- Zwei Drittel geprüfter Mieten laut Mietwucher.App überhöht
- Mietpreisbremse gilt seit Jahren — Sanktionen fehlen weitgehend
- Expertenkommission zum Mietrecht soll Reformvorschläge erarbeiten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7977 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Mietpreisbremse ist seit 2015 in § 556d BGB verankert und in vielen Städten und Gemeinden in Kraft. Parallel dazu verbietet § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch (WiStrG) Mietpreisüberhöhungen ab 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete als Ordnungswidrigkeit; strafrechtlicher Mietwucher ist in § 291 StGB ab rund 50 Prozent Überschreitung geregelt. Bundesrat und Städtetag haben seit Jahren auf eine Stärkung des Vollzugs gedrängt. Die Bundesregierung hat nach Angaben der Fragesteller eine Expertenkommission zum Mietrecht eingesetzt, die sich mit Sanktionen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und der Präzisierung des Rechtsrahmens gegen Mietpreisüberhöhungen befasst.
- Zwei Drittel — der über Mietwucher.App geprüften Mieten waren laut Fragestellern nach § 5 WiStrG überhöht.
- 10 % — Maximale Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) bei Neuverträgen erlaubt.
- 20 % — Ab dieser Überschreitung der Vergleichsmiete gilt eine Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG.
- 50 % — Ab dieser Überschreitung kann der Straftatbestand des Mietwuchers (§ 291 StGB) erfüllt sein, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Im Detail
Zwei Drittel der über das Portal Mietwucher.App überprüften Mieten waren in diesem Sinne überhöht.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7977
Mietwucher und überhöhte Mieten sind in Deutschland seit Jahren ein politisches Streitthema — und nach Angaben der Linken wächst das Ausmaß. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7977 vom 10. September 2026 fragt die Fraktion Die Linke die Bundesregierung nach konkreten Zahlen zu illegalen Mieten und nach den Plänen, Verstöße künftig wirksamer zu verfolgen.
Was gilt aktuell?
In Deutschland existieren drei gesetzliche Instrumente gegen überhöhte Mieten: Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt Neuvertragsmieten in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch (WiStrG) greift ab einer Überschreitung von 20 Prozent und ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet — mit Bußgeldmöglichkeit, aber in der Praxis selten vollzogen. Der strafrechtliche Mietwucher nach § 291 StGB setzt eine Überschreitung von mehr als 50 Prozent sowie das Ausnutzen einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder eines Mangels an Urteilsvermögen voraus.
Trotz dieser rechtlichen Rahmenbedingungen zeigt die Anfrage, dass der Vollzug erheblich mangelt: Laut der Vorbemerkung der Fragesteller waren zwei Drittel der über das Portal Mietwucher.App überprüften Mieten nach § 5 WiStrG überhöht. Sanktionen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gibt es bislang keine; die Bremse setzt auf zivilrechtliche Durchsetzung durch Mieterinnen und Mieter selbst — was gerade für einkommensschwache Haushalte eine hohe Hürde darstellt.
Mietwucher: Was die Anfrage konkret erfragt
Die Anfrage gliedert sich in vier Themenkomplexe. Im ersten Block geht es um Erkenntnisse der Bundesregierung zu Verstößen gegen die Mietpreisbremse: Wie viele Verstöße gab es in den vergangenen zehn Jahren? Wie oft wurde gerügt, wie oft wurden Verfahren zugunsten der Mietparteien entschieden? Besonders brisant ist dabei die Frage, ob Jobcenter bereits vor dem 1. Juni 2026 Kosten der Unterkunft (KdU) gekürzt haben, weil Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstießen — und auf welcher Rechtsgrundlage.
Der zweite Block befasst sich mit Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStrG: Wie viele Anzeigen und Ordnungswidrigkeitsverfahren sind bekannt? Wie viele wurden mit Bußgeld abgeschlossen, wie viele eingestellt? Die Fraktion fragt auch, in welchen Kommunen es spezialisierte Stellen zur Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen gibt — und wie im Ausland ansässige Vermieter, etwa Unternehmen in Steueroasen, überhaupt mit mietsenkenden Verfahren erreicht werden können.
Im dritten Block geht es um strafrechtlichen Mietwucher nach § 291 StGB: Wie viele Fälle sind bekannt, wie viele Verfahren wurden eingeleitet, wie viele abgeschlossen — und wie hoch war die durchschnittliche Überschreitung der Vergleichsmiete in abgeschlossenen Fällen?
Reformpläne und Expertenkommission
Der vierte Fragenkomplex richtet sich auf die Pläne der Bundesregierung. Die Fraktion fragt unter anderem, warum die Bundesregierung den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (BT-Drs. 21/1397) bislang nicht übernommen hat. Außerdem erkundigt sie sich nach der Arbeit der Expertenkommission zum Mietrecht: Welche Art von Ergebnissen erwartet die Bundesregierung — konkrete gemeinsame Reformvorschläge, alternative Vorschläge oder nur einen Debattenstand? Und wann sind Reformvorschläge zur Mietpreisbremse sowie zu § 5 WiStrG zu erwarten?
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die neue Grundsicherung: Laut Anfrage sollen Bürgergeld-Beziehende künftig selbst die Mietpreisbremse durchsetzen, um nicht Kürzungen ihrer Kosten der Unterkunft zu riskieren — ohne dass Jobcenter dabei Rechtsschutzkosten übernehmen oder selbst gegen überhöhte Mieten nach § 5 WiStrG vorgehen müssen. Diese Konstellation wirft nach Ansicht der Fragesteller grundlegende Fragen zur Fairness und Praktikabilität auf. Für tiefergehende Hintergründe zur Schuldenlast einkommensschwacher Haushalte sei auf die entsprechenden parlamentarischen Analysen verwiesen.
Das Thema illegaler Mieten steht auch im Zusammenhang mit strukturellen Schwächen im Vollzug von Wirtschaftsrecht, wie sie auch in anderen Bereichen diskutiert werden. Die Antwort der Bundesregierung auf die vorliegende Anfrage zu Mietwucher wird zeigen, ob belastbare Daten vorliegen und welche Reformschritte konkret geplant sind.
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Betroffen sind insbesondere Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten, vor allem in Großstädten. Besonders vulnerable Gruppen sind Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende, deren Kosten der Unterkunft (KdU) von Jobcentern übernommen werden — und die laut der Anfrage künftig selbst die Mietpreisbremse durchsetzen sollen, ohne dabei finanziell oder rechtlich unterstützt zu werden.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7977) ist am 10. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat nach § 104 GO-BT grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zu antworten. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
- Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
- Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
- § 5 WiStrG
- Paragraf im Wirtschaftsstrafgesetzbuch, der Mietpreisüberhöhungen von 20 Prozent oder mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete als Ordnungswidrigkeit einstuft.
- Kosten der Unterkunft (KdU)
- Mietkosten, die Jobcenter im Rahmen von Bürgergeld oder Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) für Leistungsbeziehende übernehmen.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt Neuvertragsmieten auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, und Verstöße sind bislang nicht mit Bußgeldern bewehrt.
Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher?
Eine Mietpreisüberhöhung liegt laut § 5 WiStrG ab 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete vor und ist eine Ordnungswidrigkeit. Mietwucher nach § 291 StGB setzt eine Überschreitung von über 50 Prozent sowie weitere Ausnutzungstatbestände voraus und ist eine Straftat.
Was will die Linke mit der Anfrage erreichen?
Die Fraktion möchte Daten über das Ausmaß illegaler Mieten und den Stand der Strafverfolgung erhalten sowie die Bundesregierung zu konkreten Reformplänen befragen — unter anderem zur Arbeit der Expertenkommission Mietrecht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7977 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































