Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsnachsorge: Bundessozialgericht entscheidet über IRENA-Teilnehmer
Das Bundessozialgericht wird sich am 16. Juni 2026 mit einer grundsätzlichen Frage des Unfallversicherungsschutzes befassen: Gehören Teilnehmer an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) zu dem versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung? Die Entscheidung des 2. Senats (Aktenzeichen B 2 U 3/24 R) könnte erhebliche Auswirkungen auf die Abgrenzung von Leistungsverpflichtungen haben.
Hintergrund: IRENA und die Grenzen des Versicherungsschutzes
IRENA ist ein spezialisiertes Nachsorgeverfahren für Personen, die bereits einen Unfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und deren Rehabilitation besondere Anforderungen stellt. Die intensivierte Nachsorge zielt darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten langfristig zu stabilisieren und Folgebeeinträchtigungen zu vermeiden.
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Abgrenzung: Handelt es sich bei IRENA-Maßnahmen noch um Rehabilitationsleistungen, die unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, oder liegt bereits eine nachgelagerte Phase vor, die nicht mehr von der Unfallversicherung abzudecken ist?
Rechtliche Grundlagen und parlamentarischer Bezug
Maßgeblich für diese Frage ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt. Insbesondere die Definition des versicherten Personenkreises und die Reichweite von Rehabilitationsleistungen sind von Bedeutung. Die IRENA selbst wurde durch Regelungen im Leistungsrecht der Unfallversicherung etabliert, um eine nahtlose Versorgung nach der medizinischen Rehabilitation zu gewährleisten.
Die geltenden Regelungen wurden zuletzt durch verschiedene Reformen des SGB VII angepasst, um die Effektivität und Wirtschaftlichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen zu verbessern. Das Bundessozialgericht wird hier klären müssen, wie diese Normen auszulegen sind.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Für Versicherte ist die Entscheidung von praktischer Relevanz: Wird IRENA als Unfallversicherungsleistung anerkannt, tragen die Unfallversicherungsträger die Kosten vollständig. Im gegenteiligen Fall könnte eine Finanzierungslücke entstehen oder die Leistung müsste über andere Systeme (etwa die Rentenversicherung) erfolgen.
Auch für Arbeitgeber und Unfallversicherungsträger hat die Entscheidung Konsequenzen: Sie betrifft die Umfang ihrer Leistungsverpflichtungen und damit verbundene Kostentragung.
Möglicher Handlungsbedarf
Sollte das Gericht feststellen, dass eine Regelungslücke oder Unklarheit vorliegt, könnte gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstehen. Der Gesetzgeber könnte dann aufgefordert sein, die Regelungen des SGB VII zu präzisieren und die Position von IRENA-Teilnehmern im Leistungssystem eindeutiger zu definieren.

































































