- Arbeitnehmerähnliche Personen sind rechtlich selbständig, aber teilweise geschützt
- Kein Kündigungsschutz und kein Mindestlohn für arbeitnehmerähnliche Personen
- Rückforderung nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge bis zu 30 Jahre möglich
Arbeitnehmerähnliche Personen im Arbeits- und Sozialrecht
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Oktober 2026 die rechtliche Stellung sogenannter arbeitnehmerähnlicher Personen untersucht. Das Dokument erläutert, welche Schutzrechte dieser Personengruppe zukommen und wo die Grenzen des Schutzes liegen.
Grundlegende Begriffe
Ausgangspunkt der Analyse ist die Unterscheidung zwischen dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers und dem sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigten. Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig ist. Im Sozialrecht gilt als Beschäftigter, wer nichtselbständige Arbeit verrichtet, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beide Begriffe ähneln sich strukturell, sind aber nicht deckungsgleich.
Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person entstammt dem Prozessrecht, konkret dem § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Dort werden solche Personen den Arbeitnehmern gleichgestellt, sodass für sie der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Eine eigenständige arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Bedeutung hat der Begriff hingegen nicht.
Arbeitsrechtliche Sondervorschriften
Obwohl arbeitnehmerähnliche Personen im arbeitsrechtlichen Sinne selbständig sind, erstrecken mehrere Gesetze ihren Schutzbereich ausdrücklich auf diese Gruppe. Die Analyse nennt unter anderem das Bundesurlaubsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Tarifvertragsgesetz, das Pflegezeitgesetz sowie das Betriebsrentengesetz. Gemeinsamer Grund für diese Erweiterungen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit der betroffenen Personen.
Wichtige Ausnahmen bestehen jedoch: Kündigungsschutz und Mindestlohn gelten für arbeitnehmerähnliche Personen ausdrücklich nicht. Hier bleibt der gesetzliche Schutz auf reguläre Arbeitnehmer beschränkt.
Sozialrechtliche Sondervorschriften
Auch im Sozialrecht gibt es Regelungen, die über den regulären Beschäftigtenbegriff hinausgehen. So erweitert § 2 SGB VI die Rentenversicherungspflicht auf bestimmte selbständig tätige Berufsgruppen. Betroffen sind insbesondere Personen, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Risiken für Arbeitgeber und Statusfeststellung
Die Analyse weist darauf hin, dass das Risiko unberechtigt nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich den Arbeitgeber trifft. Nicht gezahlte Beiträge können gemäß §§ 28h und 25 Abs. 1 SGB IV in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich diese Frist auf bis zu dreißig Jahre. Zur Vermeidung solcher Risiken empfiehlt die Analyse die Nutzung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV, mit dem die Frage der Beschäftigung oder Selbständigkeit vorab verbindlich geklärt werden kann.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)




































































