Bundestag noch nicht befasst
Deutsch-Französisches Abitur wird reformiert – neues Abkommen
Hintergrund
Das bisherige Schweriner Abkommen von 2002 regelte bereits die Deutsch-Französischen Gymnasien und das gemeinsame Abitur. Nach 23 Jahren entspricht es jedoch nicht mehr den aktuellen pädagogischen Anforderungen beider Bildungssysteme. Insbesondere Reformen des französischen Baccalauréat und die Gründung neuer Gymnasien in Hamburg und Straßburg machten eine Überarbeitung notwendig. Auch die COVID-19-Pandemie zeigte den Bedarf nach mehr institutioneller Flexibilität bei Ausnahmesituationen auf.
Die Bundesregierung hat am 11. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des neuen deutsch-französischen Abkommens über binationale Gymnasien vorgelegt (BT-Drs. 21/5878). Das Abkommen vom 29. Juli 2025 ersetzt das seit 2002 geltende Schweriner Abkommen. Damit wird die Bildungskooperation zwischen Deutschland und Frankreich modernisiert.
Wesentliche Neuerungen des Abkommens
Bemerkenswert ist, dass erstmals Grundschulen in das binationale System integriert werden können. Diese deutsch-französischen Grundschulen können den Gymnasien vorangestellt werden. Ab Klassenstufe 6 wird Englischunterricht verpflichtend eingeführt – eine Veränderung, die dem gewandelten Sprachbedarf Rechnung trägt. Die Bewertung erfolgt künftig einheitlich auf einer Skala von 0 bis 20 Punkten. Dabei werden Vornoten stärker gewichtet.
Die Prüfungsstruktur wird vereinfacht. Hintergrund ist die bisherige Komplexität des Verfahrens, das sowohl deutsche als auch französische Standards erfüllen musste. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der Lehrpläne an aktuelle Standards, wobei die Präambel Mehrsprachigkeit, Demokratiefähigkeit, Medienbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung als zentrale Prinzipien nennt.
Fünf Standorte in beiden Ländern
Aktuell existieren fünf Deutsch-Französische Gymnasien. Diese befinden sich in Paris, Straßburg, Freiburg, Hamburg und Saarbrücken und bieten einen binationalen, bilingualen Bildungsgang an. Der Abschluss erfolgt mit dem zentral organisierten Deutsch-Französischen Abitur, das zum Hochschulstudium in beiden Ländern berechtigt.
Das Deutsch-Französische Abitur ist ein doppelt gültiger Schulabschluss, der sowohl als deutsche Allgemeine Hochschulreife als auch als französisches Baccalauréat anerkannt wird.
Schrittweise Umsetzung ab 2025
Das Abkommen wird schrittweise ab dem Schuljahr 2025/2026 angewendet. Beginnend mit der Klassenstufe 10 (seconde). In den folgenden Jahren werden auch die Klassenstufen 11 (première) und 12 (terminale) erfasst – das erste Deutsch-Französische Abitur nach den neuen Regeln ist für 2028 geplant.
Der Bundestag muss dem Vertragsgesetz zustimmen, ebenso der Bundesrat, da das Abkommen bindende Verwaltungsverfahren regelt. Dies ist bemerkenswert, da normalerweise internationale Schulabkommen nicht zustimmungspflichtig sind. Für künftige Anpassungen der technischen Anlagen erhält die Bundesregierung eine Verordnungsermächtigung, um den Bundestag zu entlasten und die bilaterale Handlungsfähigkeit zu erhöhen.
Betroffen sind die fünf bestehenden Deutsch-Französischen Gymnasien in Paris, Straßburg, Freiburg, Hamburg und Saarbrücken sowie deren Schüler und Lehrkräfte. Künftig sollen auch Grundschulen angegliedert werden können. Das Abkommen betrifft zudem die Kultusministerkonferenz und französische Bildungsbehörden bei der Umsetzung.
Der Gesetzentwurf muss zunächst im Bundestag beraten werden. Da das Abkommen bindende Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das neue Abkommen soll schrittweise ab dem Schuljahr 2025/2026 angewendet werden, beginnend mit der Klassenstufe 10.
- Schweriner Abkommen
- Das bisherige Abkommen von 2002 zwischen Deutschland und Frankreich über die deutsch-französischen Gymnasien, benannt nach dem Unterzeichnungsort.
- Koordinierungsausschuss
- Gremium zur Sicherstellung der pädagogischen Kohärenz und Organisation der Prüfungen an den binationalen Gymnasien.
- Verordnungsermächtigung
- Befugnis der Bundesregierung, Änderungen der Anlagen zum Abkommen vereinfacht per Rechtsverordnung umzusetzen.























































