- 19 Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit in der Bundesregierung
- Sicherheitsüberprüfungen und Offenlegungspflichten für Amtsträger im Fokus
- Ukraine, Russland, Vietnam auf der SÜG-Staatenliste mit Sonderrisiken gelistet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7555 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) regelt in Deutschland, unter welchen Voraussetzungen Personen in sicherheitsrelevante Bereiche des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden dürfen. § 13 SÜG sieht erweiterte Sicherheitsüberprüfungen vor, bei denen unter anderem weitere Staatsangehörigkeiten als mögliche Risikofaktoren erfasst werden können. Das Bundesinnenministerium führt eine Staatenliste mit Ländern, deren Staatsangehörigkeit im Überprüfungsverfahren besonders bewertet wird; zu diesen Ländern zählen laut Drucksache Ukraine, Russland, Moldau, Armenien und Vietnam. Ob und wie diese Regelungen auf politische Amtsträger an der Spitze der Ressorts Anwendung finden, ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt.
Im Detail
Diese Kleine Anfrage zieht auf die Herstellung von Transparenz ab, um potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig identifizierbar zu machen. Sie stellt keinen Generalverdacht gegen Doppelstaater dar, sondern dient dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Besetzung von Spitzenpositionen.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7555
Ob Bundesminister oder hochrangige Staatsbeamte mit einer zweiten Staatsangehörigkeit besonderen Sicherheitsüberprüfungen unterliegen und ob entsprechende Informationen offengelegt werden müssen — das sind die zentralen Fragen, die die AfD-Fraktion mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7555 vom 12. August 2026 an die Bundesregierung richtet. Unterzeichnet ist die Anfrage von Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland und weiteren Abgeordneten sowie von der Fraktionsspitze Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla.
Doppelte Staatsangehörigkeit als Sicherheitsfrage
Die Fragesteller argumentieren, dass eine zweite Staatsangehörigkeit bei Amtsträgern in sicherheitsrelevanten Positionen anders zu bewerten sei als bei Privatpersonen. Im Vordergrund steht nach Darstellung der Anfragesteller nicht die individuelle Loyalität, sondern die strukturelle Frage: Ein Amtsträger mit zwei Pässen unterliegt rechtlich auch den Gesetzen des anderen Staates — etwa Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Gehorsamspflichten gegenüber dortigen Behörden. Aus Sicht der Fragesteller schaffe das eine potenzielle Angriffsfläche für Drittstaaten.
Was gilt aktuell?
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht in § 13 erweiterte Sicherheitsüberprüfungen für Personen in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen vor. Dabei können weitere Staatsangehörigkeiten als mögliche Risikofaktoren erfasst und bewertet werden. Das Bundesinnenministerium führt eine Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG; laut Anfrage stehen auf dieser Liste unter anderem Ukraine, Russland, Moldau, Armenien und Vietnam als Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. Ob Mitglieder der Bundesregierung selbst einer solchen Überprüfung unterliegen, ist im SÜG nicht ausdrücklich geregelt — und genau das ist Gegenstand von Frage 8 der Kleinen Anfrage.
19 Fragen zu Überprüfung, Transparenz und Schutzmaßnahmen
Die Anfrage umfasst 19 Einzelfragen, die sich grob in drei Themenbereiche gliedern: Erstens die Erhebung und Dokumentation weiterer Staatsangehörigkeiten — etwa ob diese bei Amtsantritt systematisch erfragt werden und ob sie in Sicherheitserklärungen aktenkundig gemacht werden. Zweitens konkrete Schutz- und Kontrollmechanismen — darunter, ob es interne Richtlinien gibt, die eine Entsendung von Beamten des Auswärtigen Amts in Länder ausschließen, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, und wie viele Versetzungen seit 2021 aus diesem Grund abgelehnt oder abgebrochen wurden. Drittens Offenlegung und gesetzliche Reformpläne — ob die Bundesregierung eine gesetzliche Offenlegungspflicht für weitere Staatsangehörigkeiten von Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären plant.
Besonderes Augenmerk legen die Fragesteller auf das Auswärtige Amt, das deutsche Interessen weltweit vertritt. Sie verweisen darauf, dass Diplomaten, die zugleich Staatsangehörige des Empfangslandes sind, gemäß Artikel 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) nur für ihre amtlichen Handlungen Immunität genießen — nicht umfassend. Daraus leiten sie die Frage ab, welche internen Regelungen das Auswärtige Amt für solche Fälle vorhält.
Staatenliste und geopolitischer Kontext
Mehrere Fragen der Anfrage beziehen sich auf die SÜG-Staatenliste und deren Aktualität. Die Fragesteller fragen, nach welchen Kriterien die Ukraine, Moldau, Armenien und Vietnam auf diese Liste gesetzt wurden und wann die letzte Überprüfung dieser Einstufungen stattfand. Im Kontext des Ukraine-Kriegs fragen sie außerdem, welche präventiven Schutzangebote die Bundesregierung Amtsträgern unterbreitet, die eine Staatsangehörigkeit eines auf der Sicherheitsliste geführten Staates besitzen. Ähnliche Debatten über die sicherheitspolitische Relevanz von Mehrstaatigkeit finden auch in anderen Ländern statt; die Anfragesteller verweisen unter anderem auf Regelungen in Australien und den USA.
Zur politischen Einordnung ist zu beachten: Die Vorbemerkung der Anfrage gibt die Position der Fragesteller wieder. Die tatsächliche Rechtslage — etwa ob und in welchem Umfang Bundesminister überhaupt einer Sicherheitsüberprüfung nach SÜG unterliegen — wird erst die Antwort der Bundesregierung klären. Vergleichbare Transparenzdebatten zu staatlichen Kontrollmechanismen finden sich auch in anderen parlamentarischen Vorgängen, etwa bei Fragen zur Strategie des Auswärtigen Amts oder zur Förderpraxis staatlicher Programme.
Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, auf die 19 Fragen zu antworten. Die Antwort wird als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
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Die Anfrage betrifft Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Beamtinnen und Beamte auf der Leitungsebene ab Besoldungsgruppe B 6 — also Staatssekretäre, Abteilungs- und Unterabteilungsleiter in den Bundesministerien. Mittelbar sind auch Diplomatinnen und Diplomaten des Auswärtigen Amts betroffen, die möglicherweise in Länder versetzt werden, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7555 ist am 12. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, die 19 Fragen schriftlich zu beantworten; die Antwortfrist endet damit voraussichtlich am 2. September 2026. Die Antwort wird als eigene Drucksache veröffentlicht.
- SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz)
- Bundesgesetz, das regelt, welche Personen im öffentlichen Dienst sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben dürfen und welche Überprüfungsverfahren dafür notwendig sind.
- Besoldungsgruppe B 6
- Eine Besoldungsstufe für leitende Bundesbeamte; ab dieser Stufe fallen Positionen wie Unterabteilungsleiter in Bundesministerien darunter.
- Verschlusssache (VSA)
- Amtlich geheimgehaltenes Dokument oder Information, zu der nur Personen mit entsprechender Sicherheitsfreigabe Zugang erhalten.
Unterliegen Bundesminister einer Sicherheitsüberprüfung nach SÜG?
Das ist eine der Kernfragen der Anfrage. Die AfD fragt ausdrücklich, ob Mitglieder der Bundesregierung vor oder nach Amtsantritt einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterliegen. Eine Antwort der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
Was ist die Staatenliste nach § 13 SÜG?
Das Bundesinnenministerium führt eine Liste von Staaten, bei denen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen besondere Risiken berücksichtigt werden. Laut Anfrage stehen darauf unter anderem Ukraine, Russland, Moldau, Armenien und Vietnam.
Gilt die Anfrage nur für Minister oder auch für Beamte?
Die Anfrage richtet sich auf die politische Leitungsebene (Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre) und die beamtete Leitungsebene ab Besoldungsgruppe B 6, also Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7555 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































