- Verfassungsgebot zur Begünstigung von Ehegatten und Kindern bei Erbschaftsteuer
- Einheitlicher Steuersatz verfassungsrechtlich möglich, wenn Freibeträge erhalten bleiben
- Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Tarifgestaltung
Pflicht zur steuerlichen Begünstigung von Familie bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom Juli 2026 untersucht, in welchem Umfang das Grundgesetz den Gesetzgeber verpflichtet, Ehegatten und Kinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gegenüber anderen Erben steuerlich zu begünstigen. Ausgangspunkt sind der Schutzauftrag für Ehe und Familie aus Artikel 6 Absatz 1 GG, der Eigentumsschutz aus Artikel 14 GG sowie der allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG.
Geltendes Recht: Freibeträge und Steuerbefreiungen
Das aktuelle Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sieht für nahe Angehörige bereits umfangreiche Vergünstigungen vor. Ehegatten erhalten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Hinzu kommen sachliche Steuerbefreiungen, etwa für das selbstgenutzte Familienheim und den Hausrat. Darüber hinaus gelten für Steuerklasse I, der Ehegatten und Kinder angehören, deutlich niedrigere Steuersätze als für entferntere Verwandte oder familienfremde Erben.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Die Analyse wertet drei grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus. Im Beschluss vom 22. Juni 1995 entwickelte das Gericht das sogenannte Familienprinzip: Der steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen der Steuerklasse I muss so gemäßigt werden, dass kleinere Vermögen vollständig steuerfrei bleiben und größere Vermögen zumindest zum deutlich überwiegenden Teil. Im Beschluss vom 7. November 2006 erklärte das Gericht den damaligen Steuertarif wegen ungleicher Bewertung verschiedener Vermögensarten für verfassungswidrig, ließ Fragen der Tarifgestaltung aber ausdrücklich offen. Im Urteil vom 17. Dezember 2014 bestätigte das Gericht die früheren Grundsätze und stellte fest, dass die bestehenden Befreiungen und Freibeträge den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 6 und Artikel 14 GG grundsätzlich genügen.
Kein Zwang zu differenzierten Steuersätzen
Ein zentrales Ergebnis der Analyse lautet: Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Steuersätze nach dem Verwandtschaftsgrad zu staffeln. Die gebotene Begünstigung von Ehegatten und Kindern kann ebenso durch Freibeträge, Verschonungsregelungen oder sachliche Steuerbefreiungen erreicht werden. Dem Gesetzgeber steht dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu.
Damit wäre auch die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes (Flat Tax) verfassungsrechtlich grundsätzlich denkbar, sofern die Freibeträge für Ehegatten und Kinder beibehalten oder angehoben werden und das persönliche Gebrauchsvermögen bei kleineren Erbschaften steuerfrei bleibt. Aus der Rechtsprechung lasse sich keine verbindliche Aussage ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Tarifgestaltung stets nach dem Näheverhältnis differenzieren müsse, so der Wissenschaftliche Dienst.

































































