Wer sich scheiden lässt, muss nicht nur Vermögen und Hausrat aufteilen – auch die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ex-Partner verteilt. Dieses Verfahren heißt Versorgungsausgleich und ist ein zentrales Element des deutschen Familienrechts.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt, wie Rentenanwartschaften und andere Altersvorsorgerechte bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Grundgedanke ist das sogenannte Halbteilungsprinzip: Alles, was beide Partner während der Ehezeit an Versorgungsanrechten erworben haben, wird zusammengerechnet und dann hälftig geteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass niemand allein deshalb schlechter im Alter dasteht, weil er oder sie während der Ehe etwa auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat, um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen.
Zum Versorgungsausgleich gehören alle Arten der Altersversorgung: die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Versorgungswerke sowie private Rentenversicherungen und Riester-Verträge.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Basis bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 in Kraft ist und das ältere Recht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst hat. Ergänzende Regelungen finden sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch – die Ehegatten müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Der Ausgleich erfolgt in aller Regel intern, das heißt, Anrechte werden direkt beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt und einem neuen Konto für den Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben.
Reformen des Versorgungsausgleichs sind immer wieder Gegenstand parlamentarischer Beratungen. So befasst sich etwa die aktuelle Gesetzesänderung zu Versorgungsausgleich-Reform: Übergangene Anrechte abgesichert mit Lücken im bisherigen System, die bislang dazu führen konnten, dass bestimmte Anrechte beim Ausgleich schlicht übergangen wurden.
Ein Praxisbeispiel
Anna und Thomas sind 18 Jahre verheiratet. Anna hat in dieser Zeit vollzeit gearbeitet und dabei Rentenanwartschaften von 900 Euro monatlich aufgebaut. Thomas hat die Kinder betreut und war nur halbtags tätig; er kommt auf 300 Euro. Zusammen haben beide also 1.200 Euro Rentenanwartschaft erworben. Nach dem Halbteilungsprinzip stehen jedem 600 Euro zu. Das Familiengericht überträgt deshalb Anrechte im Wert von 300 Euro von Annas Rentenkonto auf das Konto von Thomas – und zwar direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ehegatten können ihn notariell im Rahmen eines Ehevertrags abändern oder ganz ausschließen, sofern beide Seiten dabei nicht unangemessen benachteiligt werden. Das Gericht kann den Ausgleich zudem bei sehr kurzen Ehen (unter drei Jahren) auf Antrag ausschließen. Auch grobe Unbilligkeiten – etwa wenn ein Partner mutwillig eigene Anrechte vernichtet hat – können zu Korrekturen führen.
Der Versorgungsausgleich ist damit ein vielschichtiges Rechtsgebiet, das im parlamentarischen Alltag regelmäßig diskutiert wird. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben lassen sich unter anderem in Übersichten wie Bundestag 15.06.2026: Die wichtigsten Drucksachen nachverfolgen. Wer sich für die Hintergründe einzelner Gesetzesänderungen interessiert, findet auf drucksachlich.de auch Erläuterungen zu verwandten Themen – etwa zum Verpflichtungsgesetz: Videoverpflichtung wird möglich, das zeigt, wie breit das Spektrum parlamentarischer Regelungsvorhaben im Familienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten ist.







































































