- 108.000 Kinder verlieren bis zu 400 Euro Unterhaltsvorschuss monatlich
- 3,27 Mrd. Euro Unterhaltsvorschuss ausgezahlt, nur 17,9 Prozent zurückgeholt
- 245 Mio. Euro Einsparung geplant – Folgekosten bei SGB II unklar
Hintergrund
Der Unterhaltsvorschuss ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt und sichert Kinder Alleinerziehender ab, wenn der andere Elternteil seinen Unterhalt nicht zahlt. 2017 wurde die Altersgrenze bereits von 12 auf 18 Jahre angehoben. Laut UVG-Statistik 2025 zahlte der Staat für knapp 860.000 Kinder insgesamt 3,27 Milliarden Euro aus; die Rückholquote bei den Unterhaltspflichtigen lag bei nur 17,9 Prozent. Bundesministerin Karin Prien hat öffentlich eine Absenkung der Altersgrenze auf unter 16 Jahre und eine Einsparung von 245 Millionen Euro jährlich beim Bund angekündigt. Parallel plant die Bundesregierung laut der Anfrage auch eine Absenkung des Bundesanteils an der Finanzierung von 40 auf 30 Prozent sowie Kürzungen beim Wohngeld.
- 860.000 Kinder — erhielten 2025 Unterhaltsvorschussleistungen (UVG-Statistik 2025)
- 3,27 Mrd. Euro — Gesamtvolumen der ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen im Jahr 2025
- 17,9 Prozent — Rückholquote: so viel holte sich der Staat 2025 von säumigen Unterhaltspflichtigen zurück
- 108.000 Kinder — wären von der geplanten Altersgrenzensenkung auf unter 16 Jahre direkt betroffen
- 245 Mio. Euro — erwartete jährliche Einsparung beim Bund laut Bundesministerin Prien
Im Detail
Diese Kürzung würde mehr als 108 000 Kinder in Deutschland hart treffen. Für diese Kinder und ihre Familien würden knapp 400 Euro pro Monat ersatzlos gestrichen werden.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8710
Für über 108.000 Kinder von Alleinerziehenden droht der Wegfall von knapp 400 Euro Unterhaltsvorschuss pro Monat. Die Bundesregierung plant, den Anspruch auf diese Leistung auf Kinder unter 16 Jahren zu begrenzen. Bisher haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 19. Oktober 2026 mit BT-Drs. 21/8710 dreißig Fragen an die Bundesregierung gestellt, um die finanziellen und sozialen Folgen dieser Reform zu klären.
Was gilt beim Unterhaltsvorschuss aktuell?
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) verpflichtet Bund und Länder, Kindern Alleinerziehender einen staatlichen Vorschuss zu zahlen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Der Bund trägt derzeit 40 Prozent, Länder und Kommunen 60 Prozent der Kosten. Insgesamt wurden 2025 für knapp 860.000 Kinder rund 3,27 Milliarden Euro ausgezahlt. In über 90 Prozent der Fälle sind es Mütter, die den Vorschuss beziehen. Laut UVG-Statistik 2025 lag die Rückholquote bei den säumigen Unterhaltspflichtigen bei lediglich 17,9 Prozent — ein strukturelles Problem, das die Drucksache in den Mittelpunkt stellt.
Unterhaltsvorschuss-Kürzung: Geplante Änderungen und offene Fragen
Bundesministerin Karin Prien hat die erwartete Einsparung durch die Altersgrenzensenkung auf 245 Millionen Euro jährlich beim Bund beziffert. Die Grünen-Fraktion zweifelt daran, dass diese Zahl die Gesamtkosten der Reform widerspiegelt. In der Anfrage fragen die Abgeordneten, wie viele der betroffenen Haushalte künftig erstmals Anspruch auf SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) oder höheren Kinderzuschlag hätten und welche Mehrausgaben dort entstünden. Zudem erkundigt sich die Anfrage nach zusätzlichen Verwaltungskosten bei Jobcentern und Familienkassen sowie nach der Nettoeinsparung nach Abzug aller Folgekosten — jeweils für die Jahre 2027, 2028 und 2029 getrennt nach Bund, Ländern und Kommunen.
Parallel plant die Bundesregierung laut der Anfrage auch, den Bundesanteil an der UVG-Finanzierung von 40 auf 30 Prozent zu senken. Die Fragesteller fragen, welche finanziellen Mehrbelastungen daraus für Länder und Kommunen entstünden — und ob dies dem erklärten Ziel der Entlastung der Kommunen widerspreche.
Kinderarmut und Bildungschancen als Kernkonflikt
Die Drucksache verweist auf Zahlen des Statistischen Bundesamts: Personen in Alleinerziehenden-Haushalten waren 2025 mit 28,9 Prozent mehr als doppelt so häufig armutsgefährdet wie Personen in Paarhaushalten mit Kindern (12,0 Prozent). 44 Prozent der Kinder von Alleinerziehenden gelten als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Fragesteller erkundigen sich, ob die Bundesregierung geprüft hat, wie sich der Wegfall des Unterhaltsvorschusses für 16- und 17-Jährige auf Schulbesuch, Schulabschluss und den Einstieg in die Berufsausbildung auswirken könnte. Auch längerfristige fiskalische Folgekosten durch veränderte Bildungs- und Erwerbschancen stehen auf der Fragenliste.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Verbesserung des Unterhaltsrückgriffs. Laut der Anfrage hat Bundesministerin Prien erklärt, die Erhöhung der Rückholquote sei ein zentrales Ziel der Reform. Die Fragesteller fragen nach konkreten Maßnahmen, Zuständigkeiten, Personalaufwuchs und erwarteten Mehreinnahmen. Sie verweisen zudem darauf, dass die Regierung im Februar 2026 (BT-Drs. 21/4111) noch keine Kenntnisse über die Zahlungsfähigkeit säumiger Unterhaltspflichtiger hatte, Ministerin Prien inzwischen aber schätze, dass nur 40 Prozent der Säumigen zahlungsfähig seien. Die Anfrage fragt auch, ob die Bundesregierung den Vorschlag aufgreift, staatliche Unterhaltsforderungen bei einer spezialisierten Stelle zu bündeln. Zudem thematisiert die Drucksache die im Koalitionsvertrag vereinbarte hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss und fragt, wann diese umgesetzt wird.
Die wichtigsten Drucksachen der Woche ab 23. Oktober 2026 beleuchten weitere laufende parlamentarische Vorgänge. Im Kontext öffentlicher Finanzen ist auch die aktuelle Steuerschätzung relevant, die den Rahmen für Sparmaßnahmen des Bundes absteckt.
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Unmittelbar betroffen sind laut Drucksache mehr als 108.000 Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und bisher Unterhaltsvorschuss beziehen. Da 84,4 Prozent der Alleinerziehenden Mütter sind und in über 90 Prozent der Fälle Mütter den Vorschuss beziehen, sind vor allem alleinerziehende Mütter und ihre Kinder betroffen. Mittelbar sind auch Länder und Kommunen betroffen, die bei einer Absenkung des Bundesanteils höhere Kosten tragen würden.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8710) ist am 19. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Fragen noch nicht beantwortet. Nach § 104 GO-BT ist eine Antwort grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder Alleinerziehender, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Der Staat versucht den gezahlten Betrag anschließend zurückzuholen.
- Rückgriffquote
- Anteil der ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen, den der Staat erfolgreich von den säumigen Unterhaltspflichtigen zurückfordert. 2025 lag dieser Wert bei 17,9 Prozent.
- SGB II
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Grundlage für das Bürgergeld. Wegfallende Unterhaltsvorschussleistungen können dazu führen, dass Haushalte erstmals oder in höherem Umfang SGB-II-Leistungen beantragen.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kinder Alleinerziehender erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt. Der Staat treibt den Betrag anschließend bei den Unterhaltspflichtigen ein.
Wie viele Kinder erhalten derzeit Unterhaltsvorschuss?
Laut UVG-Statistik 2025 wurden für knapp 860.000 Kinder Unterhaltsvorschussleistungen erbracht; in über 90 Prozent der Fälle sind die beziehenden Elternteile Mütter.
Wie viel spart der Bund laut Planung durch die Kürzung?
Bundesministerin Karin Prien beziffert die erwartete jährliche Einsparung beim Bund auf 245 Millionen Euro. Die Grünen-Fraktion bezweifelt, dass dabei Mehrausgaben bei SGB II, Kinderzuschlag und Verwaltungskosten vollständig gegengerechnet wurden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8710 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































