Bundesverwaltungsgericht: Keine Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern bei Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 (BVerwG 5 C 3.24) entschieden, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger von einem anderen örtlichen Träger keine Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen verlangen kann, wenn sich dieser aus einer Heimunterbringung entfernt hat.
Der Sachverhalt
Eine Stadt klagte gegen einen Landkreis auf Erstattung von etwa 570 Euro für die eintägige Inobhutnahme eines minderjährigen Flüchtlings. Der Jugendliche war 2016 unbegleitet eingereist und dem Landkreis im Verteilungsverfahren zugewiesen worden. Nachdem der Landkreis ihn in einem Jugendwohnheim untergebracht hatte, stellte sich der Minderjährige 2017 selbst bei der Stadt vor und bat um Obhut. Die Stadt nahm ihn für eine Nacht auf und leitete ihn dann an den Landkreis zurück. Der Stadt ging es um Kostenersatz für ihre Aufwendungen.
Die Gerichtliche Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Zentral ist die Auslegung von § 89b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Norm sieht vor, dass Kosten der Inobhutnahme von dem örtlichen Träger erstattet werden, dessen Zuständigkeit sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII ergibt.
Das Gericht stellte jedoch fest: Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen gilt diese Regelung nicht. Seit der Gesetzesänderung 2015 wird die Zuständigkeit für solche Minderjährigen ausschließlich durch § 88a SGB VIII bestimmt – entweder durch den tatsächlichen Aufenthalt oder durch das Ergebnis des Verteilungsverfahrens. Die klassische Zuständigkeitsregel des § 86 SGB VIII findet keine Anwendung.
Dadurch entfiel die Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung zwischen örtlichen Trägern. Eine analoge Anwendung der Vorschrift lehnte das Gericht ab, da keine Regelungslücke besteht – der überörtliche Träger hafte ersatzweise nach § 89b Absatz 2 SGB VIII.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Regelungen entstanden durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher aus dem Jahr 2015. Diese Änderungen wurden mit dem Ziel eingeführt, die Verantwortung für unbegleitet eingereiste Minderjährige bundesweit gerechter zu verteilen und großstädtische Träger zu entlasten.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat bedeutende Folgen für die Jugendhilfepraxis: Örtliche Träger können sich untereinander nicht für Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen ausgleichen. Stattdessen tragen überörtliche Träger die finanzielle Verantwortung. Dies schafft Klarheit in der Kostenverteilung, kann aber auch zu Lasten von Kommunen gehen, die häufig mit spontanen Inobhutnahmen konfrontiert sind.
Für betroffene Minderjährige ändert sich praktisch nichts – der Anspruch auf Schutz und Betreuung bleibt unabhängig von Kostenfragen bestehen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Urteil folgt der geltenden Rechtslage konsequent. Ob eine Anpassung der Kostentragung sinnvoll ist, bleibt eine politische Frage des Bundestags und der Landesgesetzgeber.























































