- Neue Rüstungsexport-Genehmigung AGG 48 bisher ungenutzt
- Keine Meldungen für März und April 2026 eingegangen
- Bundesregierung verweigert parlamentarische Kontrolle
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6308 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde zum 1. April 2026 neu gefasst. Sie vereinfacht Rüstungsexporte in bestimmte Länder durch pauschale Vorabgenehmigungen. Unternehmen müssen ihre Exporte nur noch nachträglich melden, statt vorher einzelne Genehmigungen zu beantragen. Die monatliche Meldepflicht soll parlamentarische Kontrolle ermöglichen.
Im Detail
Für die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 wurden bisher keine Meldungen betreffend Ausfuhren bzw. Verbringungen oder Re-Exporte für die Monate März und April 2026 eingereicht.
— Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/6308
Die im März 2026 eingeführte Allgemeine Genehmigung Nr. 48 für Rüstungsexporte ist bisher ungenutzt geblieben. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion hervor. Keine Meldungen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen – weder im März noch im April 2026.
Deutsche Unternehmen können mit der neuen Genehmigung Rüstungsexporte deutlich einfacher abwickeln. Waffen und Militärausrüstung dürfen nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate, die Ukraine sowie in das EU-Zollgebiet geliefert werden, ohne dass vorher einzelne Exportgenehmigungen beantragt werden müssen. Missbrauch soll durch die Beschränkung auf Luft- und Marineverteidigung verhindert werden.
Was gilt aktuell?
Normalerweise müssen deutsche Rüstungsunternehmen für jeden Export eine Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA beantragen. Die AGG Nr. 48 ersetzt dieses Verfahren durch eine Pauschalerlaubnis mit nachträglicher Meldepflicht. Bis zum Ende des Folgemonats müssen Unternehmen ihre Exporte nur noch melden. Diese Vereinfachung betrifft sowohl konventionelle Rüstungsgüter als auch Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste.
Detaillierte Informationen über die bisherige Nutzung der neuen Regelung hatten die Linken-Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker und Gökay Akbulut verlangt. Wie viele Unternehmen haben sich registriert? Welche Waffen sind in welche Länder exportiert worden? Welchen Gesamtwert haben die Lieferungen gehabt?
Bundesregierung verweigert weitergehende Auskünfte
Weitergehende Auskünfte verweigert die Bundesregierung jedoch. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014. Demnach muss sie nur über „abschließende positive Genehmigungsentscheidungen“ informieren, aber nicht über laufende Verfahren oder geplante Exporte. Selbst bei der ungenutzten AGG Nr. 48 hält die Regierung an dieser Linie fest.
Zudem bestätigt die Bundesregierung, dass für Kriegswaffenexporte in EU-Länder auf Basis der AGG Nr. 48 keine zusätzliche Beförderungsgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nötig ist. Dies zeigt das Spannungsfeld zwischen vereinfachten Exportverfahren und rechtlichen Kontrollanforderungen.
Nachbesserung bereits erfolgt
Bereits zum 1. April 2026 ist die ursprünglich am 20. März 2026 in Kraft getretene Regelung überarbeitet worden. Für die Gründe der Nachbesserung verwies die Bundesregierung auf eine frühere Antwort in der Bundestagsdrucksache 21/5661. Details zu den Änderungen nannte sie nicht.
Bis zum 30. Juni 2026 müssen Unternehmen ihre Mai-Exporte melden. Erst dann wird sich zeigen, ob die vereinfachte Regelung genutzt wird und ob die Regierung dann mehr Informationen bereitstellt.
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Betroffen sind deutsche Rüstungsunternehmen, die Waffen und Militärausrüstung in die genannten Länder exportieren wollen. Die Regelung betrifft auch die parlamentarische Kontrolle über deutsche Rüstungsexporte.
Die Bundesregierung beantwortet die Grundfrage nach der Nutzung vollständig, verweigert aber unter Berufung auf ein Verfassungsgerichtsurteil alle Details zu geplanten oder möglichen Exporten.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 04.06.2026)
- Allgemeine Genehmigung
- Pauschalerlaubnis für bestimmte Exportgeschäfte, die Einzelanträge ersetzt und nur nachträgliche Meldepflicht vorsieht.
- BAFA
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, zuständig für die Genehmigung und Kontrolle von Rüstungsexporten.
Was regelt die Allgemeine Genehmigung Nr. 48?
Sie erlaubt Rüstungsexporte nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die VAE, die Ukraine und das EU-Zollgebiet zu Verteidigungszwecken.
Warum verweigert die Bundesregierung Details?
Sie beruft sich auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2014, wonach nur über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen informiert werden muss.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6308 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.








































































