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- 35,11 Millionen Bestandsdatenabfragen im Jahr 2025 — Rekordwert
- Angaben zu BfV, BND und MAD aus Geheimhaltungsgründen verweigert
- Bürger werden nach Datenabruf nicht benachrichtigt
Hintergrund
Die Bestandsdatenauskunft ist in § 174 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt und zählt zu den am häufigsten genutzten digitalen Ermittlungsinstrumenten deutscher Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Die Abfragen laufen überwiegend automatisiert über das sogenannte Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) der Bundesnetzagentur. Laut Statistiken der Bundesnetzagentur stieg die Zahl der automatisierten Abfragen im Jahr 2025 auf 35,11 Millionen — gegenüber zuvor meist rund 27 Millionen pro Jahr entspricht das einem deutlichen Anstieg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bestandsdatenauskunft in der Vergangenheit an strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
- 35,11 Millionen — automatisierte Bestandsdatenabfragen über das AAV der Bundesnetzagentur im Jahr 2025 (historischer Rekordwert).
- ca. 27 Millionen — typische Abfragezahl in den Vorjahren laut Vorbemerkung der Fragesteller; der Anstieg 2025 entspricht einem Plus von rund 30 Prozent.
- 0 Systemausfälle — das AAV der Bundesnetzagentur verzeichnete in den Jahren 2024 und 2025 keinerlei Ausfälle.
- Doppelte Verschlüsselung — Protokolldaten sind doppelt verschlüsselt und nur im Vier-Augen-Prinzip mit der BfDI zugänglich.
Im Detail
Die Bundesregierung kann mangels statistischer Erhebungen keine Aussage zu den Gründen des Anstiegs der Abfragezahlen treffen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8102, Antwort zu Frage 2
Jede Sekunde fragen deutsche Behörden mindestens einmal ab, wem eine Telefonnummer gehört. Im Jahr 2025 erreichten die automatisierten Bestandsdatenabfragen über das System der Bundesnetzagentur einen historischen Rekordwert von 35,11 Millionen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8102) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, die am 22. September 2026 veröffentlicht wurde.
Der Anstieg ist erheblich: In den Vorjahren lagen die Abfragezahlen meist bei rund 27 Millionen. Dennoch erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort, sie könne „mangels statistischer Erhebungen keine Aussage zu den Gründen des Anstiegs der Abfragezahlen treffen“. Eine systematische Ursachenanalyse findet demnach nicht statt.
Bestandsdatenauskunft: Was das Verfahren leistet
Die Bestandsdatenauskunft nach § 174 TKG erlaubt Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, bei Telekommunikationsanbietern zu erfragen, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Rufnummer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Das technische Herzstück ist das Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) der Bundesnetzagentur, über das diese Abfragen vollautomatisch abgewickelt werden. Wichtig: IP-Adressen können über das AAV nicht abgefragt werden — das stellt die Bundesregierung in mehreren Antworten klar. Die Bundesnetzagentur betreibt dabei keine eigenen Bestandsdatenbanken; sie leitet Ersuchen an die Telekommunikationsanbieter weiter.
Technische Stabilität — aber wenig Transparenz zu Kosten
Auf die Frage nach der Belastbarkeit der IT-Infrastruktur antwortet die Bundesregierung, die Skalierbarkeit sei „angemessen ausgelegt“ und das AAV werde kontinuierlich fortentwickelt. Systemausfälle gab es in den Jahren 2024 und 2025 laut Bundesregierung keine. Durchschnittliche Serverantwortzeiten werden jedoch nicht erhoben. Welche IT-Investitions- und Betriebskosten dem Bund durch Wartung und Sicherheitsbetrieb entstehen, beantwortet die Bundesregierung nicht öffentlich — sie verweist pauschal auf die Geheimhaltungsbegründung des Bundesnachrichtendienstes (BND).
Sicherheitsbehörden: Viele offene Fragen
Die Frage, welche Bundesbehörden das System wie oft nutzen, beantwortet die Bundesregierung nur lückenhaft. Das BKA erfasst entsprechende Nutzungsdaten statistisch nicht. Die Bundespolizei verfügt über keine direkte automatisierte Schnittstelle zum AAV. Der Zoll hat eine solche Schnittstelle, belastbare Nutzungszahlen liegen aber nicht vor. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die Bundesregierung die Häufigkeitsangaben als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ein und hinterlegt sie gesondert in der Geheimschutzstelle des Bundestages — nur berechtigte Abgeordnete können sie einsehen. Angaben zur genutzten Client-Software des BfV verweigert die Bundesregierung vollständig. Für BND und MAD werden Auskünfte ebenfalls mit Verweis auf das Staatswohl abgelehnt — nicht einmal in eingestufter Form.
Datenschutz: Protokollierung und fehlende Benachrichtigung
Die Protokolldaten aller Abfragen sind laut Bundesregierung doppelt verschlüsselt und können nur im Vier-Augen-Prinzip gemeinsam mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) entschlüsselt werden. Die automatisierte Löschung nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erfolgt tagesgenau. Bürger, deren Daten abgefragt wurden, werden hingegen nicht informiert: Die Bundesnetzagentur stoße keine Benachrichtigungen an, da sie keinen Einblick in personenbezogene Daten habe, heißt es in der Antwort. Ob und wie oft Behörden missbräuchlich auf das System zugegriffen haben, beantwortet die Bundesregierung ebenfalls nicht öffentlich.
Das Thema berührt grundlegende Fragen des rechtsstaatlichen Gleichgewichts zwischen Sicherheitsinteressen und Bürgerrechten. Wie der Bundestag mit wachsenden Transparenzlücken bei Sicherheitsbehörden umgeht, bleibt eine zentrale parlamentarische Aufgabe.
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Potenziell betroffen sind alle Personen, denen in Deutschland eine Rufnummer oder ein Telekommunikationsanschluss zugeordnet ist — also praktisch die gesamte Bevölkerung. Telekommunikationsanbieter sind zur hochverfügbaren Bereitstellung der Abfragesysteme verpflichtet. Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder nutzen das Verfahren als Ermittlungswerkzeug.
Die Bundesregierung weicht bei mehreren zentralen Fragen aus: Angaben zur Nutzungshäufigkeit durch BfV, BND und MAD werden vollständig verweigert oder nur eingestuft weitergegeben; IT-Investitions- und Betriebskosten bleiben ebenfalls ohne öffentliche Antwort. Fragen zu IP-Abfragen und Sicherheitsvorfällen werden durch Verweise auf technische Systemgrenzen des AAV beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Bestandsdatenauskunft: 35 Mio. Abfragen im Jahr 2025 →
- AAV (Automatisiertes Auskunftsverfahren)
- Technisches System der Bundesnetzagentur, über das berechtigte Behörden automatisiert Rufnummern-Zuordnungen bei Telekommunikationsanbietern abfragen können. IP-Abfragen sind über das AAV nicht möglich.
- Bestandsdatenauskunft
- Rechtliches Instrument nach § 174 TKG, das Behörden erlaubt, von Telekommunikationsanbietern Auskunft darüber zu verlangen, wem eine Rufnummer oder ein Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.
- VS-NfD (Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch)
- Niedrigste Geheimhaltungsstufe für amtliche Informationen, deren Bekanntwerden für die Interessen Deutschlands nachteilig sein könnte. Einsicht ist nur berechtigten Personen möglich.
Was ist die Bestandsdatenauskunft?
Sie ermöglicht Behörden, bei Telekommunikationsanbietern zu erfragen, wem eine bestimmte Rufnummer oder ein Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war — geregelt in § 174 TKG.
Werden betroffene Bürger nach einer Abfrage informiert?
Nein. Laut Bundesregierung stoßt die Bundesnetzagentur keine nachträglichen Benachrichtigungen an, da sie keinen Einblick in die personenbezogenen Daten der Bürger hat.
Können über das AAV auch IP-Adressen abgefragt werden?
Nein. Das Automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erlaubt keine Bestandsdatenabfragen auf Basis einer IP-Adresse.


































































