- 3.523 kommunale Wärmepläne bundesweit abgeschlossen
- 74 von 80 Großstädten über 100.000 Einwohnern fertig
- Bund erfasst Planungsmethoden und Annahmen nicht systematisch
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7375 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen. Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern galt als Frist der 30. Juni 2026, für kleinere Gemeinden der 30. Juni 2028. Die Bundesregierung hat in früheren Antworten auf die Drucksachen 20/14581 und 21/1346 bereits Angaben zum Stand der Wärmeplanung gemacht. Parallel dazu hat die Bundesregierung im Jahr 2026 einen Regierungsentwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz (BR-Drs. 292/26) vorgelegt, der neue methodische Fragen zur Bewertung von Fernwärmegebieten und Primärenergiefaktoren aufwirft.
- 3.523 — abgeschlossene kommunale Wärmepläne bundesweit (Stand Juli 2026)
- 74 von 80 — Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern mit fertiggestelltem Wärmeplan
- 30. Juni 2026 — gesetzliche Frist für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern
- 30. Juni 2028 — gesetzliche Frist für kleinere Gemeinden
- 1. Januar 2027 — geplante erstmalige zentrale Veröffentlichung von Wärmeplan-Ergebnisdaten durch den Bund gemäß § 34 WPG
Im Detail
Die planungsverantwortlichen Stellen entscheiden gegebenenfalls mit Unterstützung von Planungsdienstleistern über konkrete Methoden und Annahmen, die sie in der Wärmeplanung nutzen. Eine systematische Erfassung der verwendeten Methoden und Annahmen durch die Bundesregierung erfolgt nicht.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7375, Antwort zu Frage 6
Bundesweit liegen mit Stand Juli 2026 insgesamt 3.523 abgeschlossene kommunale Wärmepläne vor. Von den 80 deutschen Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern haben 74 ihren Wärmeplan fristgerecht fertiggestellt; sechs Kommunen befinden sich noch im Abschlussverfahren. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7375, 27. Juli 2026) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor.
Kommunale Wärmeplanung: Was gilt aktuell?
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet alle deutschen Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen. Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern galt die Frist bis zum 30. Juni 2026, für kleinere Gemeinden läuft sie bis zum 30. Juni 2028. Ein Wärmeplan legt fest, welche Wärmeversorgungsoptionen — etwa Fernwärme, Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik oder Biomasse — in einem Gemeindegebiet künftig voraussichtlich am besten geeignet sind. Diese Einschätzung kann unmittelbare Folgen für Investitionsentscheidungen von Hauseigentümern, Energieversorgern und Kommunen haben: Wer in einem ausgewiesenen Fernwärmegebiet wohnt, kann faktisch auf einen Fernwärme-Anschluss angewiesen sein.
Keine systematische Erfassung methodischer Annahmen
Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Anfrage (BT-Drs. 21/6780) detailliert nach den methodischen Grundlagen der Wärmepläne gefragt — etwa welche Anpassungsfaktoren für Heizwärmebedarfe, welche Energiepreis- und CO₂-Preisannahmen sowie welche Jahresarbeitszahlen für Wärmepumpen in den Plänen zugrunde gelegt werden. Die Bundesregierung antwortet darauf übereinstimmend: Eine systematische Erfassung der verwendeten Methoden und Annahmen durch den Bund erfolgt nicht. Die planungsverantwortlichen Kommunen — gegebenenfalls mit Unterstützung von Planungsdienstleistern — entscheiden selbst über die konkreten Rechengrundlagen. Wärmebedarfskarten werden häufig von Landesenergieagenturen bereitgestellt, ohne dass der Bund deren Methodik kontrolliert.
Dieser Befund betrifft auch geförderte Transformationspläne: Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) werden Transformationspläne zur Umstellung bestehender Wärmenetze auf erneuerbare Energiequellen bis 2045 gefördert. Doch auch hier liegen der administrierenden Stelle laut Bundesregierung keine systematisch auswertbaren Daten zur Nutzung externer Gutachter oder Bewertungsmodelle vor. Für Informationen zu Bundesförderung und parlamentarischer Kontrolle gibt es auch in anderen Bereichen offene Fragen.
Gebäudemodernisierungsgesetz und Primärenergiefaktoren
Die Anfrage greift zudem die Frage auf, welche Auswirkungen der geplante Regierungsentwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (BR-Drs. 292/26) auf die Bewertung von Fernwärmegebieten hat. Die Bundesregierung erklärt, dass sich an der Erstellung von Wärmeplänen grundsätzlich nichts ändert. Beim pauschalen Primärenergiefaktor für Fernwärme von 0,7 kommt es laut Regierung nicht zu einer Verschärfung der Neubauanforderungen — es bestehe Gleichstand mit dezentralen Heizungslösungen.
Zentrale Datenpflicht erst ab 2027
Bislang liegen zentral beim Bund keine strukturierten Daten zu einzelnen Wärmeplänen vor. Gemäß § 34 WPG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne erstmals zum 1. Januar 2027 auf einer zentralen Internetseite zugänglich machen. Dabei werden allerdings nur die sogenannten Ergebnisdaten (Anlage 2 zum WPG) übermittelt — die kommunalen Eingangsdaten, also die eigentlichen methodischen Annahmen, werden nicht zentral erfasst. Den aktuellen Stand abgeschlossener Wärmepläne veröffentlicht das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende unter www.kww-halle.de.
Die Bundesregierung hält die derzeitige Datenlage für ausreichend, damit planungsverantwortliche Stellen ihren Pflichten im Rahmen des WPG nachkommen können. Ob die fehlende Vergleichbarkeit der Methoden zwischen den Kommunen langfristig Probleme bei der Qualitätssicherung verursacht, bleibt offen — eine Antwort auf diese Frage gibt die Drucksache nicht.
Ähnliche Transparenzfragen stellen sich auch in anderen Förderbereichen, wie etwa bei der Prüfung von Bundesmitteln für Medienförderung oder beim Thema Strompreiskompensation.
Weiterlesen:
- Strompreiskompensation 2025: Förderrichtlinie bleibt unverändert
- Bundesförderung im Bundestag: Kontrolle, Transparenz und Millionenbeträge
- CORRECTIV-Förderung: 1,2 Mio. Euro Bundesmittel unter Prüfung
Betroffen sind in erster Linie Hauseigentümer und Mieter, deren Heizentscheidungen durch kommunale Wärmepläne beeinflusst werden. Darüber hinaus sind Energieversorger, Kommunen als planungsverantwortliche Stellen sowie Investoren und Fördermittelgeber betroffen, die ihre Entscheidungen auf Basis der Wärmepläne treffen.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen weitgehend vollständig, weicht jedoch bei zentralen Detailfragen zu methodischen Annahmen, Anpassungsfaktoren und Wirtschaftlichkeitsvergleichen regelmäßig mit dem Verweis aus, dass planungsverantwortliche Stellen diese Entscheidungen träfen und der Bund keine systematische Erfassung vornehme.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Kommunale Wärmeplanung: Methodische Annahmen auf dem Prüfstand →
- Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- Bundesgesetz, das Kommunen zur Erstellung von Wärmeplänen verpflichtet und den rechtlichen Rahmen für die kommunale Wärmeplanung setzt.
- Anpassungsfaktor (APF)
- Korrekturfaktor, der theoretisch berechnete Heizwärmebedarfe an reale Verbrauchswerte anpasst. Wird in Wärmebedarfskarten einiger Bundesländer verwendet.
- Transformationsplan
- Gefördertes Planungsdokument, das beschreibt, wie ein bestehendes Wärmenetz bis 2045 schrittweise auf erneuerbare Energiequellen umgestellt werden soll.
Wie viele kommunale Wärmepläne gibt es in Deutschland?
Mit Stand Juli 2026 liegen bundesweit 3.523 abgeschlossene kommunale Wärmepläne vor. Von den 80 Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern haben 74 ihren Wärmeplan fertiggestellt.
Wann veröffentlicht der Bund Daten aus Wärmeplänen zentral?
Gemäß § 34 Wärmeplanungsgesetz macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne erstmals zum 1. Januar 2027 auf einer zentralen Internetseite zugänglich.
Macht der Bund Vorgaben zu Rechenmethoden in Wärmeplänen?
Nein. Die Bundesregierung macht weder über den Leitfaden Wärmeplanung noch über Förderprogramme verbindliche Vorgaben zu Anpassungsfaktoren oder methodischen Annahmen. Die planungsverantwortlichen Stellen entscheiden selbst.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7375 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































