- Kein Land der Studie hat den Begriff Kindeswohl gesetzlich definiert
- Oesterreich listet als einziges Land konkrete Kriterien direkt im Buergerlichen Recht auf
- Deutschland plant erstmals eine gesetzliche Umschreibung des Kindeswohls im BGB
Kindeswohl: Wie europaeische Laender den Begriff rechtlich fassen
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Juli 2026 eine vergleichende Analyse vorgelegt, die untersucht, wie Deutschland, Irland, Oesterreich, Spanien und das Vereinigte Koenigreich den Begriff des Kindeswohls rechtlich definieren und konkretisieren. Anlass der Untersuchung ist ein im Mai 2026 vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der erstmals eine gesetzliche Umschreibung des Kindeswohls im Buergerlichen Gesetzbuch vorsieht.
Kein Land kennt eine Legaldefinition
Ein zentrales Ergebnis der Analyse: Keines der untersuchten Laender hat den Begriff des Kindeswohls gesetzlich abschließend definiert. In allen Rechtsordnungen wird der Begriff stattdessen durch Kriterien, Regelbeispiele oder Checklisten konkretisiert und durch die Rechtsprechung fortlaufend ausgelegt. Gemeinsam ist allen Laendern zudem, dass das Wohl des Kindes als vorrangiger Massstab bei Entscheidungen gilt, die Kinder betreffen – entsprechend dem Gebot aus Art. 3 der VN-Kinderrechtskonvention.
Deutschland: Bisher nur Richterrecht, künftig gesetzliche Beschreibung
In Deutschland ergibt sich der Kindeswohlbegriff bislang aus einem Zusammenspiel von Normen – vor allem aus dem BGB, dem SGB VIII und dem KKG – sowie aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Massgeblich sind dabei Kriterien wie Bindungen, Kindeswille, Förderung und Kontinuitaet. Der geplante Paragraph 1626 BGB soll das Kindeswohl künftig durch Regelbeispiele umschreiben, darunter angemessene Versorgung, Beruecksichtigung des Kindeswillens und Schutz der koerperlichen sowie seelischen Unversehrtheit. Eine Legaldefinition ist nicht vorgesehen.
Oesterreich mit detailliertester gesetzlicher Grundlage
Am weitesten ausgearbeitet ist die gesetzliche Konkretisierung in Oesterreich. Seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 listet Paragraph 138 des ABGB zwoelf Kriterien auf, darunter angemessene Versorgung, Schutz der koerperlichen und seelischen Integritaet, Förderung der Faehigkeiten des Kindes sowie die Vermeidung von Loyalitaetskonflikten. Das Kindeswohl ist zudem seit 2011 im Verfassungsrang verankert.
Spanien, Irland und Vereinigtes Koenigreich mit Kriterienkatalogen
Spanien regelt das Kindeswohl in einem Organgesetz aus dem Jahr 1996, das allgemeine Kriterien wie den Schutz grundlegender Beduerfnisse, die Beruecksichtigung des Kindeswillens und die Wahrung der kulturellen Identitaet festlegt. Eine aktuelle Reform soll die Begruendungspflicht bei Entscheidungen stärken. Irland hat im Children and Family Relationships Act 2015 einen konkreten Faktorenkatalog niedergelegt. Im Vereinigten Koenigreich enthaelt der Children Act 1989 eine sogenannte Welfare Checklist mit sieben Prüfkriterien. Aktuell diskutiert das britische Parlament die Abschaffung der gesetzlichen Vermutung, dass die Einbeziehung beider Elternteile stets dem Kindeswohl dient.
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes zeigt, dass der Trend in Europa dahin geht, das Kindeswohl durch konkrete Kriterienkataloge handhabbar zu machen – ohne den Begriff abschließend zu definieren und damit richterlichen Spielraum für Einzelfallentscheidungen zu erhalten.

































































