- 2025 nur 512 Netto-Umverteilungen nach fast 36.000 Dublin-Verfahren
- Überstellungsquote stieg 2025 auf 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent)
- 411 BAMF-Beschäftigte arbeiten im Dublin-Bereich, Tendenz steigend
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7385 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Dublin-System der EU legt fest, welcher Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig ist. Im Jahr 2025 entfielen laut BT-Drs. 21/4911 rund 31,7 Prozent aller BAMF-Verfahren auf Dublin-Prüfungen. Bei fast 36.000 eingeleiteten Verfahren wurden 5.377 Personen aus Deutschland in andere EU-Staaten überstellt, während gleichzeitig 4.865 Personen nach Deutschland überstellt wurden — eine Netto-Umverteilung von nur 512 Personen. Seit dem 12. Juni 2026 gilt die neue EU-Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO 2024/1351), die das bisherige Dublin-System mit neuen Begrifflichkeiten und Verfahrensregeln ergänzt und teilweise ersetzt.
- 31,7 % — Anteil der Dublin-Verfahren an allen BAMF-Asylverfahren im Jahr 2025.
- 35.942 — Übernahmeersuchen Deutschlands an andere EU-Staaten im Jahr 2025; Hauptzielländer: Griechenland, Italien, Kroatien.
- 22,5 % — Überstellungsquote 2025 (2024: 13,1 %, 2019: 28,3 %).
- 35.240 — Asylsuchende, bei denen 2025 trotz Dublin-Feststellung ein nationales Asylverfahren durchgeführt wurde (Dauer: durchschnittlich 18,8 Monate).
- 411 — BAMF-Beschäftigte im Dublin-Bereich Anfang 2026 (Anfang 2023: 340).
Im Detail
5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7385, Fraktion Die Linke
Das Dublin-System der Europäischen Union soll eigentlich dafür sorgen, dass Asylsuchende nur in einem EU-Staat ein Verfahren durchlaufen — und zwar in dem Land, das sie zuerst betreten haben. In der Praxis zeigen die Zahlen für 2025 ein ernüchterndes Bild: Fast 36.000 Dublin-Verfahren wurden eingeleitet, doch unterm Strich wurden nur 512 Personen netto umverteilt. Die Linke stellt nun in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7385 vom 28. Juli 2026 insgesamt 29 Fragen, um aktuelle Daten für das erste Halbjahr 2026 zu erhalten.
Dublin-Verfahren: Hoher Aufwand, geringe Wirkung
Die Vorbemerkung der Fragesteller stützt sich auf die Vorjahresstatistik (BT-Drs. 21/4911): 5.377 Überstellungen aus Deutschland standen 4.865 Überstellungen nach Deutschland gegenüber — eine Netto-Umverteilung von 512 Personen. Die Dublin-Verfahren dauerten 2025 durchschnittlich 2,1 Monate, waren also merklich schneller als 2024 (2,8 Monate). Komplizierter wird es, wenn nach einer Dublin-Entscheidung doch noch ein nationales Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss: Diese Fälle dauerten im Schnitt 18,8 Monate und betrafen 2025 rund 35.240 Asylsuchende. Für das erste Halbjahr 2026 liegen noch keine öffentlichen Zahlen vor — genau diese Lücke soll die Anfrage schließen.
Griechenland im Fokus der Dublin-Anfragen
Ein besonderer Schwerpunkt der Kleinen Anfrage gilt der Situation von Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, dann aber nach Deutschland weitergezogen sind. 2025 stellten mehr als 15.000 solcher Personen einen Asylantrag in Deutschland (2024 waren es noch 25.000). Das Bundesverwaltungsgericht entschied im April 2025 in zwei Leitentscheidungen, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende Männer mit Schutzstatus nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Mehrere Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Einschätzung jedoch — und gewähren weiterhin einstweiligen Rechtsschutz gegen Überstellungen. Im Jahr 2025 waren 77 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Italien erfolgreich, bei Griechenland lag die Erfolgsquote bei 48,3 Prozent.
Die Anfrage fragt zudem nach dem Stand der seit 2021 laufenden deutsch-griechischen Verhandlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Bundesregierung hatte sich zuletzt unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geweigert, konkrete Angaben zu machen — ein Verhalten, das laut Fragesteller rechtlich umstritten ist.
Neue EU-Verordnung seit Juni 2026
Seit dem 12. Juni 2026 gilt die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO 2024/1351) der EU. Sie ersetzt schrittweise die bisherige Dublin-III-Verordnung und führt neue Begriffe ein, etwa das „Zuständigkeitsbestimmungsverfahren“ (ZBV). Die Linke fragt nach den ersten Erfahrungen mit den neuen Regelungen, nach ungeklärten Rechtsfragen und nach konkreten statistischen Daten seit dem Inkrafttreten.
29 Fragen im Überblick
Die 29 Fragen der Kleinen Anfrage decken ein breites Spektrum ab: von der Zahl eingeleiteter Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (Frage 1), über Überstellungen nach Griechenland und anderen Mitgliedstaaten (Fragen 2–4, 17), den Status von Personen im Ausländerzentralregister (Fragen 5–6), Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug (Frage 11), das Pilotprojekt der Bundespolizeidirektion München zu beschleunigten Verfahren (Frage 22), die Personalausstattung des BAMF im Dublin-Bereich (Frage 23) bis hin zu einem internen BAMF-Dokument (sog. „Non-Paper“) zu rechtlichen Fragen bei Dublin-Bescheiden (Frage 29). Für das Thema Abschiebungen stellte Die Linke zuletzt ebenfalls umfangreiche Anfragen.
Der BAMF-Bereich Dublin wächst personell: Anfang 2026 arbeiteten dort 411 Beschäftigte, gegenüber 340 Anfang 2023. Das spiegelt die steigende Komplexität der Verfahren wider — etwa durch häufigere Gerichtsentscheidungen, die Überstellungen stoppen, und durch das neue EU-Recht. Auch das Thema Bürokratieabbau im Migrationsbereich ist damit eng verknüpft.
Die Antwortfrist der Bundesregierung läuft bis zum 18. August 2026. Vergleichbare Anfragen der Vorperiode, etwa BT-Drs. 21/4911, zeigen, dass die Bundesregierung bei einzelnen Fragen — insbesondere zu den Griechenland-Verhandlungen — auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung verwiesen und detaillierte Auskünfte verweigert hat.
Weiterlesen:
- Abschiebungen 2026: Abschiebequote bei 10 Prozent – 56 Fragen
- Bürokratierückbau: 16 Mrd. Euro Koalitionsziel unter Kontrolle
Betroffen sind Asylsuchende in Deutschland, die über einen anderen EU-Staat eingereist sind, sowie insbesondere die rund 15.000 in Griechenland bereits anerkannten Schutzberechtigten, die 2025 in Deutschland einen erneuten Asylantrag gestellt haben. Darüber hinaus sind das BAMF mit seinen 411 Dublin-Beschäftigten und die deutschen Verwaltungsgerichte betroffen, die über Klagen gegen Überstellungsentscheidungen entscheiden.
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Die Kleine Anfrage wurde am 28. Juli 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit zur Beantwortung, die Antwortfrist läuft bis zum 18. August 2026. Eine Antwort der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
- Dublin-Verordnung
- EU-Regelwerk, das festlegt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel gilt das Ersteinreiseland als zuständig.
- Überstellungsquote
- Anteil der tatsächlich vollzogenen Überstellungen in andere EU-Staaten gemessen an den eingeholten Zustimmungen zur Rückübernahme.
- EURODAC
- Europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken von Asylsuchenden. Ermöglicht es festzustellen, ob eine Person bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurde.
Was ist die Dublin-Verordnung?
Die Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist das Land zuständig, das der Asylsuchende zuerst betreten hat.
Wie hoch war die Überstellungsquote 2025?
Im Jahr 2025 lag die Überstellungsquote gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme bei 22,5 Prozent, nach 13,1 Prozent im Vorjahr 2024.
Was ändert sich mit der neuen EU-Migrationsmanagement-Verordnung?
Seit dem 12. Juni 2026 gilt die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (2024/1351) der EU, die unter anderem neue Begrifflichkeiten und Verfahrensregeln für die Zuständigkeitsbestimmung einführt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7385 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































