- BKA kauft Massendaten — Umfang und Kosten bleiben geheim
- Bundesregierung verweigert 14 von 28 Fragen aus Staatswohl-Gründen
- Keine klare gesetzliche Grundlage für Datenankauf von Polizeibehörden
Hintergrund
Das Bundeskriminalamt und andere Sicherheitsbehörden kaufen seit Jahren Datensätze von kommerziellen Datenhändlern (Data Brokern), die Standortdaten, Bewegungsprofile und App-Nutzungsgewohnheiten aus Millionen von Smartphones aggregieren. Klassische Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung unterliegen strengen richterlichen Vorbehalten nach §§ 100a ff. StPO — für den Kauf kommerziell verfügbarer Daten fehlt eine vergleichbare Regelung. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste WD 3-3000-065/25 vom 27. November 2025 kommt zu dem Schluss, dass weder das BKA-Gesetz noch das Bundespolizeigesetz eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den entgeltlichen Datenankauf von kommerziellen Datenbankbetreibern bieten. Parallel laufen in acht deutschen Landesparlamenten Aufklärungsinitiativen zu Verträgen zwischen Polizeibehörden und Datenhändlern.
- 14 von 28 Fragen — Zu den Fragen 1, 3–6, 16–18, 22 und 24–27 verweigert die Bundesregierung jede Auskunft, auch in eingestufter Form.
- 8 Länderparlamente — In acht deutschen Bundesländern laufen parallele parlamentarische Aufklärungsverfahren zum Datenankauf durch Polizeibehörden.
- 27. November 2025 — Datum des Gutachtens WD 3-3000-065/25 der Wissenschaftlichen Dienste, das bestehende Befugnisnormen als unzureichende Rechtsgrundlage bewertet.
Im Detail
Die Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen durch den Staat stellt für sich genommen keinen Eingriff dar. Sofern es sich um die systematische Verwendung personenbezogener oder -beziehbarer Daten handelt, stellt dies einen grundrechtlich relevanten Eingriff dar, der einer Rechtsgrundlage bedarf.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8571, S. 6
Das Bundeskriminalamt kauft kommerzielle Massendaten von Datenhändlern — doch wie viel Geld dafür fließt, welche Software zur Auswertung eingesetzt wird und wie die Daten an Landespolizeibehörden weitergegeben werden, bleibt geheim. Die Bundesregierung hat am 13. Oktober 2026 ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8315) zu diesem Thema veröffentlicht (BT-Drs. 21/8571) — und dabei zu 14 der 28 Fragen jede Auskunft verweigert, einschließlich einer Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Bundestages.
BKA-Datenankauf: Was die Bundesregierung einräumt
Die Bundesregierung räumt ein, dass der Ankauf personenbezogener Daten aus kommerziellen Quellen durch Sicherheitsbehörden grundsätzlich stattfindet. Sie stützt diese Praxis auf allgemeine Datenerhebungsbefugnisse — etwa §§ 39, 51 ff. des BKAG und § 21 des Bundespolizeigesetzes — und argumentiert, die Reichweite solcher Normen könne nur im Einzelfall bewertet werden. Eine spezifische, für den Datenankauf geschaffene Rechtsgrundlage existiert nach Angaben der Bundesregierung nicht; sie sieht dafür jedoch derzeit auch keinen zwingenden Bedarf. Die Formulierung lautet: Rechtsetzungsbedarf werde „fortlaufend geprüft“.
Ausdrücklich teilt die Bundesregierung mit, dass ihr keine Rahmenverträge oder zentralen Beschaffungsvereinbarungen des BKA mit Datenhändlern bekannt sind, von denen auch Landespolizeibehörden Gebrauch machen könnten. Ob das BKA Daten zentral beschafft und dann an die Länder weitergibt — eine der Kernfragen der Anfrage —, bleibt hingegen unbeantwortet.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht unterliegt die Telekommunikationsüberwachung strengen Voraussetzungen: Richterlicher Vorbehalt, Eingriffschwellen und Zweckbindung sind in §§ 100a ff. der Strafprozessordnung geregelt. Für den Kauf kommerziell verfügbarer Daten — Standortprofile, Bewegungsdaten, App-Nutzungsgewohnheiten — existiert keine vergleichbare Norm. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (Az. 1 BvR 370/07) klargestellt, dass die systematische Verwendung personenbezogener Daten einen Grundrechtseingriff darstellt, der einer Rechtsgrundlage bedarf. Für den BKA-Datenankauf fehlt eine solche spezifische Norm bislang.
Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 3-3000-065/25 vom 27. November 2025) kommt zu dem Schluss, dass die bestehenden Befugnisnormen des BKAG und des BPolG nicht als Ermächtigungsgrundlage für den entgeltlichen Erwerb von Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken taugen — da diese Normen nur zu eigenen Überwachungsmaßnahmen oder zur Verpflichtung gesetzlich benannter Stellen berechtigen, nicht jedoch gegenüber kommerziellen Datenbankbetreibern. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung „nicht uneingeschränkt“, nennt aber keine konkrete Gegennorm.
Staatswohl contra parlamentarische Kontrolle
Besonders weitreichend ist die Begründung für die Auskunftsverweigerung: Die Bundesregierung erklärt, bereits die grundsätzliche Angabe, welche Produkte im Bereich der informationstechnischen Überwachung eingesetzt werden oder nicht, ermögliche Rückschlüsse auf Fähigkeitslücken des BKA und der Bundespolizei. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Bundestages lehnt sie für die betreffenden Fragen ab — ein ungewöhnlich weitgehender Schritt, der das parlamentarische Kontrollrecht faktisch ausschließt. Eine inhaltsgleiche Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/2855) war bereits zuvor in gleicher Weise behandelt worden; die Antwort findet sich in BT-Drs. 21/3280. Für andere Bundesbehörden — etwa das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie — hatte die Bundesregierung in derselben Antwort konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge offengelegt, was die unterschiedliche Transparenzpraxis unterstreicht.
Zur Frage des Kernbereichsschutzes — also ob gekaufte Bewegungsprofile, die Rückschlüsse auf Arztbesuche, religiöse Praktiken oder sexuelle Orientierung erlauben, dem absoluten Schutz des Grundgesetzes genügen — verweist die Bundesregierung lediglich darauf, BKA und Bundespolizei handelten „stets auf Grundlage geltenden Rechtes“. Wie der BKA-Datenankauf ohne eigene Kernbereichsschutzregelung verfassungskonform sein soll, bleibt offen. Zum Vergleich: Das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse (BT-Drs. 21/6132) sieht für die automatisierte Datenanalyse zwar Verweise auf bestehende Schutzregelungen vor — eine eigenständige Unzulässigkeits- und Löschungsregelung analog zu § 45 Abs. 7 BKAG enthält es nach Angaben der Fragesteller aber nicht. Die Bundesregierung widerspricht dem und verweist auf § 9b Absatz 5 Satz 2 BKAG-E.
Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Während bei klassischen Ermittlungen klare Dokumentationspflichten gelten, ist beim BKA-Datenankauf unklar, ob und wie Herkunft und Erhebungsweg der Daten in Ermittlungsakten vermerkt werden — eine Voraussetzung dafür, dass Beschuldigte in Strafverfahren überhaupt ein Beweisverwertungsverbot geltend machen könnten. Die Bundesregierung verweist hier auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und erklärt, keine Kenntnisse über die Aktenführung der Ermittlungsbehörden zu haben.
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Betroffen sind potenziell alle Smartphone-Nutzerinnen und -Nutzer in Deutschland, deren Standort- und Bewegungsdaten von Data Brokern gesammelt und weiterverkauft werden. Besonders sensibel sind Daten, die Rückschlüsse auf Arztbesuche, den Besuch religiöser Einrichtungen oder Beratungsstellen erlauben. In Strafverfahren betroffene Beschuldigte können die Herkunft und Rechtmäßigkeit von auf diesem Weg gewonnenen Beweismitteln kaum überprüfen, wenn Dokumentationspflichten fehlen.
Die Bundesregierung verweigert zu den Fragen 1, 3–6, 16–18, 22 und 24–27 jede Auskunft — auch in eingestufter Form — unter Berufung auf das Staatswohl. Zu den Fragen 10–14 (Rechtsgrundlage) antwortet sie allgemein und teilt das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste nur teilweise; konkrete Ermächtigungsgrundlagen für den Datenankauf nennt sie nicht.
Die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums des Innern vom 13. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8571) formal abgeschlossen. Einen Gesetzentwurf zur Regelung des Datenankaufs durch Sicherheitsbehörden hat die Bundesregierung nicht angekündigt; sie prüft den Rechtsetzungsbedarf nach eigenen Angaben fortlaufend. Im Bundestag läuft parallel das Gesetzgebungsverfahren zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (BT-Drs. 21/6132), das Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse einführen soll.
- Data Broker
- Unternehmen, die personenbezogene Daten — darunter Standortdaten, Bewegungsprofile und App-Nutzungsgewohnheiten — massenhaft aus verschiedenen Quellen sammeln, zusammenführen und kommerziell weiterverkaufen.
- ADINT
- Advertisement Intelligence: Geheimdienstliche oder polizeiliche Auswertung von Werbedaten (insbesondere mobilen Werbe-IDs) zur Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen bestimmter Zielpersonen.
- Kernbereichsschutz
- Verfassungsrechtlich absolut geschützter Bereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), in den staatliche Ermittlungen grundsätzlich nicht eingreifen dürfen; konkretisiert u. a. in § 45 Abs. 7 BKAG.
Warum verweigert die Bundesregierung die Auskunft?
Laut BT-Drs. 21/8571 würde die Offenlegung konkreter Softwarelösungen, Kosten und Beschaffungsdetails Rückschlüsse auf taktische Fähigkeiten des BKA und der Bundespolizei ermöglichen und damit deren Arbeitsfähigkeit gefährden.
Auf welcher Rechtsgrundlage kauft das BKA Daten?
Die Bundesregierung nennt keine spezifische Norm, sondern verweist auf allgemeine Datenerhebungsbefugnisse (z. B. §§ 39, 51 ff. BKAG) und betont, die Reichweite sei nur im Einzelfall bestimmbar. Das Gutachten WD 3-3000-065/25 der Wissenschaftlichen Dienste hält diese Normen nicht für ausreichend.
Existieren Rahmenverträge des BKA mit Datenhändlern?
Laut Bundesregierung sind ihr keine Rahmenverträge oder zentralen Beschaffungsvereinbarungen des BKA mit Datenhändlern bekannt, von denen Landespolizeibehörden Gebrauch machen könnten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8571 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































