Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8402 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 27,5 Millionen Puten jährlich ohne eigene Haltungsverordnung
- Rund 1,1 Millionen Rinder in Anbindehaltung sollen Vergangenheit werden
- Gesamtplan soll alle Lücken der Nutztierhaltungsverordnung schließen
Hintergrund
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt seit 2001 als zentrales Instrument für Mindeststandards in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Laut Antrag fehlen für viele Tier- und Nutzungsarten bis heute konkrete Haltungsvorgaben. Die Antragsteller verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur konventionellen Putenmast vom 23. April 2026 (Az. 3 C 2/25) und argumentieren, fehlende Standards zwängen Gerichte zum Eingreifen.
- 27,5 Millionen Puten — werden laut Antrag jährlich in Deutschland gehalten und geschlachtet.
- 1,1 Millionen Rinder — standen im Jahr 2020 in Anbindehaltung, etwa 10 Prozent.
- 2001 — trat die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft.
- 23. April 2026 — Datum des Putenurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 2/25).
Im Detail
Für viele Tier- und Nutzungsarten fehlen jedoch bis heute Vorgaben dafür, wie sie gehalten werden müssen.
— Antrag, BT-Drs. 21/8402
Millionen Nutztiere in Deutschland leben nach Darstellung der Grünen-Fraktion ohne verbindliche Haltungsstandards. Mit Drucksache 21/8402 vom 6. Oktober 2026 fordert sie die Bundesregierung auf, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) unverzüglich zu erweitern. Der Antrag betrifft Puten, Enten, Gänse, Rinder, verschiedene Geflügel-Zuchtstufen und Fische in der Aquakultur.
Was gilt aktuell?
Die TierSchNutztV gilt seit 2001 als zentrales Instrument für Mindesthaltungsstandards in der Landwirtschaft. Laut Antrag fehlen für viele Tier- und Nutzungsarten bis heute konkrete Vorgaben dafür, wie sie gehalten werden müssen. Zudem liege es in der Verantwortung der Politik, solche Vorgaben zu setzen; andernfalls müssten Gerichte einspringen. Der Antrag verweist dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur konventionellen Putenmast vom 23. April 2026 (Az. 3 C 2/25). Ohne klare Regeln trügen Betriebe das Risiko, dass sich Investitionen im Nachhinein als unzulässig erweisen.
Puten: 27,5 Millionen Tiere im Fokus
In Deutschland werden laut Antrag jährlich rund 27,5 Millionen Puten gehalten und geschlachtet. Die Antragsteller beschreiben, die Tiere würden unter enormer Körpermasse, auf engstem Raum und ohne artgerechte Strukturierungselemente gehalten. Zudem fehle die Möglichkeit zum nächtlichen Aufbaumen, und die Schnäbel würden routinemäßig gekürzt. Die Bundesregierung soll einen eigenen Putenabschnitt in die Verordnung aufnehmen, der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollständig umsetzt. Als Grundlage nennt der Antrag ein EFSA-Gutachten vom Februar 2026, eine Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz und Empfehlungen des Europarats. Verbindlich festgelegt werden sollen insbesondere eine maximale Besatzdichte, Gruppengrößen, Strukturierungselemente, Rückzugsmöglichkeiten und erhöhte Ruheplätze.
Enten, Gänse und Geflügelzucht
Enten und Gänse verbringen in freier Wildbahn laut Antrag einen erheblichen Teil ihres Lebens auf dem Wasser. In der industriellen Haltung werde ihnen der Zugang zu offenen Wasserflächen nahezu vollständig verwehrt. Der Antrag verlangt daher, das Bedürfnis nach einer Bademöglichkeit als Mindestanforderung festzuschreiben. Hinzu kommen tierartspezifische Regeln zu Besatzdichten, Strukturierung, Licht, Luft und Beschäftigungsmaterial. Außerdem sollen alle Zuchtstufen des Geflügels eigene Anforderungen erhalten, etwa Eltern- und Großelterntiere der Masthühner- und Legehennenzucht. Für Junghennen sind Übergangsvorgaben vorgesehen, die auf die Legehennenhaltung vorbereiten, und für Bruderhähne strengere Regeln als bisher.
Rinder: Anbindehaltung soll enden
Im Jahr 2020 wurden laut Antrag rund 1,1 Millionen Rinder, etwa 10 Prozent, in Anbindehaltung gehalten. Die Antragsteller halten es für wahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte diese Haltungsform als Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes einstufen würden. Für Milchkühe und Mastrinder sollen künftig Regeln zu Flächenbedarf, Liegeflächen, Stallklima, Bodengestaltung, Weidegang und Stallstrukturierung gelten. Die Anbindehaltung soll verboten werden. Gleichzeitig sollen Betriebe, mindestens solche mit Weidegang, mit geeigneten Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ohne höhere Tierzahlen auf andere Haltungsformen umstellen können.
Fische und Gesamtplan
Fische werden nach Angaben des Antrags in der deutschen Schlachtstatistik nicht einmal als individuelle Tiere erfasst. Die Antragsteller fordern einen eigenen Aquakultur-Abschnitt mit Mindeststandards für Besatzdichten, Wasserqualität und Strukturierung der Haltungseinrichtungen. Fische und Krebstiere aus Aquakultur sollen künftig als Individuen in der amtlichen Statistik erfasst werden. Darüber hinaus verlangt der Antrag einen verbindlichen Gesamtplan zum Schließen aller Lücken der Verordnung, mit konkretem Zeitplan. Dazu gehört auch der Nachweis von Sachkunde sowie eine Fortbildungspflicht im Tierschutz für Tierhaltende und Betreuungspersonal.
Standards und wirtschaftliche Planungssicherheit
Die Antragsteller argumentieren, verbindliche Haltungsvorgaben stünden wirtschaftlichem Erfolg nicht entgegen. Sie gäben Tierhalterinnen und Tierhaltern Planungs- und Investitionssicherheit und schüfen faire Wettbewerbsbedingungen. Ob und in welcher Form der Bundestag die Forderungen aufgreift, ist offen. Der Antrag liegt dem Parlament zur Beratung vor.
Weiterlesen:
Betroffen wären Betriebe der Geflügel-, Rinder- und Fischhaltung, insbesondere Putenmäster und Höfe mit Anbindehaltung. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher könnten über Preise und Haltungsqualität berührt sein.
Der Antrag wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Beratung im Bundestag und voraussichtlich die Überweisung an einen Fachausschuss. Danach stimmt das Plenum über den Antrag ab.
- TierSchNutztV
- Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung legt Mindestanforderungen an die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere fest.
- Anbindehaltung
- Rinder stehen dabei dauerhaft oder zeitweise angebunden im Stall und können sich nur eingeschränkt bewegen.
- Aquakultur
- Die kontrollierte Zucht und Haltung von Fischen und anderen Wassertieren in Anlagen.
Was fordert der Antrag konkret?
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll um Abschnitte für Puten, Enten, Gänse, Rinder, Zuchtstufen des Geflügels und Fische in der Aquakultur ergänzt werden.
Wie viele Rinder werden in Anbindehaltung gehalten?
Laut Antrag waren es im Jahr 2020 rund 1,1 Millionen Rinder, etwa 10 Prozent. Der Antrag stützt sich dabei auf Angaben des Thünen-Instituts.
Was geschieht mit dem Antrag als Nächstes?
Er wird im Bundestag beraten und üblicherweise an einen Ausschuss überwiesen. Danach folgt die Abstimmung im Plenum.




































































