Gesetzentwurf eingereicht
Kindergeld-Export: AfD will Anpassung an Lebenshaltungskosten
Hintergrund
Der Entwurf bezieht sich auf die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und ein EuGH-Urteil von 2012. Diese Regelungen verpflichten Deutschland, Kindergeld auch für Kinder zu zahlen, die in anderen EU-Staaten leben. Nach Ansicht der AfD führt dies zu einer ungerechten Bevorzugung von Familien, deren Kinder in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten leben.
Die AfD-Fraktion hat am 19. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen (BT-Drs. 21/6003) vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, das Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz in anderen EU-Mitgliedstaaten an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen.
Derzeit erhalten EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten, das volle deutsche Kindergeld auch für Kinder, die in anderen EU-Ländern leben. Dies ist bemerkenswert, da keine Unterscheidung nach den jeweiligen Lebenshaltungskosten erfolgt. Die AfD sieht darin eine Benachteiligung von Familien mit Kindern in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten. „Die Funktion des Kindergelds wird bei einem undifferenzierten Export nicht erfüllt“, heißt es in der Begründung.
Ländergruppeneinteilung als Maßstab
Als Grundlage für die Anpassung soll die bereits im Steuerrecht verwendete Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums dienen. Diese teilt über 200 Staaten anhand des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens in vier Gruppen ein. Je nach Gruppe wird das Kindergeld entsprechend reduziert.
Beispiel: Lebt ein Kind in einem Land mit 50% der deutschen Lebenshaltungskosten, werden auch nur 50% des deutschen Kindergeldes gezahlt.
Der Entwurf ändert sowohl das Einkommensteuergesetz als auch das Bundeskindergeldgesetz. Ausgenommen von der Kürzung sind Kinder, die ihre Ausbildung in Deutschland begonnen haben und zeitweise im EU-Ausland studieren.
Rechtliche Bewertung und Kosten
Die AfD vertritt die Auffassung, die geplante Regelung ist mit EU-Recht vereinbar. Hintergrund ist die Interpretation der EU-Verordnung 883/2004, welche nur eine gleichwertige, nicht aber identische Behandlung verlangt. Die geschätzten Steuermehreinnahmen belaufen sich auf rund 190 Millionen Euro jährlich.
Für die technische Umsetzung bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind einmalige Kosten von etwa 8,3 Millionen Euro erforderlich. Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026.
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Betroffen wären EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten und deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten haben. Je nach Ländergruppeneinteilung würden sie weniger Kindergeld erhalten als bisher.
Der Gesetzentwurf durchläuft nun das reguläre Gesetzgebungsverfahren mit ersten und zweiten Lesung im Bundestag. Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026. Wegen der technischen Umsetzung bei den Familienkassen ist eine längere Vorlaufzeit eingeplant.
- Ländergruppeneinteilung
- Vom Bundesfinanzministerium erstellte Einteilung von über 200 Staaten in vier Gruppen nach durchschnittlichem Pro-Kopf-Einkommen
- EU-Verordnung 883/2004
- Europäische Koordinierungsvorschrift für soziale Sicherheit, die Gleichbehandlung von Personen mit Freizügigkeitsrecht gewährleisten soll
- Bundeskindergeldgesetz
- Regelt Kindergeld als Sozialleistung für Personen, die nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegen























































