- Kein Härtefallfonds: Bund verweist ausschließlich auf SGB XIV
- Seit Januar 2024 gelten erhöhte Entschädigungszahlungen nach § 24 SGB XIV
- BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 begründet laut Regierung keine automatische Staatshaftung
Hintergrund
Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) ein Urteil zur Haftung bei Corona-Impfschäden gesprochen. In der Folge stellte die AfD-Fraktion zunächst eine Schriftliche Frage (BT-Drs. 21/2387, Frage 115) und anschließend die vorliegende Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8292). Das Soziale Entschädigungsrecht ist seit dem 1. Januar 2024 neu geregelt; Impfschadensfälle richten sich seitdem grundsätzlich nach § 24 SGB XIV, der gegenüber der Vorgängerregelung ein erheblich erweitertes Leistungsniveau vorsieht.
Im Detail
Die gesetzlichen Regelungen zum Sozialen Entschädigungsrecht im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) sind aus Sicht der Bundesregierung angemessen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8647, S. 2
Die Entschädigung von Menschen mit nachgewiesenen Corona-Impfschäden bleibt auf die gesetzlichen Leistungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beschränkt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 15. Oktober 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8292) hervor. Eine politische oder moralische Sonderzuständigkeit des Bundes über diese gesetzlichen Mindestansprüche hinaus erkennt die Bundesregierung nicht an.
Corona-Impfschäden: Was gilt aktuell nach dem SGB XIV?
Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich der Anspruch bei Impfschäden grundsätzlich nach § 24 SGB XIV. Das Leistungsspektrum umfasst laut Drucksache monatliche Entschädigungszahlungen, Leistungen zur Teilhabe, einen Berufsschadensausgleich sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Hinzu kommen Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation für anerkannte Schädigungsfolgen sowie das Krankengeld. Für besonders dringende Fälle stehen Traumaambulanzen und ein Fallmanagement (sogenannte Schnelle Hilfen) bereit, die über ein niedrigschwelliges, erleichtertes Verfahren zugänglich sind. Gegenüber der früheren Rechtslage wurden die Entschädigungszahlungen laut Bundesregierung wesentlich erhöht; neu hinzugekommen sind besondere psychotherapeutische, zahnärztliche und implantologische Leistungen sowie spezielle verschreibungspflichtige Arzneimittel.
BGH-Urteil und staatliche Haftung
Auslöser der Anfrage ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24), das die Frage der zivilrechtlichen Staatshaftung bei Corona-Impfschäden aufgeworfen hat. Die Bundesregierung hatte bereits in einer früheren Antwort auf die Schriftliche Frage 115 (BT-Drs. 21/2387) erklärt, das Urteil führe nicht automatisch zu einer Staatshaftung, und auf die engen Voraussetzungen der Amtshaftung sowie das SGB XIV verwiesen. Diese Linie bekräftigt sie in der vorliegenden Antwort. Auch die Hessische Landesregierung hatte in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage (Hessische Drucksache 21/4119) keine politische Bewertung der staatlichen Verantwortung vorgenommen und einen Härtefallfonds mit dem Hinweis auf das SGB XIV abgelehnt.
Kein Härtefallfonds geplant
Die AfD-Fraktion hatte unter anderem gefragt, ob die Bundesregierung geprüft habe, ob ein bundesweiter Härtefallfonds oder eine außergerichtliche Entschädigungsregelung geeignet wäre, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Bundesregierung geht auf diese Frage in ihrer Antwort nicht substantiell ein, sondern verweist pauschal auf die Angemessenheit des bestehenden SGB XIV. Eine konkrete Prüfung eines Härtefallfonds wird nicht belegt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Antwort am 14. Oktober 2026 übermittelt.
Das Thema steht in einem breiteren politischen Zusammenhang: Seit dem Ende der Corona-Pandemie streiten Betroffene, Verbände und Gesetzgeber darüber, wie weit die staatliche Verantwortung für Schäden reicht, die durch staatlich empfohlene Impfmaßnahmen entstanden sind. Zu verwandten Themen der Informationsfreiheit und staatlichen Auskunftspflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern vgl. auch IFG-Reform: 35.173 Anfragen, kaum Kostendaten. Aktuelle parlamentarische Vorgänge im Überblick bietet der Bericht Bundestag 26.10.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
Weiterlesen:
- BKA-Datenankauf: Bundesregierung verweigert Auskunft
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Betroffen sind Personen, die nach einer staatlich empfohlenen oder organisierten Corona-Schutzimpfung nachweisliche Gesundheitsschäden erlitten haben und Leistungen nach dem SGB XIV beantragen oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Antwort am 14. Oktober 2026 übermittelt.
Die Bundesregierung beantwortet alle vier Fragen gemeinsam, geht jedoch auf die Kernfrage nach einer besonderen politischen oder moralischen Verantwortung nicht inhaltlich ein, sondern verweist ausschließlich auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des SGB XIV. Eine Prüfung eines Härtefallfonds wird nicht belegt.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8292 ist durch die vorliegende Antwort (BT-Drs. 21/8647) vom 15. Oktober 2026 abgeschlossen. Weitere parlamentarische Schritte sind aus dieser Drucksache nicht ersichtlich.
- SGB XIV
- Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch regelt das Soziale Entschädigungsrecht, u. a. für Personen mit anerkannten Impfschäden. Seit dem 1. Januar 2024 gilt § 24 SGB XIV für Ansprüche bei Impfschäden.
- Amtshaftung
- Staatliche Haftung für Schäden, die Amtsträger bei der Ausübung öffentlicher Gewalt rechtswidrig verursacht haben (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Die Voraussetzungen sind eng gefasst.
- Härtefallfonds
- Ein außergesetzlicher Fonds, der Betroffenen in besonders schweren Fällen unbürokratisch und ohne Gerichtsverfahren Entschädigungszahlungen ermöglicht. Die Bundesregierung lehnt dessen Einrichtung ab.
Was regelt § 24 SGB XIV bei Impfschäden?
Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich der Anspruch bei Impfschäden nach § 24 SGB XIV. Das Leistungsniveau wurde erheblich erweitert, insbesondere wurden Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht und besondere Leistungen wie Psychotherapie, Zahnbehandlung und verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgenommen.
Gibt es einen Härtefallfonds für Corona-Impfgeschädigte?
Nein. Die Bundesregierung lehnt einen bundesweiten Härtefallfonds ab und sieht die Ansprüche im SGB XIV als abschließend geregelt an.
Was hat der BGH am 9. Oktober 2025 entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az. III ZR 180/24) zur Haftung bei Corona-Impfschäden entschieden. Laut Bundesregierung führt dieses Urteil jedoch nicht automatisch zu einer Staatshaftung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8647 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































