- Bestandskunden zahlen im Schnitt 47 Prozent mehr als Neukunden
- Einsparpotenzial bundesweit: rund 11 Mrd. Euro pro Jahr
- Grüne fragen nach Regulierung, Vergleichsportal und Treuestrafe-Verbot
Hintergrund
Eine im Jahr 2026 von der RWTH Aachen erstellte Kurzstudie hat festgestellt, dass Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung im Durchschnitt rund 47 Prozent mehr zahlen als Neukunden desselben Anbieters. Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben begründeten Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, obwohl diese im Betrachtungszeitraum 2023/2024 real um rund 31,9 Prozent gesunken waren. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) und vom 10. September 2024 (EnVR 75/23) die Anforderungen an Preisanpassungsschreiben und Rückerstattungsanordnungen präzisiert.
- 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) — Durchschnittlicher Preisaufschlag für Bestandskunden gegenüber dem günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters laut RWTH-Aachen-Studie 2026.
- 11 Mrd. Euro pro Jahr — Bundesweites Einsparpotenzial durch Wechsel zum günstigsten eigenen Tarif über alle Kundensegmente.
- 89,7 Prozent — Anteil der untersuchten Preisanpassungsschreiben, die Erhöhungen mit gestiegenen Beschaffungskosten begründeten, obwohl diese im Zeitraum 2023/2024 real um 31,9 Prozent gesunken waren.
- 31,9 Prozent — Realer Rückgang der Beschaffungskosten im Betrachtungszeitraum 2023/2024.
Im Detail
Das bundesweite Einsparpotenzial durch einen Wechsel zum jeweils günstigsten eigenen Tarif wird in der Studie mit rund 11 Mrd. Euro pro Jahr über alle Kundensegmente angegeben.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8708
Millionen Haushaltskunden in Deutschland zahlen für ihren Strom deutlich mehr als nötig – nicht weil sie einen schlechten Anbieter gewählt haben, sondern weil sie ihn nicht gewechselt haben. Diese als Treuestrafe bekannte Praxis steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8708, die die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 19. Oktober 2026 im Bundestag eingebracht hat.
Grundlage der 31 Fragen ist eine 2026 von der RWTH Aachen erstellte Kurzstudie. Diese ermittelt einen durchschnittlichen Preisaufschlag von rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) für Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung gegenüber dem jeweils günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters. Das bundesweite Einsparpotenzial allein durch einen Wechsel zum günstigsten eigenen Tarif beziffert die Studie auf rund 11 Mrd. Euro pro Jahr über alle Kundensegmente.
Treuestrafe: Wie funktioniert das Preismodell?
Das Prinzip ist in der Marktforschung auch als „Tease and Squeeze“ bekannt: Anbieter locken neue Kunden mit günstigen Einstiegstarifen und erhöhen die Preise für Bestandskunden schrittweise. Besonders auffällig ist laut der RWTH-Studie die Begründungspraxis: Rund 89,7 Prozent der untersuchten Preisanpassungsschreiben nannten gestiegene Beschaffungskosten als Grund für Erhöhungen – obwohl diese im Betrachtungszeitraum 2023/2024 real um 31,9 Prozent gesunken waren. Sinkende Kosten wurden also nicht oder nur verzögert an Bestandskunden weitergegeben.
Was gilt aktuell?
Im geltenden Recht verankert das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verschiedene Transparenzpflichten für Energieversorger, unter anderem in §§ 40, 41 und 41c. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 10. September 2024 (EnVR 75/23) und vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) die Anforderungen an Preisanpassungsschreiben präzisiert. Eine systematische, marktweite Überprüfung durch die Bundesnetzagentur findet nach Einschätzung der Fragesteller bislang nicht statt. Im Telekommunikationsbereich besteht seit 2021 eine gesetzliche Best-Tarif-Mitteilungspflicht nach § 57 Abs. 3 TKG – eine vergleichbare Regelung für den Energiemarkt fehlt.
Welche regulatorischen Instrumente werden geprüft?
Die Anfrage erkundigt sich unter anderem danach, ob die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zur Best-Tarif-Mitteilung im Energiemarkt plant, ob ein staatlich betriebenes oder zertifiziertes Vergleichsportal nach dem Vorbild des italienischen „Portale Offerte“ eingerichtet werden soll, und ob ein Verbot exklusiver Neukundentarife nach britischem Vorbild geprüft wird. Zudem fragen die Abgeordneten, ob die Bundesregierung beim Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung nach § 32e GWB anregen will. Der Strukturwandel im deutschen Strommarkt bildet den weiteren politischen Rahmen dieser Debatte.
Wer ist besonders betroffen?
Die Anfrage benennt explizit vulnerable Gruppen: Menschen mit geringer digitaler Affinität oder eingeschränkten Sprachkenntnissen wechseln seltener den Tarif, weil Vergleichs- und Wechselportale überwiegend online und auf Deutsch zugänglich sind. Von Energiearmut betroffene Haushalte – etwa mit Zahlungsrückständen oder Sperrandrohungen – verbleiben nach Einschätzung der Fragesteller häufiger in teuren Bestandstarifen oder der Grundversorgung. Die Anfrage fragt gezielt nach den Erkenntnissen der Bundesregierung zu diesen Überschneidungen.
Internationale Vorbilder spielen in der Anfrage eine zentrale Rolle: Großbritannien begrenzt seit 2019 per Preisobergrenze (Default Tariff Cap) die Kosten für Haushaltskunden auf Standardtarifen. Österreich verpflichtet Versorger, sinkende Beschaffungskosten binnen sechs Monaten an Bestandskunden mit unbefristeten Verträgen weiterzugeben. Die Bundesregierung wird gefragt, welche Schlüsse sie aus diesen Beispielen für die Weiterentwicklung des deutschen Rechtsrahmens zieht. Auch die Frage nach einem gesetzlichen Gleichbehandlungsgebot – wonach Neukundentarife auch Bestandskunden derselben Verbrauchsklasse offenstehen müssten – ist Gegenstand der Anfrage. Hintergrundanalysen zur Marktentwicklung finden sich auch im Beitrag zum LNG-Terminal Mukran.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, die über längere Zeit beim selben Stromanbieter verbleiben, ohne aktiv den Tarif zu wechseln. Besonders vulnerabel sind laut der Anfrage Personen mit geringer digitaler Affinität oder eingeschränkten Sprachkenntnissen, da Tarifwechsel überwiegend online und auf Deutsch abgewickelt werden. Auch von Energiearmut betroffene Haushalte mit Zahlungsrückständen oder Sperrandrohungen verbleiben häufiger in teuren Bestandstarifen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8708) ist am 19. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die Anfrage grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Treuestrafe (Tease and Squeeze)
- Praxis von Energieversorgern, Bestandskunden systematisch höhere Preise zu berechnen als Neukunden für identische Leistungen desselben Anbieters.
- Default Tariff Cap
- Britisches Modell einer gesetzlichen Preisobergrenze für Haushaltskunden auf Standardtarifen, die von der Regulierungsbehörde Ofgem festgesetzt wird.
- Best-Tarif-Mitteilung
- Gesetzliche Pflicht, Kunden mindestens jährlich aktiv auf den günstigsten verfügbaren eigenen Tarif hinzuweisen; im Telekommunikationsrecht seit 2021 in § 57 Abs. 3 TKG verankert.
Was bedeutet 'Treuestrafe' beim Strom?
Als Treuestrafe gilt die Praxis, dass Energieversorger Bestandskunden außerhalb der Grundversorgung systematisch höhere Preise berechnen als Neukunden für dieselbe Leistung desselben Anbieters.
Wie groß ist der Preisunterschied laut RWTH-Studie?
Die RWTH-Aachen-Studie von 2026 ermittelt einen durchschnittlichen Aufschlag von rund 47 Prozent (rund 13 ct/kWh) für Bestandskunden gegenüber dem günstigsten Neukundentarif desselben Anbieters.
Welche Regulierungsmodelle aus dem Ausland werden genannt?
Die Anfrage verweist auf die britische Preisdeckelung durch Ofgem, das italienische Vergleichsportal 'Portale Offerte' und die österreichische Pflicht zur Weitergabe sinkender Beschaffungskosten binnen sechs Monaten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8708 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































