Neue Tatsachenrevision zum Schutzstatus eritreischer Flüchtlinge eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine weitere sogenannte „Tatsachenrevision“ in einem Asylverfahren angenommen, das die Bewertung der Sicherheitslage in Eritrea betrifft. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.26 geführt und könnte grundsätzliche Konsequenzen für die Schutzgewährung eritreischer Staatsangehöriger in Deutschland haben.
Rechtlicher Hintergrund und Verfahrensverlauf
Der 28-jährige eritreische Kläger hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. In den Vorinstanzen konzentrierte sich der Rechtsstreit allein auf die Frage, ob dem Kläger subsidiärer Schutz gewährt werden sollte – also Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers ab und gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Gefahren drohen würden.
Das Verfahren gelangte daraufhin zum Bundesverwaltungsgericht, weil der Verwaltungsgerichtshof die Revision nach § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) zuließ. Diese Norm wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt und ermöglicht es den Beteiligten, in Asylverfahren Revision einzulegen, wenn ein Oberverwaltungsgericht in seiner Bewertung der Lage in einem Herkunftsstaat von anderen Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht abweicht.
Kernregelung und gesetzgeberische Intention
Die „Tatsachenrevision“ nach § 78 Abs. 8 AsylG stellt eine Besonderheit dar. Sie verfolgt das Ziel, Divergenzen zwischen verschiedenen Gerichten bei der Lagebeurteilung in Herkunftsstaaten zu minimieren und so eine bundesweit einheitlichere Rechtsanwendung zu erreichen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Zulassung damit, dass er in bestimmten Aspekten der abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea von mehreren anderen Oberverwaltungsgerichten abwich. Zusätzlich ließ er die Revision auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Praktische Bedeutung
Dieses Verfahren könnte sich auf die Schutzpraxis für eritreische Flüchtlinge in Deutschland auswirken. Je nachdem, wie das Bundesverwaltungsgericht die Sicherheitslage in Eritrea bewertet, könnten bundesweit Asylentscheidungen beeinflusst werden. Für betroffene Personen geht es um existenzielle Fragen: Dürfen sie in Deutschland bleiben oder müssen sie in ihr Herkunftsland zurückkehren?
Die „Tatsachenrevision“-Regelung trägt auch zur Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit bei, indem sie verhindert, dass identische Sachverhalte je nach zuständigem Oberverwaltungsgericht unterschiedlich beurteilt werden.























































