Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der „Artgemeinschaft“ – Vereinsverbot wegen Verfassungsfeindlichkeit rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29. April 2026 die Rechtmäßigkeit des Verbots der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ bestätigt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte die Vereinigung und ihre Teilorganisationen am 4. August 2023 aufgelöst und deren Vermögen eingezogen. Das Gericht wies damit die Klage der Vereinigung gegen diesen Verwaltungsakt ab.
Hintergrund und Verfahrensverlauf
Die Vereinigung hatte gegen das Verbot geklagt und argumentiert, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft und das Verbot verstoße gegen das Religionsfreiheitsrecht. Sie bestritt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot vorlagen, und rügte zudem Unverhältnismäßigkeit.
Besonders bemerkenswert war der Verfahrensverlauf: Nach der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2026 kündigte das Gericht eine Urteilsverkündung für den 10. Februar an. Der BMI reichte dann einen Antrag auf Wiedereröffnung ein und berief sich auf neue Erkenntnisse aus laufenden Ermittlungen gegen Personen aus dem Vereinsumfeld wegen Verdachts von Verstößen gegen das Sprengstoff- und Waffengesetz. Das Gericht gewährte die Wiedereröffnung und ordnete weitere mündliche Verhandlungen an.
Rechtliche Grundlagen und parlamentarischer Kontext
Grundlage für das Vereinsverbot ist § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG), das dem Bundesinnenministerium die Befugnis erteilt, Vereinigungen zu verbieten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Vereinsgesetz selbst geht auf die Weimarer Verfassungstradition zurück und wurde in der Bundesrepublik kontinuierlich angewendet.
Das Urteil stützt sich auf die Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Grundgesetz. Diese Grundrechte sind jedoch nicht schrankenlos – der Staat darf Vereinigungen verbieten, die gegen verfassungsmäßige Prinzipien verstoßen.
Kernaussage des Urteils
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte, dass die Satzung und praktische Ausrichtung der „Artgemeinschaft“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstießen. Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte „Rassen“ und die damit verbundene Weltanschauung verstoßen gegen Grundprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürde und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 1, 3 GG).
Praktische Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass die Vereinigungsfreiheit dort ihre Grenze findet, wo Vereinigungen auf Rassenideologien oder Verfassungsfeindlichkeit abzielen. Bürgerinnen und Bürger müssen damit rechnen, dass Vereinigungen mit extremistischer Ausrichtung aufgelöst werden können. Die Vermögenseinziehung unterstreicht die Konsequenzen solcher Verbote.























































