- Volksabstimmungen sollen direkt ins Grundgesetz aufgenommen werden
- 1 Million Unterschriften genügen für eine fakultative Volksabstimmung
- AfD scheiterte mit identischen Entwürfen bereits 2021 und 2023
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7252 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Grundgesetz sieht Volksabstimmungen auf Bundesebene bisher nur in zwei Ausnahmefällen vor: bei der Neugliederung des Bundesgebiets (Art. 29 GG) und bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Art. 146 GG). Alle anderen Fragen werden ausschließlich durch Parlament und Regierung entschieden. Seit 2002 haben SPD, Grüne, FDP, Linke und AfD in verschiedenen Konstellationen Initiativen zur Einführung direktdemokratischer Elemente eingebracht — diese scheiterten regelmäßig an der CDU/CSU-Mehrheit. Auf Länderebene und in Staaten wie der Schweiz sind Volksbegehren und Volksentscheide hingegen etablierte Instrumente.
Im Detail
„Ein Staat ohne solche direktdemokratischen Elemente ist eine amputierte Demokratie.“
— Begründung BT-Drs. 21/7252, AfD-Fraktion
Volksabstimmungen auf Bundesebene gibt es in Deutschland bisher faktisch nicht. Das soll sich nach dem Willen der AfD-Fraktion grundlegend ändern: Mit dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7252 vom 22. Juli 2026 fordert die Fraktion eine weitreichende Grundgesetzänderung, die Volksabstimmungen als reguläres Instrument der politischen Willensbildung in Deutschland verankert.
Was gilt aktuell?
Das Grundgesetz erlaubt Volksabstimmungen auf Bundesebene ausschließlich in zwei eng begrenzten Fällen: bei der Neugliederung des Bundesgebiets gemäß Artikel 29 GG sowie bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung nach Artikel 146 GG. Eine allgemeine Volksabstimmung über Gesetze, internationale Verträge oder politische Sachfragen ist nicht vorgesehen. Damit steht Deutschland im europäischen Vergleich — etwa gegenüber der Schweiz, Frankreich oder Dänemark — am Rand: In diesen Ländern gehören direkte Demokratie und Volksabstimmungen zum demokratischen Grundverständnis.
Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht
Der Entwurf gliedert das neue Instrument in drei Kategorien. Erstens die obligatorische Volksabstimmung: Grundgesetzänderungen, der Beitritt zu NATO-ähnlichen Sicherheitsorganisationen oder zur EU sowie völkerrechtliche Verträge, durch die Deutschland Hoheitsrechte überträgt, sollen künftig zwingend dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden — kein Parlamentsbeschluss allein wäre mehr ausreichend.
Zweitens die fakultative Volksabstimmung: Wenn mindestens 1 Million Stimmberechtigte innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung eines Gesetzes dies verlangen, ist eine Volksabstimmung durchzuführen. Diese Möglichkeit besteht laut Entwurf bei Bundesgesetzen und bei sonstigen völkerrechtlichen Verträgen. Drittens das Volksbegehren: Auf Verlangen von ebenfalls 1 Million Stimmberechtigten kann eine Volksabstimmung über eigene Gesetzentwürfe erzwungen werden — einschließlich Grundgesetzänderungen.
Zusätzlich erhält die Bundesregierung ein eigenes Befragungsrecht: Sie darf dem Volk Sachfragen vorlegen, um den Volkswillen zu Streitfragen zu ermitteln — etwa in festgefahrenen Koalitionsverhandlungen.
Volksabstimmung im Grundgesetz: Die Hürden
Da der Entwurf das Grundgesetz selbst ändert, wäre im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit erforderlich — ebenso im Bundesrat. Für Volksabstimmungen, die allein durch das Volk eine Grundgesetzänderung herbeiführen sollen, sieht der Entwurf noch strengere Anforderungen vor: die Beteiligung der Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten sowie die Zustimmung von zwei Dritteln der Länder. Maßgeblich bei gewöhnlichen Volksabstimmungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Neu ist auch, dass das Recht auf Volksabstimmungen verfassungsgerichtlich einklagbar werden soll: Der Entwurf ergänzt Artikel 93 GG sowie § 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, sodass Bürger bei Verletzung ihres Abstimmungsrechts Verfassungsbeschwerde erheben können.
Volksabstimmung: Lange Geschichte gescheiterter Initiativen
Ähnliche Vorstöße zur Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene haben im Bundestag eine lange Geschichte — und eine ebenso lange Geschichte des Scheiterns. Bereits 2002 brachten SPD und Grüne einen entsprechenden Entwurf ein, der an der CDU/CSU-Opposition scheiterte. 2006 folgten separate Entwürfe von Grünen, FDP und Linken — abermals erfolglos. Die AfD selbst legte 2021 (BT-Drs. 19/26906) und 2023 (BT-Drs. 20/6274) inhaltlich vergleichbare Entwürfe vor, die jeweils von allen anderen Fraktionen abgelehnt wurden. Mit dem neuen Entwurf 21/7252 unternimmt die Fraktion einen dritten Anlauf in dieser Wahlperiode.
Laut Begründung des Entwurfs habe die CDU als einzige große Partei die Notwendigkeit direktdemokratischer Elemente nie anerkannt — eine Aussage, die die Position der Antragsteller wiedergibt und keine gesicherte Feststellung darstellt. Festzuhalten ist: Bisher scheiterten alle Entwürfe daran, dass keine Mehrheit für eine Grundgesetzänderung zustande kam.
Auch die Kostenfrage lässt der Entwurf weitgehend offen. Durchführungskosten beim Bund und den Ländern werden eingeräumt, ihre Höhe jedoch als abhängig von der Nutzungsintensität bezeichnet und als „überschaubar“ eingeschätzt. Konkrete Beträge nennt die Drucksache nicht. Für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung entstehe laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand im Sinne der Normenkostenrechnung.
Für die rund 61 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland bedeutet der Entwurf: Künftig könnten sie — wenn er Gesetz würde — mit 1 Million Unterschriften eine Volksabstimmung erzwingen oder durch obligatorische Abstimmungen bei NATO-Beitritten und EU-Verträgen direkt mitwirken. Ob der Entwurf im aktuellen Bundestag eine andere politische Dynamik entfaltet als seine Vorgänger, hängt von der Bereitschaft der Regierungsfraktionen ab, das Thema aufzugreifen.
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Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Deutschland wären direkt betroffen: Sie erhielten neue Mitbestimmungsrechte bei Gesetzen, Grundgesetzänderungen und völkerrechtlichen Verträgen. Auch Bundesregierung und Bundestag würden durch obligatorische Volksabstimmungen bei weitreichenden Entscheidungen — etwa NATO-Beitritten oder EU-Hoheitsrechtsübertragungen — an die Zustimmung des Volkes gebunden.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an die zuständigen Ausschüsse sowie die erste Lesung im Plenum an. Da der Entwurf eine Grundgesetzänderung vorsieht, wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat erforderlich — eine Hürde, die bei den Vorgänger-Entwürfen der AfD aus den Jahren 2021 und 2023 nicht überwunden wurde.
- Obligatorische Volksabstimmung
- Eine zwingend vorgeschriebene Volksabstimmung, die bei bestimmten Entscheidungen — wie Grundgesetzänderungen — automatisch durchgeführt werden muss.
- Fakultative Volksabstimmung
- Eine Volksabstimmung, die nur auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten stattfindet — laut Entwurf bei mindestens 1 Million Unterschriften.
- Volksbegehren
- Ein direktdemokratisches Instrument, mit dem Bürger eine Abstimmung über eigene Gesetzesvorschläge erzwingen können, wenn genügend Unterstützer zusammenkommen.
Was ist der Unterschied zwischen obligatorischer und fakultativer Volksabstimmung?
Obligatorische Volksabstimmungen sind zwingend vorgeschrieben, etwa bei Grundgesetzänderungen oder EU-Beitritten. Fakultative Volksabstimmungen finden statt, wenn mindestens 1 Million Stimmberechtigte dies innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung eines Gesetzes verlangen.
Welche Mehrheit wäre für eine Volksabstimmung erforderlich?
Laut Entwurf entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Ja-Stimmen müssen die Nein-Stimmen überwiegen. Bei verfassungsändernden Volksabstimmungen allein durch das Volk sind zusätzlich die Beteiligung der Mehrheit der Abstimmungsberechtigten sowie die Zustimmung von zwei Dritteln der Länder erforderlich.
Warum scheiterten frühere Volksabstimmungs-Entwürfe im Bundestag?
Laut Begründung des Entwurfs lehnte die CDU/CSU entsprechende Initiativen seit 2002 wiederholt ab. Die AfD-Entwürfe von 2021 und 2023 wurden von allen anderen Fraktionen gemeinsam zurückgewiesen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7252 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































