Antwort der Bundesregierung …
- Linke fragt nach PTBS-Aufnahme in Berufskrankheitenliste
- Wissenschaftliche Studien belegen erhöhtes Erkrankungsrisiko
- Gerichte haben PTBS bereits anerkannt
PTBS als Berufskrankheit: Linke fragt nach Aufnahme in Anerkennung
Hintergrund
Das Bundessozialgericht hat bereits 2023 PTBS bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt. Ein DGB-Gutachten sieht die „dringende Erforderlichkeit“, psychische Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen, da wissenschaftliche Studien erhöhte Erkrankungsrisiken in belastenden Berufen belegen. Auch die EU fordert die Einbeziehung arbeitsbedingter psychischer Erkrankungen in die Berufskrankheitenlisten.
Die aktuelle Studienlage, insbesondere zu Depression und Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS), zeige, dass in vielen Bereichen bei bestimmten Expositionskonstellationen "wie High Job Strain, Isolated Job Strain, destruktives Führungsverhalten, Arbeitsplatz-Unsicherheit, Unfallerfahrungen und wiederholte traumatisierende Ereignisse" ein erhöhtes Erkrankungsrisiko bis hin zum sogenannten Verdopplungsrisiko vorliegt.
— Begründung BT-Drs. 21/6077
Die Fraktion Die Linke stellt in ihrer Kleinen Anfrage vom 21. Mai 2026 (BT-Drs. 21/6077) insgesamt 26 detaillierte Fragen zur möglichen Aufnahme psychischer Erkrankungen wie der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in die offizielle Liste der Berufskrankheiten. Die Anfrage bezieht sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen zur Anerkennung dieser Erkrankungen.
Ein arbeits- und gesundheitswissenschaftliches Gutachten im Auftrag des DGB-Bundesvorstandes sieht die Aufnahme psychischer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste als erforderlich an. Dies ist bemerkenswert, da die Studienlage bei bestimmten Arbeitsbelastungen wie „High Job Strain“ oder „wiederholten traumatisierenden Ereignissen“ ein erhöhtes Erkrankungsrisiko bis hin zum Verdopplungsrisiko zeigt. Diese Schwelle gilt als maßgeblich für eine Anerkennung als Berufskrankheit.
Gerichtliche Vorentscheidungen
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 2023 festgestellt, dass PTBS bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Ein weiteres Urteil vom 24. März 2026 erweiterte dies auf Leichenumbetter. Hintergrund ist, dass diese Einzelfallentscheidungen die Grundlage für eine mögliche generelle Aufnahme in die Berufskrankheitenliste bilden.
Die Linke fragt nach dem aktuellen Zeitplan für eine offizielle Aufnahme von PTBS. Zudem geht es um mögliche Datenlücken, die eine Anerkennung verhindern, insbesondere bei Berufsgruppen wie Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege und Lokführern.
Arbeitgeber sind verpflichtet, psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, entsprechende Erkrankungen werden jedoch bislang kaum als Berufskrankheiten anerkannt.
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) führt seit 2010 „Psychische und Verhaltensstörungen“ in ihrer Berufskrankheitenliste. Das Europäische Parlament forderte im Dezember 2023 die Einbeziehung arbeitsbedingter psychischer Erkrankungen in die europäischen Listen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage sind die volkswirtschaftlichen Kosten durch arbeitsbedingte PTBS. Diese werden derzeit von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung statt von der Unfallversicherung getragen. Ähnliche Fragen zur Systemlast sind bereits zu anderen Themen gestellt worden.
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Betroffen sind vor allem Beschäftigte in hochbelasteten Berufsgruppen wie Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege, Lokführer und Soldaten. Aber auch Arbeitnehmer mit hohen Anforderungen bei geringem Handlungsspielraum könnten von einer Ausweitung der Anerkennung profitieren.
Die Bundesregierung muss bis zum 11. Juni 2026 antworten. Derzeit wird PTBS im Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beraten. Eine Entscheidung über die offizielle Aufnahme in die Berufskrankheitenliste steht noch aus.
- PTBS
- Posttraumatische Belastungsstörung – psychische Erkrankung nach schweren traumatischen Erlebnissen
- Ärztlicher Sachverständigenbeirat
- Gremium des Arbeitsministeriums, das über die Aufnahme neuer Berufskrankheiten berät
- Verdopplungsrisiko
- Maßgebliche Schwelle im Berufskrankheitenrecht – Erkrankungsrisiko muss mindestens doppelt so hoch sein wie in der Allgemeinbevölkerung
Was ist eine "Wie-Berufskrankheit"?
Eine Erkrankung, die nicht auf der offiziellen Liste steht, aber im Einzelfall als berufsbedingt anerkannt werden kann, wenn die wissenschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für welche Berufe ist PTBS relevant?
Besonders für Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege, Lokführer und Soldaten im Kriegseinsatz, die wiederholt traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt sind.























































