Bundesverwaltungsgericht klärt Entfernungsmessung im Reisekostenrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer grundsätzlich bedeutsamen Entscheidung geklärt, dass die „geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht höchstens zwei Kilometer beträgt und nach der Straßenentfernung zu bemessen ist. Das Urteil beendet eine Auslegungsdiskrepanz zwischen zwei Verwaltungsinstanzen und setzt Maßstäbe für die Gewährung von Tagegeld bei Dienstreisen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
Der Sachverhalt und die Instanzenwege
Eine Bundesbeamtin der Deutschen Bundesbank führte 2020 insgesamt 24 Dienstreisen an ihrem Dienstort durch, die jeweils mehr als acht Stunden dauerten. Sie reichte einen Antrag auf Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 336 Euro ein. Die Bundesbank lehnte dies ab mit dem Argument, dass zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort der Dienstreise (eine andere Bank) eine Entfernung von nur 1,9 Kilometern (Luftlinie) bestand – und damit unter dem in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Schwellwert von zwei Kilometern lag.
Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage ab und legte fest, dass die Luftlinie der maßgebliche Maßstab sei. Das Bundesverwaltungsgericht revidierte diese Entscheidung – allerdings mit einem bedeutsamen Unterschied zur ursprünglichen Begründung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Kernentscheidung: Straßenentfernung statt Luftlinie
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zwar die pauschale Zwei-Kilometer-Grenze als sachgerecht. Jedoch korrigierte es die Messmethode: Maßgeblich ist die Straßenentfernung, nicht die Luftlinie. Im konkreten Fall betrug die Straßenentfernung 2,1 Kilometer – damit überschreitet die Beamtin die Schwelle und hat Anspruch auf das beantragte Tagegeld.
Die Begründung berücksichtigt die Verwaltungsvereinfachung, die der Gesetzgeber angestrebt hat: Eine pauschale Regelung ist sachgerecht, da innerhalb von zwei Kilometern Straßenentfernung üblicherweise keine ungewöhnlichen Verpflegungsmehraufwendungen entstehen. Der Beamte oder die Beamtin könne sich Verpflegung mitnehmen oder in bekannter Umgebung beschaffen.
Gesetzlicher Rahmen
Grundlage ist § 6 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), das die Gewährung von Tagegeld regelt. Die konkrete Zwei-Kilometer-Schwelle stammt aus der Verwaltungsvorschrift zum BRKG (Ziffer 6.1.3). Das Gericht interpretierte die gesetzliche Ausnahmeregelung für „geringe Entfernungen“ unter Beachtung des Verwaltungsvereinfachungsprinzips.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung betrifft Millionen von Dienstreisen, die Bundesbeamte jährlich absolvieren. Sie schafft Klarheit für die Verwaltungspraxis: Die Straßenentfernung ist das entscheidende Kriterium, nicht geometrische Luftlinien. Dies entspricht auch eher der praktischen Realität von Dienstreisenden.
Für Beamtinnen und Beamte bedeutet dies, dass bei Dienstreisen knapp über zwei Kilometern Straßenentfernung nun Tagegeldansprüche begründet werden können – auch wenn die Luftlinie geringer ist.























































