Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8392 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Gerichtete Blutspenden sind bisher nur in engen Ausnahmefällen erlaubt
- Antrag fordert Änderung des Transfusionsgesetzes für planbare Eingriffe
- Bundesärztekammer müsste die Richtlinie Hämotherapie anschließend anpassen
Hintergrund
Laut Antrag sind gerichtete Blutspenden in Deutschland nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen zulässig. Die Antragsteller verweisen auf Antworten der Bundesregierung auf frühere Kleine Anfragen (Drucksache 21/4897). Als Vorbild nennen sie ein Gesetz des US-Bundesstaates Utah aus dem Jahr 2025, das Patienten bei planbaren Eingriffen erlaubt, eigene Spender zu benennen. Die Begründung ist die Position der antragstellenden Fraktion.
Im Detail
Ein allgemeiner Anspruch auf eine gerichtete Spende zur Stärkung der Patientenautonomie besteht nicht.
— Antrag BT-Drs. 21/8392, Feststellung des Bundestages
Patienten sollen vor planbaren Operationen selbst bestimmen können, wer ihnen Blut spendet. Das fordert die AfD-Fraktion in ihrem Antrag „Gerichtete Blutspenden möglich machen – Patientenautonomie stärken“ (BT-Drs. 21/8392) vom 6. Oktober 2026. Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Transfusionsgesetz entsprechend ändert.
Was gilt aktuell bei gerichteten Blutspenden?
Nach der Drucksache sind gerichtete Blutspenden (englisch „Directed Donations“) in Deutschland derzeit nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen zulässig. Die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sieht eine Spenderwahl durch den Patienten grundsätzlich nicht vor. Eine freie Wahl, etwa durch Familienangehörige oder andere geeignete Personen, ist bei planbaren Eingriffen nach geltender Rechtslage ausgeschlossen.
Die Antragsteller berufen sich auf Antworten der Bundesregierung auf frühere Kleine Anfragen der AfD-Fraktion (Drucksache 21/4897). Demnach kommen gerichtete Spenden nur bei bestimmten immunhämatologischen Konstellationen oder seltenen Blutgruppen in Betracht. Einen allgemeinen Anspruch zur Stärkung der Patientenautonomie gibt es nicht.
Was fordert der Antrag?
Der Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Das Transfusionsgesetz soll so novelliert werden, dass gerichtete Blutspenden bei planbaren Eingriffen zulässig sind. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Bundesärztekammer die Richtlinie Hämotherapie anpassen kann.
Die Begründung räumt ein, dass die Bundesregierung keinen direkten Einfluss auf die Richtlinie der Bundesärztekammer hat. Sie meint aber, eine Gesetzesänderung würde die Bundesärztekammer verpflichten, die Richtlinie anzupassen.
Wie begründet die Fraktion den Vorstoß?
Die Antragsteller verweisen auf das Selbstbestimmungsrecht, das sie aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ableiten. Dieses Recht gelte auch bei Bluttransfusionen. Bei planbaren Eingriffen mit ausreichender Vorlaufzeit sei es Patienten zumutbar, Einfluss auf die Herkunft des Blutprodukts zu nehmen.
Als Beispiel nennen sie den US-Bundesstaat Utah. Dieser habe 2025 ein Gesetz verabschiedet, das Patienten bei planbaren Eingriffen erlaubt, eigene Spender zu benennen. Laut Antrag wurde es einstimmig beschlossen und zeige, dass eine Umsetzung möglich sei, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Als treibende Kraft nennt die Fraktion den Wunsch eines erheblichen Teils der Bevölkerung, nach den Corona-Jahren mehr Kontrolle über die Herkunft von Blutprodukten zu erhalten. Sie verweist außerdem darauf, dass Spenderblut nicht auf Spike-Protein-Persistenz überprüft werde (Drucksache 21/1831). Das sind Einschätzungen der Antragsteller, die in der Drucksache nicht belegt werden.
Welche Fragen bleiben offen?
Der Antrag lässt offen, wie gerichtete Spenden organisatorisch und medizinisch abgesichert würden. Er nennt keine Kosten und keine Regeln für Kliniken oder Spendedienste. Auch zu Sicherheitsanforderungen an Spender enthält er keine Angaben. Diese Details müsste ein späterer Gesetzentwurf klären.
Einfach erklärt: Wer eine geplante Operation vor sich hat, soll künftig selbst einen Blutspender auswählen dürfen, zum Beispiel ein Familienmitglied. Dafür müsste zuerst das Gesetz geändert werden.
Weiterlesen:
Betroffen wären Patienten vor planbaren Eingriffen mit absehbarem Transfusionsbedarf sowie potenzielle Spender aus dem persönlichen Umfeld. Zusätzlich wären Kliniken und Blutspendedienste betroffen, die gerichtete Spenden organisieren müssten.
Der Antrag wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes ist die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse des Bundestages zu erwarten, danach folgen Beratung und Abstimmung im Plenum. Selbst bei einem Beschluss wäre die Bundesregierung lediglich aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen.
- Gerichtete Blutspende
- Eine Blutspende, bei der der Patient den Spender selbst auswählt, zum Beispiel ein Familienmitglied.
- Richtlinie Hämotherapie
- Regelwerk der Bundesärztekammer zur Anwendung von Blutprodukten, das auch die Spenderauswahl betrifft.
- Transfusionsgesetz
- Bundesgesetz, das Gewinnung und Anwendung von Blut und Blutprodukten regelt.
Was sind gerichtete Blutspenden?
Bei einer gerichteten Spende (engl. Directed Donation) bestimmt der Patient den Spender, etwa einen Angehörigen. Nach der Drucksache ist das in Deutschland nur bei bestimmten immunhämatologischen Konstellationen oder seltenen Blutgruppen möglich.
Was fordert der Antrag konkret?
Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Transfusionsgesetz novelliert und gerichtete Blutspenden bei planbaren Eingriffen zulässt.
Wer regelt die Spenderwahl bisher?
Die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sieht laut Antrag eine Spenderwahl durch den Patienten grundsätzlich nicht vor.

































































