- BSG-Urteil 2023 schafft Versorgungslücke bei GKV-Leistungen
- Laufende Hormontherapien könnten unterbrochen oder zurückgefordert werden
- Grüne fordern eigenständigen SGB-V-Anspruch und Übergangsschutz
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7350 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit den 1980er Jahren übernehmen gesetzliche Krankenkassen körperangleichende Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz – grundlegend seit dem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 27. November 1981 (Az. L 4 Kr 483/80). Das BSG-Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az. B 1 KR 16/22 R) hat diese Praxis ins Wanken gebracht: Das Gericht wertete entsprechende Behandlungen als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Einzelheiten festlegen müsse, ohne jedoch selbst Kriterien zu definieren. Der GKV-Spitzenverband stellte zwar klar, dass das Urteil keine abrupte Beendigung laufender Versorgung rechtfertige, dennoch berichten Betroffene und Fachverbände von nachträglichen Kostenforderungen der Krankenkassen. Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie forderte daraufhin einen Regress-Stopp.
Im Detail
Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung, um den vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unabhängigen Anspruch der betroffenen Versicherten auf Übernahme körperangleichender Leistungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung zeitnah und rechtssicher zu regeln.
— Begründung BT-Drs. 21/7350, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Eine Rechtslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet die medizinische Versorgung von Menschen mit Geschlechtsinkongruenz in Deutschland. Mit dem Antrag BT-Drs. 21/7350 vom 29. Juli 2026 fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen eigenständigen Anspruch auf GKV-Versorgung bei Geschlechtsinkongruenz im SGB V verankert. Anlass ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2023, das eine bis dahin jahrzehntelang gelebte Versorgungspraxis ins Wanken gebracht hat.
Was gilt aktuell?
Seit einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1981 übernahmen gesetzliche Krankenkassen körperangleichende Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz. Das BSG-Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az. B 1 KR 16/22 R) veränderte diese Rechtslage grundlegend: Das Gericht lehnte die Kostenübernahme für eine nicht-binäre Person ab und stufte entsprechende Behandlungen als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ein, für die zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Kriterien festlegen müsse. Das BSG selbst definierte dabei keine konkreten Voraussetzungen – eine Lücke, die seitdem in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit führt.
Versorgungssicherheit bei Geschlechtsinkongruenz: Was steht auf dem Spiel?
Laut Antrag berichten Betroffene, dass einige Krankenkassen zuvor genehmigte Leistungen nachträglich infrage stellen oder zurückfordern. Besonders betroffen sind Menschen in laufenden Hormontherapien, Personen, die neu mit einer Behandlung beginnen wollen, sowie nicht-binäre Personen. Der GKV-Spitzenverband hat zwar klargestellt, dass das BSG-Urteil keine abrupte Beendigung laufender Versorgung rechtfertige. Dennoch besteht nach Darstellung der Fraktion eine akute Versorgungsnotlage, da eine verbindliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie forderte in diesem Zusammenhang einen Regress-Stopp der Krankenkassen und warnte vor einer Gefährdung der Patientensicherheit.
Aus medizinischer Sicht, so der Antrag unter Verweis auf wissenschaftliche Literatur, verbessern geschlechtsangleichende Behandlungen die mentale Gesundheit der Betroffenen und verringern selbstverletzendes Verhalten sowie Suizidalität. Die Fraktion bezeichnet die Versorgung daher als medizinisch notwendig – unabhängig vom Krankheitsbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Zwei konkrete Forderungen an die Bundesregierung
Der Antrag richtet zwei Forderungen an die Bundesregierung: Erstens soll sie einen Gesetzentwurf vorlegen, der einen eigenständigen Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen im SGB V verankert – ausgerichtet am aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Der G-BA soll anschließend innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die Einzelheiten zu Art, Umfang und Qualitätssicherung festlegen. Zweitens fordert der Antrag eine gesetzliche Übergangsregelung: Laufende Behandlungen sollen bis zum Inkrafttreten der G-BA-Richtlinie nicht unterbrochen werden, bereits genehmigte Leistungen weiter übernommen und rückwirkende Regressforderungen gegenüber Leistungserbringern ausgeschlossen werden.
Damit zielt der Antrag auf zwei Ebenen ab: eine dauerhafte rechtssichere Grundlage im GKV-Recht und einen unmittelbaren Schutz für aktuell Betroffene. Das Thema berührt auch die laufende Diskussion um die Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses – ähnliche Fragen zur Abgrenzung zwischen gesetzlichen Leistungsansprüchen und Ausführungsregelungen des G-BA stellen sich beispielsweise auch bei der Regulierung medizinischer Prüfverfahren.
Der Antrag wurde am 7. Juli 2026 von Katharina Dröge, Britta Haßelmann und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterzeichnet und am 29. Juli 2026 beim Bundestag eingereicht. Er trägt die Drucksachennummer 21/7350. Die Debatte über die Versorgungslage bei Geschlechtsinkongruenz steht im breiteren Kontext der Strafrechtspraxis und gesellschaftspolitischen Entwicklungen in Deutschland sowie der Frage, welche Leistungen die GKV künftig abdeckt – ein Thema, das auch die laufende Reformdebatte im Sozial- und Gesundheitsbereich begleitet.
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Betroffen sind gesetzlich versicherte Menschen mit Geschlechtsinkongruenz – insbesondere Personen, die sich derzeit in einer laufenden Hormontherapie befinden, die eine Behandlung neu beginnen wollen sowie nicht-binäre Personen, deren Anspruchslage durch das BSG-Urteil besonders unklar ist.
Der Antrag BT-Drs. 21/7350 wurde am 29. Juli 2026 eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung in den zuständigen Ausschuss – voraussichtlich den Ausschuss für Gesundheit – sowie die Ausschussberatung und abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus.
- Geschlechtsinkongruenz
- Zustand, bei dem das persönliche Geschlechtsempfinden nicht mit dem bei der Geburt zugeordneten Geschlecht übereinstimmt.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen; er legt fest, welche Leistungen die GKV übernimmt.
- SGB V
- Das Fünfte Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, einschließlich des Leistungsanspruchs der Versicherten.
Was hat das BSG-Urteil von 2023 konkret geändert?
Das Bundessozialgericht entschied am 19. Oktober 2023 (Az. B 1 KR 16/22 R), dass geschlechtsangleichende Behandlungen als neue Methode einzustufen sind und der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst die Voraussetzungen festlegen muss – ohne selbst konkrete Kriterien zu definieren.
Warum sind laufende Hormontherapien gefährdet?
Durch die entstandene Rechtslücke stellen einige Krankenkassen zuvor genehmigte Leistungen nachträglich infrage oder fordern Kosten zurück, was zu Versorgungsunterbrechungen führen kann.
Was fordert der Grünen-Antrag konkret?
Einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch im SGB V auf geschlechtsangleichende Maßnahmen sowie eine Übergangsregelung, die laufende Behandlungen schützt und rückwirkende Regressforderungen gegen Leistungserbringer ausschließt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7350 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































