Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8218 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Bund hat keine Fallzahlen zu Verstößen gegen die Mietpreisbremse
- Expertengruppe Mietrecht soll bis 31. Dezember 2026 Reformvorschläge vorlegen
- Reform des Mietwucher-Paragraphen § 291 StGB ist nicht geplant
Hintergrund
Das deutsche Mietrecht kennt drei Schutzebenen gegen überhöhte Mieten: die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) mit einer Grenze von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, das Verbot der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStrG) bei mehr als 20 Prozent Überschreitung sowie den Straftatbestand des Mietwuchers (§ 291 StGB) ab 50 Prozent Überschreitung unter Ausnutzung einer Zwangslage. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStrG liegt bei den Ländern und Kommunen; eine bundeseinheitliche Statistik existiert nicht. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass eine Expertengruppe bis zum 31. Dezember 2026 Reformvorschläge erarbeitet.
- 10 % — Höchstgrenze für neue Mietverträge über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
- 20 % — Schwelle für die Ordnungswidrigkeit Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG
- 50 % — Ab dieser Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Straftatbestand Mietwucher (§ 291 StGB) erfüllt sein
- 16. September 2025 — Datum der Arbeitsaufnahme der Expertengruppe Mietrecht
- 31. Dezember 2026 — Frist laut Koalitionsvertrag für Abschluss der Expertengruppen-Arbeit
Im Detail
Bis zum 31. Dezember 2026 wird eine Expertengruppe mit Mieter- und Vermieterorganisationen die Harmonisierung von mietrechtlichen Vorschriften, eine Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse vorbereiten.
— Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode, zitiert in BT-Drs. 21/8218
Wie häufig verstoßen Vermieter in Deutschland gegen die Mietpreisbremse? Wie viele Bußgeldverfahren wegen Mietpreisüberhöhungen werden pro Jahr eingeleitet? Und wie oft ermitteln Staatsanwaltschaften wegen Mietwucher? Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen fällt einheitlich aus: Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat die entsprechende Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/7977) am 25. September 2026 mit der Drucksache 21/8218 beantwortet.
Mietwucher: Drei Verbotsstufen, null Statistiken
Das deutsche Mietrecht kennt drei Schutzebenen. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt neue Mietverträge auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Darüber hinaus ist die Mietpreisüberhöhung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über dem Vergleichswert liegt und eine Mangellage am Wohnungsmarkt ausgenutzt wird. Ab einer Überschreitung von 50 Prozent unter Ausnutzung einer Zwangslage ist schließlich der Straftatbestand des Mietwuchers nach § 291 StGB erfüllt. Zu allen drei Ebenen antwortet die Bundesregierung auf die konkreten Fragen nach Fallzahlen, Verfahren und Bußgeldern: Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Für die Fragen zu Mietpreisüberhöhungen und zur Organisationsstruktur kommunaler Vollzugsbehörden begründet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies damit, dass die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten den Ländern obliegt. Eine bundeseinheitliche Statistik zu Bußgeldverfahren nach § 5 WiStrG plant die Bundesregierung derzeit nicht. Statistische Daten zu Verurteilungen nach § 291 StGB verweist sie an die öffentlich zugänglichen Berichte des Statistischen Bundesamtes; die Daten für das Berichtsjahr 2025 sind dort noch nicht veröffentlicht und werden laut Bundesregierung nicht vor Ende des vierten Quartals 2026 erwartet.
Expertengruppe Mietrecht bis Ende 2026
Konkrete Reformpläne verweist die Bundesregierung auf eine laufende Expertengruppe. Laut Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode soll diese Gruppe mit Mieter- und Vermieterorganisationen bis zum 31. Dezember 2026 Vorschläge zur Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften, zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im WiStrG sowie zu einer Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse erarbeiten. Die Gruppe hat ihre Arbeit am 16. September 2025 aufgenommen und noch nicht abgeschlossen. Über laufende Beratungsinhalte macht die Bundesregierung mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Expertenberatungen keine Angaben. Eine Reform des Straftatbestands § 291 StGB plant die Bundesregierung nach eigenen Angaben derzeit nicht.
Grundsicherung und Mietpreisbremse
Einen inhaltlichen Schwerpunkt der Anfrage bildet das Verhältnis zwischen Grundsicherung und Mietrecht. Seit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz sind Grundsicherungsbeziehende verpflichtet, Verstöße gegen die Mietpreisbremse beim Vermieter zu rügen, wenn ihre Miete die zulässige Grenze überschreitet. Die Jobcenter können dabei unterstützen und weiterhin — wie bisher — Kosten für Mitgliedschaften in Mietervereinen übernehmen. Bleibt die Miethöhe trotz Rüge streitig, erkennen die Jobcenter die tatsächlichen Mietaufwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf an.
Ob Jobcenter vor dem 1. Juni 2026 bereits Kosten der Unterkunft (KdU) gekürzt haben, weil Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstießen, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass die Aufsicht über die kommunalen Träger bei den Ländern liege und ihr daher keine Erkenntnisse vorliegen. Etwaige Rückforderungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen die Mietpreisbremse oder § 5 WiStrG gehen nach § 33 SGB II für die Dauer des Leistungsbezugs auf den kommunalen Träger über.
Auslandsvermietende und Vollzugsprobleme
Auf die Frage, wie Vermieter mit Wohnsitz im Ausland — insbesondere in Steueroasen — per Ordnungswidrigkeitenverfahren erreicht werden können, verweist die Bundesregierung auf Verfahren der strafrechtlichen Rechtshilfe. Deren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach einschlägiger Rechtsgrundlage (Unionsrecht, Völkervertragsrecht oder vertragslos). Eine verpflichtende Benennung eines inländischen Rechtsvertreters sei insoweit regelmäßig nicht erforderlich, so die Bundesregierung. Den Bundesratsvorschlag eines „Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“ (BT-Drs. 21/1397) übernimmt die Bundesregierung nicht und verweist stattdessen auf die Ergebnisse der Expertengruppe.
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Betroffen sind vor allem Mieterinnen und Mieter in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten. Besonders vulnerabel sind Haushalte, die Grundsicherung beziehen (SGB II/SGB XII): Sie sind seit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz verpflichtet, Verstöße gegen die Mietpreisbremse beim Vermieter zu rügen, erhalten aber keine automatische rechtliche Unterstützung durch die Jobcenter.
Die Bundesregierung hat bei den zentralen Fragen zu Ausmaß und Verfolgung illegaler Mieten (Fragen 1a–1e, 2a–2h, 3a–3c) durchgehend mit 'keine Erkenntnisse' geantwortet und auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Bei Fragen zu geplanten Reformen (4a–4g) verweist sie auf die laufende Expertengruppe, ohne konkrete Inhalte zu nennen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Mietwucher in Deutschland: Linke fragt nach Strafverfolgung →
- Mietpreisbremse
- Regelung in § 556d BGB, die in angespannten Wohnungsmärkten neue Mietverträge auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
- Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStrG)
- Ordnungswidrigkeit, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und eine Mangellage am Wohnungsmarkt ausgenutzt wird.
- Kosten der Unterkunft (KdU)
- Mietkosten, die Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen, sofern sie als angemessen gelten.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt neue Mietverträge auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt in angespannten Wohnungsmärkten, hat aber zahlreiche Ausnahmen.
Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher?
Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStrG) liegt vor, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt — das ist eine Ordnungswidrigkeit. Mietwucher (§ 291 StGB) ist eine Straftat und setzt eine Überschreitung von über 50 Prozent sowie die Ausnutzung einer Zwangslage voraus.
Was plant die Bundesregierung bei der Mietrechtsreform?
Eine Expertengruppe mit Mieter- und Vermieterorganisationen soll bis 31. Dezember 2026 Reformvorschläge zu Mietpreisbremse und Mietwucher-Vorschrift erarbeiten. Eine Reform des Straftatbestands § 291 StGB ist laut Bundesregierung derzeit nicht geplant.





































































