- Staatenimmunität schützt Hoheitsakte vor Klagen ausländischer Gerichte
- Keine anerkannte Ausnahme für schwere Menschenrechtsverletzungen im Völkerrecht
- Geänderter US-HEAR-Act steht im Spannungsverhältnis zum Völkerrecht
Staatenimmunität und ihre Ausnahmen: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Fachbereich EU 6) hat im Juli 2026 eine Analyse zum völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität und seinen Ausnahmen vorgelegt. Anlass war die Änderung des US-amerikanischen Holocaust Expropriated Art Recovery Act (HEAR Act) im Frühjahr 2026, der es Holocaust-Überlebenden und ihren Erben erleichtern soll, ausländische Staaten vor US-Gerichten auf Rückgabe von NS-enteignetem Kunst zu verklagen.
Grundprinzip der Staatenimmunität
Der Grundsatz der Staatenimmunität besagt, dass Akte eines Staates grundsätzlich nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegen (par in parem non habet imperium). Im 20. Jahrhundert wurde die früher absolute Immunität durch das Konzept der relativen Immunität ersetzt. Seither wird zwischen hoheitlichem Handeln (acta iure imperii), das Immunität genießt, und privatrechtlichem Handeln (acta iure gestionis), bei dem keine Immunität besteht, unterschieden. Völkervertraglich ist die Materie kaum geregelt: Die UN-Konvention über Staatenimmunität (UNCSI) ist mangels ausreichender Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten; weder Deutschland noch die USA haben sie unterzeichnet.
Ausnahmen: enger Rahmen
Die UNCSI sieht in Artikel 12 eine Ausnahme für Schäden vor, die durch Handlungen eines Staates auf dem Territorium des Forumsstaates entstanden sind. Diese sogenannte tort exception gilt jedoch nur, wenn sich sowohl die Handlung als auch der Täter zum Tatzeitpunkt im Forumsstaat befanden. Auf NS-Enteignungen in Deutschland trifft dies nicht zu. Artikel 13 UNCSI, der Fragen zu Erbschaft und herrenlosen Vermögen regelt, ist auf staatliche Enteignungen ebenfalls nicht anwendbar.
Eine weitergehende Ausnahme für schwere Menschenrechtsverletzungen ist in der völkerrechtlichen Diskussion umstritten, hat sich aber nach aktuellem Stand nicht als Gewohnheitsrecht etabliert. Der Internationale Gerichtshof (IGH) stellte 2012 im sogenannten Immunities-Fall (Deutschland gegen Italien) ausdrücklich fest, dass auch schwere Verstöße gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens) die Staatenimmunität nicht aufheben. Die Immunität sei eine verfahrensrechtliche Frage, die von der materiellen Rechtsverletzung zu trennen sei.
Rechtsfolgen und Durchsetzung
Verstöße gegen die Staatenimmunität stellen Völkerrechtsverletzungen dar und können Ansprüche auf Wiedergutmachung auslösen. In der Praxis fehlen jedoch wirksame internationale Durchsetzungsmechanismen. Eine Klage vor dem IGH setzt die Zustimmung beider Staaten voraus; die USA haben ihre allgemeine Unterwerfungserklärung bereits 1985 zurückgezogen. Ob der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag von 1954 eine Grundlage für eine IGH-Klage in Immunitätsfragen böte, ist laut der Analyse zumindest fraglich.
Uneinheitliche nationale Rechtsprechung
Einige nationale Gerichte – darunter der italienische Verfassungsgerichtshof und ein brasilianisches Obergericht – haben die Staatenimmunität bei Menschenrechtsverletzungen eingeschränkt. Andere, wie der US-amerikanische Supreme Court 2021, haben die restriktive IGH-Linie bestätigt. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die Debatte über Immunitätsausnahmen bei schweren Menschenrechtsverletzungen völkerrechtlich weiterhin offen ist.

































































