- Übergangene Rentenanrechte können nachträglich ausgeglichen werden
- Betriebliche Anrechte unabhängig von Leistungsform einbezogen
- Abänderungsfrist auf 24 Monate verlängert
Hintergrund der Reform
Der Versorgungsausgleich regelt seit 2009 die Aufteilung von Rentenansprüchen bei Scheidungen nach dem Halbteilungsgrundsatz. Dabei erhält jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften des anderen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese gleichmäßige Aufteilung als verfassungsrechtlich geboten eingestuft. In der Praxis entstanden jedoch Gerechtigkeitslücken, wenn Anrechte im Scheidungsverfahren übergangen wurden.
Im Detail
Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen kann. Dies wird der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht.
— Begründung BT-Drs. 21/6510
Die Bundesregierung legt einen neuen Gesetzentwurf vor, der vorsieht, dass vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche auch nach rechtskräftigen Scheidungsurteilen nachträglich ausgeglichen werden können. Die Reform zielt auf eine Schwachstelle des deutschen Scheidungsrechts ab.
Bei Ehescheidungen werden alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Partnern hälftig geteilt. Immer wieder werden Anrechte übersehen. Sei es aus Versehen oder aus Absicht, manchmal auch durch Fehler des Familiengerichts. Nach geltendem Recht sind solche Fälle von der Rechtskraft der Scheidungsentscheidung erfasst und können grundsätzlich nicht nachträglich korrigiert werden.
Was gilt aktuell?
Seit der Versorgungsausgleichs-Reform 2009 gilt der Grundsatz der Rechtskraft. Wurde ein Rentenanrecht bei der Scheidung nicht berücksichtigt, ist eine nachträgliche Korrektur praktisch ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat 2013 diese Linie bestätigt. Weder ein Abänderungsverfahren noch ein schuldrechtlicher Ausgleich ist möglich.
Diese Rechtslage führt zu Härten, wenn ein Ehepartner bewusst Rentenansprüche verschweigt oder wenn Familiengerichte Anrechte übersehen. Betroffen sind häufig Frauen, die sich der Kinderbetreuung gewidmet haben und dadurch geringere eigenständige Rentenansprüche aufbauen konnten.
Reform mit drei Schwerpunkten
Die geplante Reform setzt an drei zentralen Punkten an: Erstens können übergangene Anrechte künftig über einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nachträglich geltend gemacht werden. Dieser neue Anspruch entsteht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes. Er wirkt nicht rückwirkend.
Zweitens werden betriebliche Anrechte von Geschäftsführern, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind, künftig unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einbezogen. Bislang sind kapitalgedeckte Anrechte solcher Unternehmer oft unter den Zugewinnausgleich gefallen, der häufig durch Eheverträge ausgeschlossen wird.
Drittens wird die Frist für Abänderungsanträge von zwölf auf 24 Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn verlängert. Dies soll komplexere Verfahren ermöglichen und Rückabwicklungen bei den Versorgungsträgern vermeiden.
Neuregelung für Geschäftsführer-Renten
Die Neuregelung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist praxisrelevant. Diese fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz, da es nur für wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer gilt. Ihre betrieblichen Anrechte sind bislang nur dann ausgeglichen worden, wenn sie auf eine Rente gerichtet waren.
Die Reform beseitigt diese Unterscheidung und behandelt alle betrieblichen Anrechte gleich. Das vereinfacht die aufwendige Rechtspraxis. Zudem schützt es den ausgleichsberechtigten Ehepartner vor der Ausübung von Kapitalwahlrechten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Für die Versorgungsträger bringt die Reform Entlastung, da die komplizierte Prüfung von Unternehmerzeiten und Beteiligungsverhältnissen oft entfällt. Das Entstehen von Splitteranrechten soll durch vereinfachte Regelungen zu geringfügigen Anrechten vermieden werden.
Der Bundesrat hat bereits seine Zustimmung signalisiert und gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben. Das Inkrafttreten ist für das erste Quartal nach der Verkündung geplant.
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Betroffen sind geschiedene Ehepartner, die bei ihrer Scheidung nicht alle Rentenansprüche aufgeteilt bekommen haben. Besonders profitieren Personen, die sich der Kinderbetreuung widmeten und dadurch geringere eigenständige Rentenansprüche aufbauen konnten. Auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit betrieblichen Versorgungsansprüchen sind betroffen.
Der Gesetzentwurf muss zunächst dem zuständigen Fachausschuss zur Beratung zugewiesen werden. Anschließend folgen die erste und zweite Lesung im Bundestag. Nach Annahme im Bundestag geht das Gesetz an den Bundesrat. Das Inkrafttreten ist für das erste Quartal nach Verkündung vorgesehen.
- Versorgungsausgleich
- Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern bei einer Scheidung.
- Halbteilungsgrundsatz
- Verfassungsrechtliches Prinzip, wonach jeder Ehegatte die Hälfte der gemeinsam erwirtschafteten Rentenansprüche erhält.
Was sind übergangene Anrechte?
Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden und daher nicht aufgeteilt wurden.
Wie funktioniert der nachträgliche Ausgleich?
Betroffene können einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen, der die Hälfte der übergangenen Anrechte umfasst.
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