- Bis zu 9.500 Unternehmen potenziell antragsberechtigt
- Erste Auszahlungen ab 2027 geplant
- Branchenverband kritisiert nur 0,375 Cent Einsparung
Industriestrompreis: Kritik an Wettbewerbsverzerrung bestätigt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6226 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der subventionierte Industriestrompreis soll energieintensive Unternehmen entlasten, die durch hohe deutsche Strompreise im internationalen Wettbewerb benachteiligt sind. Die Maßnahme basiert auf dem EU-Beihilferahmen Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) und ist zunächst auf drei Jahre befristet. Der Präsident des Bundeskartellamts hatte vor Wettbewerbsverzerrungen gewarnt, da kleinere Unternehmen benachteiligt werden könnten.
- Bis zu 9.500 Unternehmen — potenziell anspruchsberechtigt für den Industriestrompreis
- 91 Sektoren — umfasst die Förderung aus Bereichen wie Chemie, Glas und Halbleiterfertigung
- 3 Jahre — maximale Förderdauer aufgrund EU-Beihilferecht
- 50 Prozent — Anteil der geförderten Abnahmemenge und des Börsenpreises
- 2027 — geplanter Start für Antragsverfahren und erste Auszahlungen
Im Detail
Die Fragesteller haben die Befürchtung, dass es durch die Einführung des subventionierten Industriestrompreises ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen kommen wird, unter denen vor allem kleine und mittlere Unternehmen zu leiden haben werden.
— Vorbemerkung der Fragesteller BT-Drs. 21/4704
Die Bundesregierung hält an ihrem geplanten subventionierten Industriestrompreis fest. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion bestätigt sie Bedenken des Bundeskartellamtspräsidenten zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen. Eine inhaltliche Bewertung bleibt aus.
Der Deutsche Gießerei-Industrie-Verband hat in einer Beispielrechnung dargestellt, dass die tatsächliche Entlastung gering ausfällt. Statt einer Senkung von 18 auf 5 Cent pro Kilowattstunde fällt der Preis lediglich um 0,375 Cent auf 17,625 Cent. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu dieser Berechnung. Sie verweist darauf, dass keine individuellen Strompreise, sondern ein einheitlicher Referenzpreis als Grundlage dient.
Was gilt aktuell?
Bisher hat die Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz bestanden. Diese befreite stromintensive Unternehmen von Umlagen. Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist deren Bedeutung begrenzt. Deutsche Industriestrompreise liegen weiterhin etwa doppelt so hoch wie vor der Energiepreiskrise.
Förderung mit Hindernissen
Die Ausgestaltung folgt EU-Beihilferecht und bringt mehrere Beschränkungen mit sich. Die Bundesregierung fördert nur 50 Prozent der Abnahmemenge und maximal 50 Prozent des durchschnittlichen Börsenpreises. Hinzu kommt eine weitere Auflage. Unternehmen müssen 50 Prozent des Beihilfebetrages in ökologische Gegenleistungen investieren.
Die Befristung auf drei Jahre wird diskutiert. Unternehmen arbeiten mit Planungshorizonten von zehn bis 15 Jahren. Das Instrument bietet nur kurzfristige Entlastung. Die Bundesregierung räumt ein, dass Planungssicherheit wichtig ist, teilt jedoch nicht die Einschätzung, ein dreijähriges Instrument ist grundsätzlich ungeeignet.
Wettbewerbsverzerrungen befürchtet
Der Präsident des Bundeskartellamts hat darauf hingewiesen, dass kleinere Unternehmen benachteiligt werden können. Große Konzerne werden von den Entlastungen profitieren. Die Bundesregierung will alle beihilfeberechtigten Unternehmen unabhängig von ihrer Größe fördern. Auf die grundsätzlichen Wettbewerbsbedenken geht sie jedoch nicht ein.
Berechtigt sind Unternehmen aus 91 strom- und handelsintensiven Sektoren. Dazu gehören Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren sowie Glas und Halbleiterfertigung. Bis zu 9.500 Unternehmen können antragsberechtigt sein. Die tatsächliche Zahl dürfte niedriger liegen.
Finanzierung noch offen
Die konkreten Kosten sind noch nicht festgelegt. Medienberichten zufolge sollen sich die jährlichen Ausgaben auf 3,4 Milliarden Euro belaufen. Die Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds ist noch nicht gesichert. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens 2027. Der konkrete Mittelbedarf wird im Haushaltsverfahren bestimmt.
Bereits bestehende Entlastungsmaßnahmen sollen das Gesamtpaket ergänzen. Dazu gehören die Stromsteuerentlastung und der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten. Auch die Abschaffung der Gasspeicherumlage zählt dazu. Die Bundesregierung erklärt, sie prüfe fortlaufend weitere Entlastungen für betroffene Unternehmen.
Weiterlesen:
- Stromproduktion steigt um 6 Prozent – Erneuerbare dominieren
- Flexploitation: Moderne Ausbeutung durch Arbeitsmarktflexibilisierung
Betroffen sind stromintensive Unternehmen aus 91 Sektoren wie Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren, Glas und Halbleiterfertigung. Kleine und mittlere Unternehmen, die nicht zu diesen Branchen gehören, könnten durch Wettbewerbsnachteile belastet werden.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen sachlich, weicht aber bei konkreten Kostenangaben und Wettbewerbsauswirkungen teilweise aus. Zur Kritik des Kartellamtspräsidenten nimmt sie keine inhaltliche Stellung.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 29.05.2026)
- CISAF
- Clean Industrial Deal State Aid Framework – EU-Beihilferahmen, der die rechtliche Grundlage für den Industriestrompreis schafft.
- Besondere Ausgleichsregelung
- Frühere EEG-Regelung zur Begrenzung der Stromkosten für energieintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
Wann startet der Industriestrompreis?
Die Richtlinie ist seit 6. Mai 2026 in Kraft, aber Anträge und Auszahlungen beginnen erst Anfang 2027.
Wie viele Unternehmen profitieren?
Bis zu 9.500 Unternehmen aus 91 stromintensiven Sektoren sind potenziell antragsberechtigt, unabhängig von ihrer Größe.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6226 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































