- Bund hat keine Daten zu Fernwärmepreisen, Preisunterschieden oder Margen
- Bundeskartellamt führt 7 Musterverfahren wegen möglicher Preismissbräuche
- Rechtsrahmen-Reform für Fernwärme über Gebäudemodernisierungsgesetz geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7374 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Fernwärmenetze sind strukturell lokale Monopole: Wer einmal angeschlossen ist, hat keinen anderen Anbieter. Im Unterschied zu Strom- und Gasnetzen unterliegen Fernwärmenetze keiner bundesweiten Entgeltregulierung. Das Bundeskartellamt hat ab November 2023 Verfahren wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Preisanpassungen eingeleitet. Die Monopolkommission hat im 10. Sektorgutachten Energie 2025 Transparenz- und Regulierungsvorschläge unterbreitet. Parallel fördert der Bund über das Programm Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) den Aus- und Umbau von Wärmenetzen.
- 7 Fernwärmeversorger — gegen diese führt das Bundeskartellamt derzeit Musterverfahren wegen möglicher Preismissbräuche.
- 9 verschiedene Fernwärmenetze — so viele Netze sind Gegenstand der laufenden Kartellverfahren.
- ab 2023 — das Bundeskartellamt hat die Verfahren wegen missbräuchlich überhöhter Preisanpassungen ab November 2023 eingeleitet.
- 20. Mai 2026 — Stellungnahme der Bundesregierung zum 10. Sektorgutachten Energie der Monopolkommission (BT-Drs. 21/6269).
Im Detail
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7374, S. 3
Fernwärme versorgt Millionen Haushalte in Deutschland — und die Bezieher haben im Unterschied zu Gas- oder Stromkunden keine Wechselmöglichkeit. Wer einmal an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, bleibt dem lokalen Monopolanbieter ausgeliefert. Die Bundesregierung hat nun auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6770) geantwortet und räumt in BT-Drs. 21/7374 vom 27. Juli 2026 ein, dass ihr zu zentralen Fragen der Fernwärmepreise schlicht keine belastbaren Daten vorliegen.
Fernwärmepreise: Bundesregierung ohne eigene Daten
Auf die Frage nach der Entwicklung von Arbeitspreisen, Grundpreisen, Leistungspreisen und Messpreisen seit 2020 sowie nach regionalen Preisunterschieden verweist die Bundesregierung auf die freiwillige, verbandsbetriebene Plattform waermepreise.info. Bundesweite Erkenntnisse zur Entwicklung einzelner Preisbestandteile sowie zu regionalen Preisunterschieden liegen ihr nach eigenen Angaben nicht vor. Auch Daten zum Vergleich mit Gas-, Heizöl- oder Wärmepumpenpreisen fehlen. Dabei wäre gerade dieser Vergleich entscheidend: Angesichts des politisch forcierten Fernwärmeausbaus im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung stellt sich die Frage, ob Verbraucher beim Wechsel auf Fernwärme tatsächlich günstiger wegkommen.
Kartellrecht: Sieben Musterverfahren laufen
Einen konkreten Einblick liefert die Antwort zu den laufenden Kartellverfahren: Das Bundeskartellamt führt derzeit Musterverfahren gegen sieben Fernwärmeversorger im Hinblick auf neun verschiedene Fernwärmenetze. Die Verfahren betreffen den Verdacht missbräuchlich überhöhter Preisanpassungen — ein Hinweis darauf, dass die fehlende Regulierung in der Praxis zu Lasten der Verbraucher gehen kann. Allerdings ist das Bundeskartellamt nach § 48 Absatz 2 GWB nur ausnahmsweise zuständig, weil Fernwärmenetze lokale Versorgungsgebiete darstellen. Die zuständigen Landeskartellbehörden haben die Verfahren auf Antrag an den Bund abgegeben.
Was gilt aktuell?
Der Fernwärmemarkt ist bundesrechtlich deutlich schwächer reguliert als Strom- und Gasnetze. Die Bundesnetzagentur ist für Fernwärme nicht zuständig — Fernwärmenetze gehören nicht zum Energieversorgungsnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die im Strombereich etablierten Regulierungsinstrumente fehlen bei Fernwärme weitgehend. Preisgleitklauseln, die Preise automatisch an Indizes koppeln, sind verbreitet — ihre Angemessenheit nach einer Umstellung auf erneuerbare Energien oder Abwärme ist ungeklärt. Zu Preisgleitklauseln, Vertragslaufzeiten, Kündigungsrechten und Gewinnmargen teilt die Bundesregierung mit: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.“
Wärmeplanung und Interessenkonflikte
Die Anfrage greift auch einen strukturellen Interessenkonflikt auf: Kommunen sind häufig gleichzeitig planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung und Eigentümer kommunaler Fernwärmeunternehmen. Die Bundesregierung verweist hier auf § 18 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), der objektive Kriterien für die Gebietseinteilung vorschreibt, sowie auf Beteiligungsverfahren für Öffentlichkeit und Fachakteure. Einen expliziten Mechanismus gegen eine Verzerrung zugunsten kommunaler Versorger beschreibt die Antwort nicht. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) fördert Transformationspläne, Investitionen und bestimmte Betriebskosten — und setzt damit Anreize zum Ausbau leitungsgebundener Wärme, auch dort, wo Verbraucher keine echte Alternative haben.
Reform des Fernwärmerechtsrahmens geplant
Die Bundesregierung kündigt an, den Rechtsrahmen für Fernwärme zu reformieren. Die Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz sehen eine Novellierung der AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) und der Wärmelieferverordnung vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium der Justiz haben bereits einen Stakeholderdialog durchgeführt. Zur Stellungnahme der Bundesregierung zum 10. Sektorgutachten Energie der Monopolkommission vom 20. Mai 2026 verweist die Antwort auf BT-Drs. 21/6269. Ob und wann konkrete Regulierungsinstrumente wie eine Preisaufsicht oder ein Preisbenchmark kommen, lässt die Antwort offen. Für Verbraucher, die in kommunalen Wärmeplänen als künftige Fernwärmegebiete ausgewiesen sind, bleibt die Lage damit weiter unsicher — zumal der Wärmeplan nach Auskunft der Bundesregierung rechtlich unverbindlich ist und Eigentümern weder Rechte noch Pflichten begründet. Eine fehlende Regulierung in Monopolmärkten kann strukturell zulasten der schwächeren Marktseite gehen.
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Betroffen sind alle Haushalte und Unternehmen, die Fernwärme beziehen — laut Branchenangaben rund 14 Prozent der deutschen Wohnungen. Besonders relevant ist das Thema für Mieter und Eigentümer in Gebieten, die im kommunalen Wärmeplan als künftige Fernwärmegebiete ausgewiesen sind und gegebenenfalls einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen könnten.
Zu drei der zehn Fragen — Preisgleitklauseln/Vertragsrechte (Fragen 3 und 6) sowie Renditen/Gewinnmargen (Frage 8) — antwortet die Bundesregierung pauschal, es lägen keine Erkenntnisse vor. Auch zu Preisbestandteilen und regionalen Unterschieden verweist sie lediglich auf eine freiwillige Verbandsplattform. Zu Regulierungsplänen und Kartellverfahren liefert sie hingegen konkrete Angaben.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Fernwärmepreise: Monopolstrukturen und Verbraucherrechte im Fokus →
- Preisgleitklausel
- Vertragsklausel, die automatische Preisanpassungen an einen Index (z.B. Gaspreisindex) koppelt — ohne dass der Versorger einzeln begründen muss.
- Anschluss- und Benutzungszwang
- Kommunales Satzungsinstrument, das Gebäudeeigentümer verpflichtet, ein bestimmtes Versorgungsnetz (z.B. Fernwärme) zu nutzen.
- AVBFernwärmeV
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme — regelt Mindeststandards in Fernwärmeverträgen.
Warum gibt es keine bundesweite Fernwärmepreiskontrolle?
Fernwärmenetze gelten als lokale natürliche Monopole und sind — anders als Strom- und Gasnetze — nicht bundesrechtlich reguliert. Zuständig für kartellrechtliche Verfahren sind grundsätzlich die Landeskartellbehörden.
Was plant die Bundesregierung zur Reform des Fernwärmerechts?
Die Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz sehen eine Überarbeitung des Rechtsrahmens vor, insbesondere der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung. Ein Stakeholderdialog hat bereits stattgefunden.
Kann ich als Gebäudeeigentümer zur Fernwärme verpflichtet werden?
Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist ein kommunales Satzungsinstrument und muss verhältnismäßig sein. Der kommunale Wärmeplan selbst ist laut Bundesregierung rechtlich unverbindlich und begründet keine Rechte oder Pflichten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7374 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































