungsgesetz setzt diese Vorgaben um und überträgt der Bundesregierung die Ermächtigung, per Rechtsverordnung Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für bestimmte Abfälle zu regeln. Neu ist zudem die Einführung einer nationalen amtlichen Akkreditierungsstelle gemäß § 6 des Entwurfs: Sie soll externe Auditoren akkreditieren, die Behandlungsanlagen — auch in Drittstaaten — auf ihre Regelkonformität prüfen. Als zuständige Stelle wird die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) benannt. Anlagenzertifikate haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.
Bußgelder und Kontrollen
Das neue Abfallverbringungsgesetz sieht ein gestuftes Bußgeldsystem vor: Für Ordnungswidrigkeiten wie fehlende Kennzeichnung von Fahrzeugen oder verspätete Behördenmitteilungen drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro, für schwerwiegendere Verstöße wie die Behinderung von Kontrollen bis zu 20.000 Euro. Wer eine illegale Abfallverbringung vorsätzlich oder fahrlässig durchführt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro — sofern der Sachverhalt nicht ohnehin strafrechtlich nach § 326 StGB verfolgt wird. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 21. Mai 2027 neue Kontrollpläne gemäß EU-Vorgaben zu erstellen.
Neben dem Kern-Abfallverbringungsgesetz (Artikel 1) ändert der Entwurf in den Artikeln 2 bis 7 eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen: die Nachweisverordnung, das Umweltschadensgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung sowie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. In allen Fällen werden veraltete Verweise auf die aufgehobene EG-Verordnung 1013/2006 durch Verweise auf die neue EU-Verordnung 2024/1157 ersetzt. Eine inhaltliche Mehrbelastung für Bürger entsteht nach Angaben der Bundesregierung nicht; für die Wirtschaft rechnet der Entwurf allenfalls mit einem geringfügigen Erfüllungsaufwand.
Betroffen sind vor allem Unternehmen der Abfallwirtschaft, Recyclingbetriebe, Transportunternehmen und Anlagenbetreiber, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen oder verarbeiten. Darüber hinaus sind Zollbehörden, Landesumweltbehörden und das Umweltbundesamt als zuständige Stellen vom neuen Vollzugsrahmen betroffen. Bürgerinnen und Bürger sind nach Angaben der Bundesregierung nicht direkt betroffen.
Der Gesetzentwurf wurde am 2. November 2026 in den Bundestag eingebracht. Der Bundesrat wurde bereits am 9. Oktober 2026 als besonders eilbedürftig beteiligt; seine Stellungnahme sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung sollen laut Drucksache unverzüglich nachgereicht werden. Die Ausschussberatung im Bundestag und die abschließende Abstimmung im Plenum stehen noch aus. Das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Abfallverbringung
- Grenzüberschreitender Transport von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung, der besonderen Genehmigungs- und Notifizierungspflichten unterliegt.
- Notifizierung
- Förmliche Voranmeldung einer geplanten Abfallverbringung bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die deren schriftliche Zustimmung erfordert.
- Basler Übereinkommen
- Internationaler Vertrag von 1989, der die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle kontrolliert und Exporte in Entwicklungsländer einschränkt.
Warum wird das Abfallverbringungsgesetz neu gefasst?
Die EU hat am 30. April 2024 eine neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen erlassen, die seit dem 21. Mai 2026 gilt. Das bisherige deutsche Abfallverbringungsgesetz von 2007 muss als Durchführungsgesetz daran angepasst werden.
Was ändert sich für Unternehmen durch das neue Gesetz?
Unternehmen müssen Abfallverbringungen künftig über ein digitales System abwickeln. Es gelten strengere Regeln für den Export von Abfällen aus der EU, und Betreiber müssen Änderungen ihrer Registrierungsdaten unverzüglich melden.
Welche Strafen drohen bei illegaler Abfallverbringung?
Ordnungswidrigkeiten können je nach Tatbestand mit Geldbußen bis zu 10.000, 20.000 oder 50.000 Euro geahndet werden. Die schwerwiegendsten Fälle – illegale Verbringung und Verstöße gegen Verbote – werden mit bis zu 50.000 Euro bestraft.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8866 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































