- 16 Verfassungsrichter erzielten 2024 gemeinsam 97.000 Euro Nebeneinkünfte
- Auftraggeber und Einzelbeträge bleiben bislang ohne gesetzliche Offenlegungspflicht unbekannt
- Antrag fordert Transparenzgesetz inklusive Prüfung von Sanktionsmöglichkeiten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7242 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Richter an deutschen Bundesgerichten dürfen neben ihrem Amt sogenannte nichtspruchrichterliche Tätigkeiten ausüben. Laut BT-Drs. 20/12947 erzielte ein einzelner Richter am Bundesfinanzhof im Zeitraum 2016 bis 2023 kumulierte Nebeneinkünfte von bis zu 987.321 Euro. Der Bundesrechnungshof kritisierte bereits 2016 Nebentätigkeiten von Bundesrichtern und sah eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Senate. Für Richter am Bundesverfassungsgericht besteht derzeit weder eine Dienstaufsicht noch eine gesetzliche Offenlegungspflicht für Nebeneinkünfte.
- 97.000 Euro — Gesamte Nebeneinkünfte aller 16 BVerfG-Richter im Jahr 2024 laut Eigenauskunft des Gerichts.
- 987.321 Euro — Höchster kumulierter Nebenverdienst eines einzelnen Richters (Bundesfinanzhof, 2016–2023).
- 17.500 Euro brutto/Monat — Grundgehalt des BVerfG-Präsidenten, entspricht dem eines Bundesministers.
- 14.537 Euro brutto/Monat — Grundgehalt der übrigen 14 Richter am BVerfG nach BBesO R 10.
- 36 Fälle — Einzelaufträge bei Bundesrichtern (2016–2023), bei denen der jährliche Zeitaufwand für Nebentätigkeit über 200 Stunden betrug.
Im Detail
„Dass Richter am Bundesverfassungsgericht ebenfalls Nebeneinkünfte erzielen und diese nicht vollumfänglich offenlegen müssen, ist ein Zustand, der die den Anschein der Parteilichkeit verursacht.“
— Begründung BT-Drs. 21/7242, AfD-Fraktion
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erzielen neben ihrem Amt Nebeneinkünfte — doch wer ihnen dafür zahlt und wie viel jeder Einzelne einnimmt, bleibt weitgehend im Dunkeln. Die AfD-Fraktion hat am 22. Juli 2026 mit BT-Drs. 21/7242 einen Antrag eingebracht, der eine gesetzliche Offenlegungspflicht für Nebeneinkünfte der Verfassungsrichter verlangt.
Nebeneinkünfte ohne vollständige Transparenz
Laut eigener Auskunft des Bundesverfassungsgerichts erzielten die 16 Richter im Jahr 2024 gemeinsam rund 97.000 Euro an Nebeneinkünften — durch Publikationen, Vorträge und Mitwirkung an Veranstaltungen. Eine Aufschlüsselung nach Einzelbeträgen oder Auftraggebern veröffentlicht das Gericht nicht. Wer diese Gelder gezahlt hat und welche sonstigen geldwerten Gegenleistungen geflossen sind, ist der Öffentlichkeit damit nicht bekannt.
Nach geltendem Recht können die Richter nicht zur vollständigen Offenlegung gezwungen werden: Das BVerfG unterliegt keiner Dienstaufsicht, und eine gesetzliche Offenlegungspflicht existiert nicht. Die Verhaltensleitlinien des Gerichts erlauben nichtspruchrichterliche Tätigkeiten ausdrücklich, solange diese die richterliche Arbeit nicht beeinträchtigen.
Was gilt aktuell?
Derzeit veröffentlicht das BVerfG freiwillig eine Gesamtsumme der Nebeneinkünfte aller Richter auf seiner Homepage. Eine Pflicht zur Nennung von Auftraggebern, Einzelbeträgen, Zeitaufwand oder dem konkreten Inhalt der Leistungen besteht nicht. Für Abgeordnete des Bundestages hingegen gelten seit Jahren detaillierte Veröffentlichungspflichten für Nebeneinkünfte. Eine vergleichbare Regelung für Verfassungsrichter fehlt im deutschen Recht.
Bundesverfassungsgericht: Offenlegungspflicht als Gebot der Unabhängigkeit
Der Antrag verweist auf Zahlen aus der Antwort auf BT-Drs. 20/12947: Im Zeitraum 2016 bis 2023 erzielte ein einzelner Richter am Bundesfinanzhof kumulierte Nebeneinkünfte von bis zu 987.321 Euro. Am Bundesarbeitsgericht waren es bis zu 741.298 Euro, am Bundessozialgericht bis zu 595.005 Euro. In rund 36 dokumentierten Fällen überschritt der jährliche Zeitaufwand für eine einzelne Nebentätigkeit 200 Stunden — das entspricht in etwa dem gesamten Jahresurlaub eines Beschäftigten. Der Bundesrechnungshof hatte Nebentätigkeiten von Bundesrichtern bereits 2016 scharf kritisiert und eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Senate festgestellt.
Die Antragsteller argumentieren, dass häufige Referenten- und Vortragstätigkeiten verbunden mit hoher Honorierung Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit wecken können. Bei einem Gericht, dessen Entscheidungen unanfechtbar und für alle Staatsorgane bindend sind, sei dieser Zustand besonders problematisch. Interessenkollisionen in Verfahren und der Anschein von Lobbyismus seien nicht auszuschließen, solange Auftraggeber und Leistungsumfang unbekannt blieben.
Vier konkrete Forderungen
Der Antrag richtet vier Forderungen an die Bundesregierung: Erstens soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der eine vollständige Offenlegungspflicht für Nebeneinkünfte und geldwerte Sachleistungen normiert — öffentlich einsehbar, mit Nennung von Auftraggeber, Zeitaufwand und Leistungsinhalt. Zweitens soll geprüft werden, ob eine gesetzliche Regulierung der nichtspruchrichterlichen Tätigkeiten nach Art und Umfang angezeigt ist. Drittens soll untersucht werden, welche Sanktionsmöglichkeiten für Richter bestehen, die einer Offenlegungspflicht nicht nachkommen — unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit. Viertens regt der Antrag an zu prüfen, ob auch die Nebeneinkünfte der wissenschaftlichen Mitarbeiter des BVerfG — die inoffiziell als „Dritter Senat“ bezeichnet werden — unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte offengelegt werden sollten.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter nehmen eine besondere Rolle ein: Jeder der 16 Richter wählt vier wissenschaftliche Mitarbeiter selbst aus, die Entscheidungsvorschläge erarbeiten und damit wesentlichen Einfluss auf die Urteile des Gerichts haben. Eine mögliche Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte soll laut Antrag ohne Namensnennung, aber mit Zuordnung zu den jeweiligen Entscheidungen und Kammern erfolgen.
Ähnliche Transparenzforderungen stellen sich auch im Kontext der Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst. Grundsätzliche Fragen zu Interessenkonflikten und richterlicher Unabhängigkeit berühren auch Debatten zur Strafrechtspraxis in Deutschland.
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Unmittelbar betroffen sind die 16 Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die an dessen Entscheidungen mitwirken. Mittelbar berührt das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, die das Bundesverfassungsgericht als letzte nationale Instanz für den Schutz ihrer Grundrechte in Anspruch nehmen.
Berlin, 23. Juli 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss im Organstreitverfahren der AfD-Fraktion und mehrerer Abgeordneter gegen die 2G+-Zugangsregeln im Deutschen Bundestag veröffentlicht. Während der Antrag eines Abgeordneten als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen wurde, erklärte das Gericht die Anträge der AfD-Fraktion sowie von zwei weiteren Abgeordneten bereits für unzulässig. Zu der… …
Der Antrag wurde am 22. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, die Beratung im zuständigen Ausschuss — voraussichtlich dem Rechtsausschuss — sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus.
- Nichtspruchrichterliche Tätigkeit
- Tätigkeiten eines Richters außerhalb seiner eigentlichen Rechtsprechungsaufgabe, etwa Vorträge, Buchbeiträge oder Mitwirkung an Schiedsgerichten.
- BBesO R 10
- Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte, Stufe R 10 entspricht der Besoldung der Präsidenten oberster Bundesgerichtshöfe — rund 14.537 Euro brutto monatlich.
- Wissenschaftliche Mitarbeiter am BVerfG
- Juristen, die jedem Verfassungsrichter persönlich zugeordnet sind, Entscheidungsvorschläge erarbeiten und wegen ihrer Einflussnahme inoffiziell als 'Dritter Senat' bezeichnet werden.
Was verdienen Richter am Bundesverfassungsgericht?
Das Grundgehalt des BVerfG-Präsidenten beträgt rund 17.500 Euro brutto monatlich, die übrigen Richter erhalten rund 14.537 Euro brutto monatlich nach BBesO R 10.
Welche Nebeneinkünfte erzielen Verfassungsrichter?
Laut eigener Auskunft des Gerichts erzielten die 16 Richter 2024 zusammen rund 97.000 Euro durch Publikationen, Vorträge und Mitwirkung an Veranstaltungen.
Warum gibt es bisher keine Offenlegungspflicht?
Richter am BVerfG unterliegen keiner Dienstaufsicht, und eine gesetzliche Offenlegungspflicht für Nebeneinkünfte ist im geltenden Recht nicht normiert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7242 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































