- 25.000 Vier-Personen-Haushalte lebten im April 2025 auf unter 60 Quadratmetern
- Wohnkostenlücke trifft Bürgergeld-Empfänger: Regelsatz muss Miete mitfinanzieren
- 37 Fragen zu Unterkunftskosten-Differenzen nach Jobcentern und Haushaltstypen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7972 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden im Bürgergeld (SGB II) grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten. Die Angemessenheitsgrenzen legen die Kommunen über sogenannte schlüssige Konzepte fest. Sozialgerichte haben wiederholt geurteilt, dass diese Konzepte in zahlreichen Kommunen zu niedrig bemessen und damit rechtswidrig waren. Die mit der Bürgergeld-Reform 2023 eingeführte Karenzzeit — ein Jahr ohne Prüfung der Angemessenheit — wurde durch die Neue Grundsicherung, die im Juli 2026 in Kraft trat, deutlich eingeschränkt.
- 25.000 Haushalte — Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Bürgergeld lebten im April 2025 auf weniger als 60 Quadratmetern.
- 80–90 m² — Richtwert der sozialen Wohnraumförderung für Vier-Personen-Haushalte je nach Bundesland.
- 37 Einzelfragen — Umfang der Kleinen Anfrage, aufgeschlüsselt nach Bund, Ländern, Jobcentern und Haushaltstypen.
- Juli 2026 — Inkrafttreten der Neuen Grundsicherung mit eingeschränkter Karenzzeit bei den Wohnkosten.
Im Detail
Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7972, Fraktion Die Linke
Tausende Bürgergeld-Haushalte zahlen jeden Monat einen Teil ihrer Miete aus dem Regelsatz — Geld, das eigentlich für Lebensmittel, Kleidung und Bildung vorgesehen ist. Diese Wohnkostenlücke entsteht, wenn die tatsächliche Miete die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen übersteigt und das Jobcenter nur den als angemessen anerkannten Betrag erstattet. Wie groß diese Lücke im Jahr 2025 konkret war, will die Fraktion Die Linke mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7972 vom 10. September 2026 wissen.
Wohnkostenlücke: Was das Problem ausmacht
Im deutschen Sozialsystem übernehmen die Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe — aber nur, wenn diese als angemessen gelten. Die Kommunen legen diese Angemessenheitsgrenzen selbst fest, was laut Drucksache zu erheblichen regionalen Unterschieden führt. Sozialgerichte haben in einer Vielzahl von Verfahren festgestellt, dass kommunale Konzepte zu niedrig bemessen und damit rechtswidrig waren. Betroffene Haushalte mussten die Differenz aus dem Regelsatz bestreiten und unterschritten damit das Existenzminimum.
Besonders deutlich zeigt sich das Problem bei größeren Haushalten: Laut Drucksache lebten im April 2025 bundesweit rund 25.000 Vier-Personen-Haushalte im Bürgergeld auf weniger als 60 Quadratmetern. In der sozialen Wohnraumförderung liegt der Richtwert je nach Bundesland bei 80 bis 90 Quadratmetern für Vier-Personen-Wohnungen. Der Grund für das Beengtleben ist nach Einschätzung der Fragesteller nicht freiwillige Entscheidung, sondern Kostenoptimierung unter dem Druck der Angemessenheitsgrenzen.
Was gilt aktuell?
Seit Juli 2026 gilt die Neue Grundsicherung, die die bisherige Karenzzeit deutlich einschränkt. Die Karenzzeit — eingeführt mit der Bürgergeld-Reform 2023 — hatte Leistungsbeziehenden ein Jahr lang ermöglicht, tatsächliche Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung erstattet zu bekommen. Die CDU/CSU-SPD-Koalition hat diese Regelung nun so verändert, dass die Kostenübernahme auf das Anderthalbfache der lokalen Angemessenheitswerte begrenzt ist. Damit sinkt laut Einschätzung der Fragesteller die Schwelle, ab der die Wohnkostenlücke entsteht. Das Thema gewinnt durch diesen Systemwechsel politisch erneut an Gewicht, weshalb Die Linke mit dieser Anfrage zunächst die Datenbasis für das Jahr 2025 — also vor Inkrafttreten der neuen Regelung — erfassen will.
37 Fragen zu Umfang und Verteilung
Die Anfrage umfasst 37 Einzelfragen und verlangt detaillierte Aufschlüsselungen auf Ebene des Bundes, der Bundesländer und der einzelnen Jobcenter. Gefragt wird nach der Gesamthöhe der nicht übernommenen Wohnkosten, der Zahl betroffener Bedarfsgemeinschaften sowie den durchschnittlichen Differenzbeträgen — jeweils getrennt nach Unterkunfts- und Heizkosten. Zusätzlich verlangen die Fragesteller Daten zu besonders vulnerablen Gruppen: Alleinerziehende, Familien mit Kindern, Haushalte mit Kleinkindern unter sechs Jahren sowie Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften werden jeweils separat abgefragt. Für jede Kategorie sollen auch Minimal- und Maximalwerte der Jobcenter benannt werden.
Frage 36 zielt speziell auf Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern ab, die auf weniger als 60 Quadratmetern leben — also 20 Quadratmeter unterhalb aller landesrechtlichen Richtwerte für Vier-Personen-Wohnungen in der sozialen Wohnraumförderung. Frage 37 richtet sich an die Bewertung einer Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform: Diese schlägt vor, Grundsicherungsträger zu ermächtigen, einen Pauschalbetrag für Umzugskosten festzusetzen, bis zu dem kein Nachweis nötig wäre (Empfehlung 8e).
Thematisch verwandt ist auch die Debatte um die Zinslast beim KfW-Studienkredit, die ebenfalls zeigt, wie staatliche Förderleistungen in der Praxis Lücken hinterlassen können. Zur Frage, wie soziale Benachteiligung und staatliche Unterstützungsleistungen zusammenhängen, bietet auch der Beitrag zur Übersterblichkeit in der Covid-19-Pandemie: Soziale Einflussfaktoren eine empirische Einordnung.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Haushalte, die Bürgergeld nach dem SGB II beziehen und in Wohnungen leben, deren Miete über den kommunalen Angemessenheitsgrenzen liegt. Besonders vulnerable Gruppen sind laut Drucksache Alleinerziehende, Familien mit Kindern unter sechs Jahren sowie Vier-Personen-Haushalte, von denen im April 2025 rund 25.000 auf weniger als 60 Quadratmetern lebten.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7972) ist am 10. September 2026 eingegangen. Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus; nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- Bedarfsgemeinschaft
- Personengruppe, die gemeinsam in einem Haushalt lebt und deren Mitglieder füreinander einstehen müssen — relevant für die Berechnung von Bürgergeld-Leistungen nach SGB II.
- Angemessenheitsgrenze (KdU)
- Von Kommunen festgelegter Höchstbetrag für Miete und Heizung, bis zu dem das Jobcenter die Kosten der Unterkunft übernimmt. Grundlage ist ein sogenanntes schlüssiges Konzept.
- Karenzzeit
- Zeitraum, in dem nach dem Bürgergeld-Gesetz 2023 die tatsächlichen Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung übernommen wurden — zunächst ein Jahr lang ab Leistungsbeginn.
Was ist die Wohnkostenlücke?
Als Wohnkostenlücke bezeichnet man die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und dem Betrag, den das Jobcenter als angemessen anerkennt. Bürgergeld-Beziehende müssen diese Differenz aus ihrem Regelsatz selbst bestreiten.
Was hat die Neue Grundsicherung daran geändert?
Laut Vorbemerkung der Fragesteller hat die CDU/CSU-SPD-Koalition mit der Neuen Grundsicherung die bisherige Karenzzeit eingeschränkt und die Kostenübernahme auf das Anderthalbfache der lokalen Angemessenheitswerte begrenzt; sie trat im Juli 2026 in Kraft.
Warum stellen Sozialgerichte kommunale Konzepte als rechtswidrig fest?
Laut Drucksache haben Sozialgerichte in zahlreichen Verfahren festgestellt, dass kommunal berechnete Angemessenheitsgrenzen zu niedrig bemessen und damit rechtswidrig waren, was zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führte.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7972 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































