- Aufsichtsprüfung der Rentenversicherung Bund läuft seit Februar 2025
- Sonderbetriebsprüfung am 12. Dezember 2025 beantragt
- Abschluss der Prüfung derzeit nicht absehbar
Hintergrund
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt seit dem 6. Februar 2025 eine aufsichtsrechtliche Prüfung gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch. Ausgangspunkt war eine Beschwerde über möglicherweise fehlerhafte Statusfeststellungen bei extern beauftragtem IT-Personal, das über EVB-IT-Dienstverträge eingesetzt wurde. Die DRV Bund legte am 20. März 2025 eine erste vorläufige und am 7. November 2025 eine ergänzende Stellungnahme vor. In Letzterer räumte sie ein, dass Statusfeststellungen möglicherweise nicht immer korrekt erfolgt seien. Die Drucksache 21/8715 ist die dritte parlamentarische Befassung mit dem Thema nach BT-Drs. 20/14844 und 21/3731.
Im Detail
Es bleibt aus Sicht des BAS daher insgesamt abzuwarten, ob das aufsichtsrechtliche Verfahren auf Grundlage der aus dem ausstehenden Abschlussbericht der Sonderbetriebsprüfung zu gewinnenden Erkenntnisse abgeschlossen werden kann oder weitergehende Ermittlungen geboten erscheinen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8715, Antwort zu Fragen 1–4
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) steht seit Februar 2025 unter aufsichtsrechtlicher Beobachtung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob externe IT-Fachkräfte, die über sogenannte EVB-IT-Dienstverträge beschäftigt wurden, sozialversicherungsrechtlich korrekt eingestuft wurden. Fehlerhafte Statusfeststellungen könnten bedeuten, dass Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgeführt wurden — mit entsprechendem Nachzahlungsrisiko.
Statusfeststellungsverfahren: Was gilt aktuell?
Die DRV Bund ist nicht nur Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch selbst Arbeitgeberin und Auftraggeberin von IT-Dienstleistungen. Wer externe IT-Kräfte über Dienstverträge einsetzt, muss deren Beschäftigungsstatus korrekt festlegen: Handelt es sich um abhängig Beschäftigte, müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden; Selbstständige sind davon ausgenommen. Das Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV entscheidet über diese Einordnung. Die DRV Bund hat laut eigener Angabe in ihrer zweiten Stellungnahme vom 7. November 2025 Anhaltspunkte identifiziert, dass diese Feststellungen möglicherweise nicht immer zutreffend erfolgt seien.
Chronologie der Statusprüfung
Das BAS forderte die DRV Bund am 6. Februar 2025 zur Stellungnahme auf. Am 20. März 2025 übermittelte die DRV Bund eine erste vorläufige Einschätzung, auf deren Grundlage das BAS zunächst kein aufsichtsrechtlich zu beanstandendes Handeln feststellte. Nach Abschluss der internen Prüfung folgte am 7. November 2025 eine ergänzende Stellungnahme mit den genannten Hinweisen auf mögliche Fehler. Daraufhin beantragte die DRV Bund am 12. Dezember 2025 bei der DRV Berlin-Brandenburg eine Sonderbetriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Diese Prüfung läuft noch; ein Abschluss ist laut Bundesregierung derzeit nicht absehbar.
Parallel hat die DRV Bund nach eigenen Angaben begonnen, ihre internen Prozesse zur Statusfeststellung bei IT-Beauftragungen zu überarbeiten. Eine abschließende aufsichtsrechtliche Bewertung des BAS hängt vom Ergebnis der Sonderbetriebsprüfung ab. Das BAS behält sich vor, nach Vorlage des Abschlussberichts weitergehende Ermittlungen einzuleiten.
Rolle des BMAS und Grenzen der Aufsicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) steht dem BAS nach § 94 Abs. 2 SGB IV zwar fachlich vor, ist jedoch in seiner Einwirkungsmöglichkeit begrenzt: Im konkreten Einzelfall darf das BMAS das aufsichtsrechtliche Vorgehen des BAS nicht begleitend überprüfen. Es ist lediglich berechtigt, allgemeine abstrakte Richtlinien zur Ausübung des Aufsichtsrechts zu erlassen. Das BMAS wurde laut Antwort der Bundesregierung über den Verfahrensstand informiert, hat aber von Einzelweisungen abgesehen.
Die AfD-Fraktion hatte in der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/8320) unter anderem gefragt, ob das BMAS von seiner Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht habe und ob die lange Prüfdauer mit dem Grundsatz zügiger Aufsichtsführung vereinbar sei. Die Bundesregierung erklärte, die Entscheidung des BAS, den Abschlussbericht der Sonderbetriebsprüfung abzuwarten, sei vertretbar und daher nicht zu beanstanden.
Offen bleibt nach Angaben des BAS, ob die Rahmenverträge der DRV Bund mit externen IT-Dienstleistern Klauseln für den Fall fehlerhafter Statusfeststellungen enthalten. Dem BAS liegen hierzu keine Erkenntnisse vor; entsprechende Unterlagen wurden nicht angefordert. Sollten fehlerhafte Statusfeststellungen festgestellt werden, seien diese laut Bundesregierung zu korrigieren — unabhängig von der Frage der Rahmenvertragsgestaltung.
Das parlamentarische Verfahren zu BT-Drs. 21/8715 ist mit der Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. Oktober 2026 abgeschlossen. Das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren dauert hingegen an. Vergleichbare Fragen zur Kontrolle öffentlicher Institutionen zeigen sich auch bei anderen Behörden, wie etwa bei der GIZ-IT-Panne mit 101,6 Mio. Euro SAP-Umstellungskosten.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind externe IT-Dienstleister und Freelancer, die für die DRV Bund tätig sind oder waren und deren Beschäftigungsstatus möglicherweise unzutreffend festgestellt wurde. Mittelbar betroffen sind Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung, da fehlerhafte Statusfeststellungen zu Beitragsausfällen führen können, die nachzuentrichten wären.
Die Bundesregierung beantwortet die verfahrensbezogenen Fragen 1–4 und 11–12 weitgehend, verweist bei Frage 11 jedoch auf die eingeschränkte Weisungsbindung des BAS und erklärt eine begleitende Einzelfallprüfung durch das BMAS für unzulässig. Zu Frage 10 (Rahmenvertragsklauseln) liegen dem BAS keine Erkenntnisse vor, ohne dass erklärt wird, warum entsprechende Unterlagen nicht angefordert wurden.
Die Anfrage ist beantwortet; das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen. Das eigentliche Verwaltungsverfahren ist hingegen noch offen: Die Sonderbetriebsprüfung der DRV Berlin-Brandenburg läuft, ein Abschlussdatum steht nicht fest. Erst nach Vorlage des Abschlussberichts wird das BAS seine aufsichtsrechtliche Gesamtbewertung abschließen — gegebenenfalls mit weiteren Ermittlungsschritten.
- EVB-IT-Dienstvertrag
- Standardisierter Vertragstyp für IT-Dienstleistungen der öffentlichen Hand. Er legt Rechte und Pflichten bei der Beauftragung externer IT-Kräfte fest.
- Statusfeststellungsverfahren
- Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Beschäftigung als abhängig oder selbstständig. Das Ergebnis entscheidet über die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
- Sonderbetriebsprüfung § 28p SGB IV
- Außerplanmäßige Prüfung eines Arbeitgebers durch einen Rentenversicherungsträger, ob Melde- und Beitragspflichten korrekt erfüllt wurden.
Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?
Dabei wird geprüft, ob eine Person sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte oder als Selbstständige einzustufen ist. Das ist relevant für die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Was sind EVB-IT-Dienstverträge?
EVB-IT steht für Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen. Sie legen standardisierte Bedingungen für IT-Dienst- und Werkverträge der öffentlichen Hand fest.
Warum prüft die DRV Berlin-Brandenburg die DRV Bund?
Laut einem Beschluss des Fachausschusses Versicherung und Rente von 1995 werden alle Regionalträger durch die DRV Bund geprüft, während die DRV Bund selbst durch die DRV Berlin-Brandenburg geprüft wird.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8715 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































