- Keine Datengrundlage: Wert entsorgter Hochpreismittel unbekannt
- EU-Richtlinie soll Ende 2026 Rückgabe unter Auflagen ermöglichen
- Beispielfall: 30.000 Euro Krebsmittel nach Patiententod entsorgt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7416 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Hochpreisige Arzneimittel — etwa aus den Bereichen Onkologie, Immuntherapie oder Biologika — werden in der ambulanten Versorgung auf den einzelnen Patienten zugeschnitten verordnet. Stirbt der Patient, wechselt in ein Pflegeheim oder bricht die Therapie ab, können ungeöffnete Originalpackungen im Wert von Tausenden Euro anfallen, die nach geltendem Recht in der Regel entsorgt werden müssen. Die Bundesregierung hatte bereits im Mai 2026 auf eine Schriftliche Frage (BT-Drs. 21/6164) erklärt, über den finanziellen Wert solcher Arzneimittel keine Kenntnis zu haben. Das EU-Pharmapaket, zu dem das Europäische Parlament und der Rat am 11. Dezember 2025 eine politische Einigung erzielt haben, sieht in Artikel 210 erstmals einen EU-weiten Rahmen für die qualitätsgesicherte Wiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel vor.
Im Detail
Es besteht keine umfassende Dokumentationspflicht über Umfang und finanziellen Wert nicht verbrauchter beziehungsweise entsorgter Arzneimittel. Entsprechend liegen der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse darüber vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7416, S. 3
Wenn ein Krebspatient stirbt und ungeöffnete Medikamente im Wert von 30.000 Euro im Schrank stehen, landen diese in Deutschland in der Regel im Müll. Wie häufig das passiert und welchen finanziellen Gesamtschaden es verursacht, weiß niemand — auch die Bundesregierung nicht. Das geht aus der Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7416, ursprüngliche Anfrage BT-Drs. 21/7169) hervor.
Keine Datengrundlage zu entsorgten Arzneimitteln
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort klar: Es besteht keine gesetzliche Dokumentationspflicht über Umfang und finanziellen Wert nicht verbrauchter oder entsorgter Arzneimittel. Entsprechend liegen ihr keinerlei Erkenntnisse vor — weder zur ambulanten Versorgung noch zu stationären Pflegeeinrichtungen. Das gilt ausdrücklich für hochpreisige Medikamente aus den Bereichen Onkologie, Immuntherapie, Biologika, seltene Erkrankungen, Palliativversorgung und Schmerztherapie. Eine Prüfung möglicher Einsparpotenziale für die GKV durch qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben weder durchgeführt noch in Auftrag gegeben.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem deutschen Recht ist die erneute Abgabe von Arzneimitteln nicht generell verboten. Allerdings untersagen das Arzneimittelgesetz (§ 5 und § 8 AMG) das Inverkehrbringen bedenklicher oder qualitativ geminderter Arzneimittel. Da die Lagerungsbedingungen in Privathaushalten nicht kontrollierbar sind — Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und mögliche Kontamination der Verpackungen mit Krankheitserregern sind reale Risiken — übernehmen Apotheken für zurückgegebene Arzneimittel in der Praxis keine Gewähr und nehmen sie nicht wieder in den Verkehr. Für Betäubungsmittel gilt zudem § 16 BtMG, der die Vernichtung nicht mehr verkehrsfähiger Präparate vorschreibt. Lediglich in Pflegeheimen, Hospizen und SAPV-Einrichtungen erlaubt § 5c Abs. 4 BtMVV unter engen Voraussetzungen eine interne Weiterverwendung nicht benötigter Betäubungsmittel.
Arzneimittel-Rückgabe: EU-Richtlinie als Wendepunkt?
Der entscheidende Schritt könnte vom europäischen Recht kommen. Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben am 11. Dezember 2025 eine politische Einigung zur Reform des EU-Arzneimittelrechts erzielt. Artikel 210 der voraussichtlich Ende 2026 in Kraft tretenden Richtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten unter eng gefassten Voraussetzungen die Wiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel durch Apotheken erlauben können. Voraussetzung ist unter anderem, dass die abgebende Apotheke prüft, ob das Arzneimittel nicht gefälscht ist, das Verfallsdatum nicht überschritten ist und sachgemäße Lagerung und Transport nachgewiesen werden können. Name, Charge und Patientendaten müssen dokumentiert werden. Ein technisches Zurückbuchen eines bereits abgegebenen Arzneimittels im Arzneimittelverifikationssystem bleibt dabei ausgeschlossen.
Die Bundesregierung kündigt an, die zweijährige Umsetzungsfrist nach Inkrafttreten der Richtlinie zu nutzen, um zu prüfen, ob und wie Deutschland von dieser Option Gebrauch machen will. Konkrete Festlegungen gibt es bislang nicht. Für Fragen zu möglichen Rollen von Apotheken, Krankenkassen, Großhändlern und Herstellern in einem solchen Verfahren verweist die Regierung auf fehlende Erkenntnisse.
Arzneimittelsicherheit als zentrale Hürde
Die Bundesregierung hebt in ihrer Antwort besonders die Sicherheitsrisiken hervor: Arzneimittel müssen unter genormten Temperatur- und Feuchtebedingungen gelagert werden. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, können Abbauprodukte entstehen, die im schlimmsten Fall toxisch sind. Auch eine unbeabsichtigte Kontamination von Blisterpackungen oder Umkartons mit Krankheitserregern in Privathaushalten sei ein nicht zu unterschätzendes Problem. Diese Argumentation erklärt, warum Apotheken bislang keine Gewähr für außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelagerte Arzneimittel übernehmen. Die Serialisierungspflicht seit Februar 2019 — verschreibungspflichtige Humanarzneimittel tragen seitdem einen 2D-Code mit Seriennummer, Chargennummer und Manipulationsschutz — erleichtert zwar die Echtheitsprüfung, ersetzt aber keine vollständige Qualitätskontrolle.
Die Frage, wie viel Geld die GKV durch Arzneimittel-Rückgabe sparen könnte, bleibt damit vorerst offen. Solange keine Daten erhoben werden, lässt sich das Einsparpotenzial nicht beziffern. Wie die Bundesregierung bereits im Mai 2026 auf BT-Drs. 21/6164 mitteilte, plant sie auch keine systematische Erfassung — und verweist einmal mehr auf den europäischen Rahmen. Zur Frage von Kontrolle und Transparenz bei Bundesausgaben liefert der Bundestag regelmäßig weitere parlamentarische Anfragen. Auch das Thema unveränderte Förderrichtlinien trotz veränderter Rahmenbedingungen zeigt, wie träge staatliche Anpassungsprozesse bisweilen verlaufen.
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Betroffen sind in erster Linie GKV-Versicherte als Beitragszahler, die die Kosten für entsorgte Arzneimittel indirekt mittragen. Direkt betroffen sind Angehörige von Patienten, die teure Medikamente zurückgeben möchten, sowie Apotheken, die derzeit rechtlich keine Gewähr für außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelagerte Arzneimittel übernehmen können. Pflegeheime, Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sind ebenfalls betroffen — für Betäubungsmittel in diesen Einrichtungen existieren bereits gesonderte Regelungen.
Die Bundesregierung hat die Fragen formal beantwortet, verweist bei Fragen zu Datengrundlage (Fragen 1, 2, 4) und zu Rückführungsverfahren (Frage 5) jedoch durchgängig auf fehlende Erkenntnisse. Frage 3 zu geplanter Datenerfassung wird mit einem Verweis auf eine frühere Antwort (BT-Drs. 21/6164) abgehandelt, ohne neue Informationen zu liefern.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet.
- EU-Pharmapaket
- Umfassende Reform des europäischen Arzneimittelrechts, zu der EP und Rat am 11. Dezember 2025 eine politische Einigung erzielten. Artikel 210 regelt erstmals die Möglichkeit der Wiederabgabe nicht verwendeter Arzneimittel.
- Serialisierung / 2D-Code
- Seit Februar 2019 tragen verschreibungspflichtige Arzneimittel in der EU einen 2D-Code mit Seriennummer, Chargennummer und Verfallsdatum sowie eine Manipulationsschutzvorrichtung. Sie ermöglichen die Identifizierung und Echtheitsprüfung, ersetzen aber keine vollständige Qualitätsprüfung.
- AMG § 5 / § 8
- Das Arzneimittelgesetz verbietet das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (§ 5) sowie solcher, deren Qualität nicht unerheblich gemindert ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1). Diese Vorschriften bilden die zentrale rechtliche Hürde für eine Wiederabgabe.
Ist die Wiederabgabe von Arzneimitteln in Deutschland verboten?
Nein, grundsätzlich nicht. Verboten ist es jedoch, qualitativ geminderte oder bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen (§ 5 und § 8 AMG). Da die Lagerung in Privathaushalten nicht kontrollierbar ist, verweigern Apotheken in der Regel die Rücknahme.
Was sieht das EU-Pharmapaket für zurückgegebene Medikamente vor?
Artikel 210 der geplanten EU-Richtlinie sieht vor, dass Apotheken nicht verwendete Arzneimittel unter engen Auflagen erneut abgeben dürfen — wenn Sicherheitsprüfungen, Lagerbedingungen und Dokumentationspflichten eingehalten wurden. Die Richtlinie tritt voraussichtlich Ende 2026 in Kraft.
Warum gibt es keine Zahlen zu entsorgten Arzneimitteln?
Weil in Deutschland keine gesetzliche Pflicht besteht, den Umfang oder den Wert nicht verbrauchter bzw. entsorgter Arzneimittel zu dokumentieren. Die Bundesregierung hat daher keinerlei Daten dazu.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7416 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































