- EuGH erklärte EU-Marokko-Abkommen 2024 wegen Westsahara für nichtig
- Neue EU-Abkommen gelten vorläufig – ohne EU-Parlamentszustimmung
- 18 Prozent der aktiven Westsahara-Bevölkerung laut Kommission durch Handelspräferenzen beschäftigt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7512 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärte am 4. Oktober 2024 die Ratsbeschlüsse über die 2019 geschlossenen Landwirtschafts- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko für nichtig, soweit diese auf die Westsahara Anwendung fanden. Das Gericht stellte fest, dass das sahrauische Volk als Träger des Selbstbestimmungsrechts seine Zustimmung nicht erteilt hatte. Ungeachtet dieses Urteils verhandelten die EU und Marokko ab 2025 neue Abkommen; am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Kommission ein Verhandlungsmandat für ein neues Fischereiabkommen. Ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 und eine Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 sehen eine Herkunftskennzeichnung nach Ursprungsregion vor, die nach Einschätzung zivilgesellschaftlicher Organisationen den ungeklärten völkerrechtlichen Status der Westsahara verschleiern kann.
- 4. Oktober 2024 — EuGH erklärt EU-Marokko-Abkommen (Landwirtschaft und Fischerei) für nichtig, soweit sie die Westsahara einbezogen.
- 15. September 2025 — Paraphierung des neuen EU-Marokko-Abkommens ohne vorherige Zustimmung des EU-Parlaments.
- 2. Oktober 2025 — Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 und Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 zur Herkunftskennzeichnung in Kraft.
- 14. Januar 2026 — EU-Mitgliedstaaten erteilen Mandat für Verhandlungen über neues Fischereiabkommen mit Marokko.
- über 18 % — Anteil der aktiven Westsahara-Bevölkerung, der laut EU-Kommissions-Bericht von 2018 durch Handelspräferenzen Beschäftigung findet; statistische Belege für Sahrauis fehlen.
Im Detail
Die erforderliche Zustimmung des Volkes der Westsahara als Träger des Selbstbestimmungsrechts nicht vorlag und dass die betreffenden Ratsbeschlüsse deshalb für nichtig zu erklären waren.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7512, Bezug auf EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024
Ob die neuen EU-Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko völkerrechtlich zulässig sind, ist politisch hochumstritten. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte am 4. Oktober 2024 die Vorgängerabkommen in weiten Teilen für nichtig erklärt – weil sie die Westsahara einbezogen, ohne dass das sahrauische Volk als Träger des Selbstbestimmungsrechts seine Zustimmung erteilt hatte. Trotzdem verhandelte die EU ab 2025 neue Abkommen, die wiederum Agrarprodukte und Fischerei aus der Westsahara erfassen sollen. Die Fraktion Die Linke stellt dazu mit BT-Drs. 21/7512 vom 7. August 2026 vierzehn Fragen an die Bundesregierung.
Westsahara: Zwischen Selbstbestimmungsrecht und EU-Handelspolitik
Die Westsahara gilt völkerrechtlich als „nicht selbstverwaltetes Territorium“. Das sahrauische Volk besitzt nach Resolutionen der Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung. Die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) wird von mehreren Staaten anerkannt, die Polisario-Front gilt bei den Vereinten Nationen als Gesprächspartner für das sahrauische Volk. Dennoch schloss die EU Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko, das die Westsahara seit Jahrzehnten verwaltet und für sich beansprucht.
Der EuGH stellte in seinen verbundenen Rechtssachen (C-778/21 P, C-798/21 P, C-779/21 P, C-799/21 P) klar: Abkommen, die die Westsahara erfassen, erfordern grundsätzlich die Zustimmung des sahrauischen Volkes. Ausnahmsweise können Abkommen auch ohne ausdrückliche Zustimmung rechtmäßig sein – wenn sie keine Verpflichtungen für das sahrauische Volk begründen und ihm zugleich präzise, konkrete, substanzielle und überprüfbare Vorteile aus der Nutzung natürlicher Ressourcen verschaffen. Bei den annullierten Abkommen war das nach Auffassung des Gerichtshofs nicht der Fall.
Neues Abkommen: Vorläufig in Kraft ohne Parlamentszustimmung
Ungeachtet des EuGH-Urteils verhandelten die EU und Marokko ab 2025 neue Regelungen. Ein überarbeitetes Handelsarrangement wurde paraphiert und trat vorläufig in Kraft – bisher ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments, die für ein solches Abkommen eigentlich erforderlich wäre. Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission zusätzlich ein Mandat für Verhandlungen über ein neues Fischereiabkommen. Das bisherige Fischereiprotokoll war 2023 ausgelaufen, nachdem der Gerichtshof frühere Abkommen aufgehoben hatte.
Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung sehen ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 und eine Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 vor, dass Erzeugnisse aus den Regionen Laâyoune-Sakia El Hamra und Dakhla-Oued Eddahab mit einer Angabe zur „Region des Ursprungs“ gekennzeichnet werden müssen. Zivilgesellschaftliche Organisationen und die Polisario-Front bezweifeln jedoch, dass diese Herkunftskennzeichnung die vom EuGH geforderte Zustimmung des sahrauischen Volkes ersetzen kann. Kritisch ist dabei auch, dass die Region „Laâyoune-Sakia El Hamra“ neben Teilen der Westsahara auch Teile des marokkanischen Staatsgebiets umfasst.
14 Fragen zur deutschen Haltung im EU-Marokko-Abkommen
Die Abgeordneten um Cansu Özdemir fragen die Bundesregierung unter anderem, ob Deutschland wie beim annullierten Abkommen erneut Vorbehalte angemeldet hat (Frage 1) und was gegebenenfalls die früheren rechtlichen Bedenken ausgeräumt hat. Frage 2 und 3 richten sich darauf, ob die Europäische Kommission die DARS oder die Polisario-Front zu irgendeinem Zeitpunkt der Verhandlungen zu Gesprächen eingeladen hat und ob Deutschland oder andere EU-Mitgliedstaaten dies eingefordert haben.
Darüber hinaus fragt die Linke nach dem Kontrollmechanismus, den der EuGH in Paragraph 153 seines Urteils vorgeschrieben hat: Wie wird in der Praxis überprüft, dass die versprochenen Vorteile tatsächlich beim sahrauischen Volk ankommen (Frage 6)? Die EU-Kommission hatte in früheren Berichten auf Beschäftigungseffekte verwiesen – über 18 Prozent der aktiven Bevölkerung der Westsahara würden demnach durch die Handelspräferenzen Arbeit finden. Zugleich räumte die Kommission ein, dass keine statistischen Daten und Belege für die Schaffung von Arbeitsplätzen speziell für Sahrauis vorliegen. Diesen Widerspruch greifen die Fragen 11 bis 13 auf: Wie viel Prozent der Arbeitsplätze werden tatsächlich von Sahrauis besetzt? Wie viel der Exporteinnahmen kommen direkt dem sahrauischen Volk zugute?
Frage 9 verlangt eine Liste aller der Bundesregierung bekannten Unternehmen, deren Tätigkeiten im Agrar- und Fischereisektor unter das neue EU-Marokko-Abkommen fallen. Frage 14 erkundigt sich nach EU-geförderten Projekten in den Bereichen Wasser, Energie und Wüstenbekämpfung in der Westsahara sowie nach den beteiligten Durchführungspartnern. Das Thema berührt damit auch Fragen der nachhaltigen Ressourcennutzung, wie sie etwa bei der Abwasserwiederverwendung in Landwirtschaft und städtischen Räumen diskutiert werden.
Politischer Kontext: EU intensiviert Partnerschaft mit Marokko
Parallel zur rechtlichen Auseinandersetzung vertiefte die EU ihre politische Zusammenarbeit mit Marokko. Beim 15. EU-Marokko-Assoziationsrat im Januar 2026 bekräftigten EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas und der marokkanische Außenminister Nasser Bourita die strategische Partnerschaft. Dabei nahm die EU Bezug auf die Autonomieinitiative Marokkos als möglichen Ansatz im VN-geführten Prozess. Für die Linke ist dies ein Spannungsfeld: Einerseits hat die EU ein starkes wirtschaftliches und geopolitisches Interesse an der Partnerschaft mit Marokko; andererseits steht sie laut EuGH in der Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes zu wahren. Wie die Bundesregierung diesen Zielkonflikt bewertet, ist Gegenstand der Kleinen Anfrage – ähnlich wie bei anderen außenpolitischen Ressourcen- und Rohstofffragen, zu denen der Bundestag zuletzt auch Rohstoffpolitik und Bundesausgaben seit 2020 thematisiert hat.
Weiterlesen:
- Rohstoffpolitik: Grüne fragen nach Bundesausgaben seit 2020
- Abwasserwiederverwendung in Landwirtschaft und städtischen Räumen
Direkt betroffen ist das sahrauische Volk in der Westsahara, dem nach UN-Resolutionen ein Selbstbestimmungsrecht zusteht. Mittelbar betroffen sind europäische Verbraucher, die Agrarprodukte und Fischereierzeugnisse aus dem Gebiet kaufen, sowie Unternehmen im Agrar- und Fischereisektor, die unter das neue EU-Marokko-Abkommen fallen. Auch das EU-Parlament ist betroffen, da das neue Handelsarrangement bisher ohne seine Zustimmung vorläufig angewendet wird.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7512) ist am 7. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat gemäß parlamentarischer Praxis 21 Tage Zeit zur Beantwortung; die Antwortfrist endet damit am 28. August 2026. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Polisario-Front
- Die Frente Polisario ist eine Befreiungsbewegung, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt und von den Vereinten Nationen als Gesprächspartner für das sahrauische Volk angesehen wird.
- Selbstbestimmungsrecht der Völker
- Völkerrechtlicher Grundsatz, nach dem Völker über ihren politischen Status und ihre wirtschaftliche Entwicklung frei entscheiden können; verankert in der UN-Charta und mehreren UN-Resolutionen.
- Vorläufige Anwendung
- Ein internationales Abkommen kann bereits vor der formellen parlamentarischen Ratifikation in Kraft treten, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren – rechtlich und politisch umstritten.
Warum erklärte der EuGH die EU-Marokko-Abkommen für nichtig?
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Abkommen die Westsahara einbezogen, ohne die Zustimmung des sahrauischen Volkes eingeholt zu haben, was gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker verstößt.
Was ist die neue Herkunftskennzeichnung für Westsahara-Produkte?
Ein Ratsbeschluss vom Oktober 2025 sieht vor, dass Produkte aus der Westsahara die 'Region des Ursprungs' angeben müssen – Kritiker bezweifeln jedoch, dass dies den völkerrechtlich ungeklärten Status ausreichend transparent macht.
Wurde die Polisario-Front in die Neuverhandlungen einbezogen?
Genau das fragt Die Linke in ihrer Kleinen Anfrage – ob die Europäische Kommission Vertreter der Demokratischen Arabischen Republik Sahara oder der Polisario-Front zu irgendeinem Zeitpunkt zu Gesprächen eingeladen hat.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7512 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































