- Täter seit Juni 2024 als IS-Sympathisant beim BKA aktenkundig
- RADAR-iTE-Bewertung am 13. Mai 2026: hohes Risiko für Gewalttat
- 1 Toter und 31 Verletzte beim CSD-Anschlag Berlin am 25. Juli 2026
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7826 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 25. Juli 2026 fuhr Abdul B. mit einem gemieteten Fahrzeug in eine Menschenmenge beim Christopher Street Day im Berliner Großen Tiergarten. Dabei wurde eine Person getötet und 31 weitere verletzt. Der Täter war seit Juni 2024 beim Bundeskriminalamt als Person mit IS-Bezügen erfasst und wurde im Januar 2026 offiziell als islamistischer Gefährder eingestuft. Er hatte zuvor Auslandsaufenthalte in Saudi-Arabien, Mauretanien und im Libanon unternommen, wo er im Juli 2025 wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung inhaftiert und im November 2025 nach Deutschland entlassen worden war. Der Generalbundesanwalt übernahm das Verfahren am 27. Juli 2026 wegen Mordes und versuchten Mordes.
- 1 Toter, 31 Verletzte — Bilanz des islamistischen Anschlags auf den CSD Berlin am 25. Juli 2026
- Juni 2024 — Erste Bekanntheit des Täters beim BKA durch IS-bezogene Instagram-Inhalte
- 12. Januar 2026 — Einstufung als Gefährder durch das LKA Berlin
- 13. Mai 2026 — Letzte RADAR-iTE-Bewertung: hohes Risiko für lebensgefährliche Gewalttat
- 26. Mai 2026 — Letzte GTAZ-Sitzung zum Täter, nur 60 Tage vor dem Anschlag
Im Detail
Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels RADAR-iTE ein hohes Risiko. Die beteiligten Behörden besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit Abdul B.
— BT-Drs. 21/7826, Antwort zu Frage 34 (GTAZ-Sitzung vom 26.05.2026)
Ein Mensch getötet, 31 verletzt: Der islamistische Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 hat eine der schwersten Sicherheitspannen der jüngeren deutschen Geschichte offenbart. Laut BT-Drs. 21/7826 war der Täter Abdul B. den deutschen Sicherheitsbehörden seit über zwei Jahren bekannt, wurde als Gefährder geführt und zuletzt im Mai 2026 mit dem Risikobewertungstool RADAR-iTE als Person mit hohem Risiko für eine lebensgefährliche Gewalttat eingestuft — und dennoch konnte er die Tat ungehindert begehen.
CSD-Anschlag: Chronologie des Behördenversagens
Die Drucksache rekonstruiert einen langen Vorlauf: Im Juni 2024 veröffentlichte Abdul B. auf Instagram Inhalte mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (IS). Das BKA stellte diese Beiträge am 16. und 25. Juni 2024 fest, identifizierte ihn als Nutzer am 26. Juni 2024 und leitete den Fall am 2. Juli 2024 an das Landeskriminalamt Berlin weiter. Es folgten Auslandsreisen nach Saudi-Arabien, Mauretanien und in den Libanon, wo Abdul B. im Juli 2025 wegen Terrorismusfinanzierungsverdachts festgenommen wurde. Nach seiner Haftentlassung kehrte er am 17. November 2025 nach Berlin zurück — und wurde am selben Tag am Flughafen BER von der Bundespolizei aufgrund eines Haftbefehls wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat festgenommen und an das LKA Berlin übergeben.
Am 12. Januar 2026 stufte das LKA Berlin Abdul B. formal als Gefährder im Bereich religiöse Ideologie ein. Diese Einstufung wurde dem Generalbundesanwalt (GBA), dem BND, der Bundespolizei, dem BfV sowie allen Staatsschutzstellen mitgeteilt. Dennoch entschied der GBA am 13. April 2026, das Verfahren nicht an sich zu ziehen — es habe kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgelegen.
RADAR-iTE: Hohes Risiko — keine Konsequenzen
Am 13. Mai 2026, unmittelbar nach der Haftentlassung, bewertete das LKA Berlin Abdul B. mit dem Prognoseinstrument RADAR-iTE. Das Ergebnis: hohes Risiko für eine ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttat. Am 26. Mai 2026 besprachen Sicherheitsbehörden im GTAZ den Fall in der Arbeitsgruppe Risikomanagement. Laut Drucksache lagen zwischen diesem Datum und dem CSD-Anschlag am 25. Juli 2026 — also in einem Zeitraum von fast 60 Tagen — nach Kenntnis der Bundesregierung keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Neubewertung veranlasst hätten.
Eine Episode illustriert die Grenzen der Überwachung: Am 2. Juli 2026 wurde Abdul B. bei der Auswertung von Observationstechnik dabei beobachtet, wie er die Wohnung verließ und augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund stecken hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ordnete mündlich Maßnahmen an — die vermeintliche Waffe entpuppte sich als Spielzeug-Wasserpistole. Eine Strafanzeige wurde nicht aufgenommen. Am 6. Juli 2026 wurde dem BKA dieser Vorfall bekannt — weniger als drei Wochen vor dem Anschlag.
Was die Bundesregierung nicht beantwortet
Zu den zentralen Fragen — ob Abdul B. ein Einzeltäter war, welche Überwachungsmaßnahmen des BfV durchgeführt wurden, welche Erkenntnisse ausländische Nachrichtendienste übermittelten und welche Netzwerke ihn unterstützten — verweigerte die Bundesregierung die Auskunft. Als Begründung dienen der Schutz laufender Ermittlungen des Generalbundesanwalts, das Staatswohl sowie die sogenannte Third-Party-Rule, nach der Informationen befreundeter Nachrichtendienste nicht ohne deren Zustimmung weitergegeben werden dürfen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt war laut Drucksache nicht konkret über Abdul B. informiert. Ein direkter Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich zu dieser Person fand nicht statt. Dobrindts Warnungen vor einer verschärften Sicherheitslage vom 18. Juli 2026 — eine Woche vor dem Anschlag — bezogen sich auf eine allgemein erhöhte Melde- und Aufklärungslage, nicht auf diesen konkreten Gefährder.
Schutz der LGBTQIA+-Community: Bundesregierung verweist auf Länder
Auf die Frage, wie künftige CSD-Veranstaltungen besser geschützt werden können und wer die gestiegenen Sicherheitskosten für Veranstalter tragen soll, verweist die Bundesregierung auf die föderale Kompetenzordnung: Verantwortung und Finanzierung lägen bei den Ländern und Veranstaltern. Laut Drucksache stellen Angehörige der LGBTQIA+-Gemeinschaft aus jihadistischer Perspektive dauerhaft potenzielle Angriffsziele dar — sowohl für Einzeltäter als auch für organisationsgebundene Anschlagsplanungen. Zu konkreten geplanten Bundesmaßnahmen teilt die Drucksache mit, die Regierung prüfe aktuell, welche Konsequenzen zu ziehen seien.
Betroffene des Anschlags haben laut Bundesregierung über die Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV Anspruch auf psychotherapeutische Unterstützung — mit einem garantierten Ersttermin spätestens fünf Werktage nach Kontaktaufnahme und bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene, bis zu 18 für Kinder und Jugendliche. Konkrete Wartezeiten nannte die Bundesregierung nicht.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die Opfer des Anschlags sowie Angehörige der LGBTQIA+-Gemeinschaft, die laut Bundesregierung aus jihadistischer Perspektive dauerhaft ein Angriffsziel darstellen. Mittelbar betroffen sind alle Veranstalter von CSD-Veranstaltungen, die mit steigenden Sicherheitskosten konfrontiert sind, sowie die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern, deren Koordinationsversagen parlamentarisch aufgearbeitet wird.
Die Bundesregierung hat einen erheblichen Teil der 51 Fragen nicht oder nur teilweise beantwortet. Zu Überwachungsmaßnahmen des BfV, zu Netzwerken und Unterstützern des Täters sowie zu Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste verweigerte sie die Auskunft unter Verweis auf laufende Ermittlungen des Generalbundesanwalts, das Staatswohl und die sogenannte 'Third-Party-Rule' für nachrichtendienstliche Informationen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. CSD-Anschlag Berlin 2026: 51 Fragen zur Versagen der Sicherheitsbehörden →
- RADAR-iTE
- Regelbasiertes Analyse-Instrument zur Einschätzung des akuten Risikos islamistischer Terroristen. Es bewertet das Gefährdungspotenzial von Personen auf einer Skala und wird gemeinsam von LKA und BKA eingesetzt.
- GTAZ
- Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum — eine Kooperationsplattform von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Informationsaustausch über islamistischen Terrorismus.
- Third-Party-Rule
- Geheimdienstliche Praxis, wonach von ausländischen Diensten übermittelte Informationen ohne deren Zustimmung nicht weitergegeben werden dürfen — auch nicht an parlamentarische Kontrollgremien.
Wann wurde der Täter als Gefährder eingestuft?
Das LKA Berlin stufte Abdul B. am 12. Januar 2026 als Gefährder im Bereich religiöse Ideologie ein. Bereits im Juni 2024 war er dem BKA durch IS-bezogene Instagram-Inhalte bekannt geworden.
Was ergab die letzte Risikobewertung vor dem Anschlag?
Die RADAR-iTE-Bewertung vom 13. Mai 2026 ergab ein 'hohes Risiko' für eine ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttat. Eine Neubewertung vor dem Anschlag fand laut Bundesregierung nicht statt, weil keine neuen Erkenntnisse vorlagen.
War der Bundesinnenminister über Abdul B. informiert?
Nein. Laut Bundesregierung fand kein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. statt. Die Warnungen von Bundesinnenminister Dobrindt am 18. Juli 2026 bezogen sich auf die allgemeine Gefährdungslage.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7826 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































