- 10 Führungskräfte ab B 6 haben eine zweite Staatsangehörigkeit
- Keine Doppelpässe aus sicherheitskritischen Staaten in Leitungspositionen
- Offenlegungspflicht für Regierungsmitglieder ist nicht geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7931 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) regelt, unter welchen Bedingungen Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in der Bundesverwaltung überprüft werden. Eine weitere Staatsangehörigkeit ist bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG anzugeben und fließt in die Gesamtbewertung ein. Besondere Regelungen gelten für Staatsangehörige von Ländern auf der sogenannten Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG — darunter Russland und die Ukraine. Mitglieder der Bundesregierung unterliegen dieser förmlichen Prüfpflicht nicht, da sie als geborene Geheimnisträger eingestuft sind.
- 10 Personen — Führungskräfte ab Besoldungsgruppe B 6 mit einer weiteren Staatsangehörigkeit, festgestellt seit Beginn der 20. Wahlperiode.
- 0 Fälle — Keine dieser Personen besitzt die Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG.
- 3 Personen — Führungskräfte ab B 6, die nicht in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden können und anderweitig beschäftigt sind.
- 0 Fälle — Kein Fall, in dem eine Versetzung ins Ausland aus Gründen der zweiten Staatsangehörigkeit vorzeitig beendet werden musste.
- Mitte 2024 — Letzte Aktualisierung der SÜG-Staatenliste; nächste turnusgemäße Überprüfung für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen.
Im Detail
Aus dem abgefragten Personenkreis wurden zu insgesamt zehn Personen ab Besoldungsgruppe B 6 seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten festgestellt, darunter keine Staatsangehörigkeiten eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7931, S. 2
Zehn hochrangige Beamte ab Besoldungsgruppe B 6 in der deutschen Bundesverwaltung besitzen neben der deutschen noch mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7931, veröffentlicht am 8. September 2026) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Bei keiner dieser zehn Personen handelt es sich um die Staatsangehörigkeit eines Staates, der auf der Sicherheitsliste des Bundesministeriums des Innern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken geführt wird.
Die Anfrage richtete sich auf Transparenz darüber, wie Deutschland mit dem Thema doppelte Staatsangehörigkeit in Spitzenpositionen umgeht. Die Fragesteller aus der AfD-Fraktion — darunter Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert und Dr. Malte Kaufmann — hatten 19 Fragen zur Erfassung, Sicherheitsprüfung und möglichen Interessenkonflikten bei Amtsträgern gestellt. Die ursprüngliche Anfrage trägt die Drucksachennummer 21/7555.
Doppelte Staatsangehörigkeit im Sicherheitsüberprüfungsverfahren
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) schreibt vor, dass Personen, die in der Bundesverwaltung eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übernehmen sollen, vorher überprüft werden müssen. Im Rahmen dieser Prüfung sind auch weitere Staatsangehörigkeiten anzugeben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). Die festgestellte Staatsangehörigkeit fließt in eine Gesamtbewertung ein; als besonders risikoerhöhend gelten Verbindungen zu Staaten auf der sogenannten Staatenliste — darunter Russland und die Ukraine. Zu den möglichen Konsequenzen zählen laut Bundesregierung etwa Reiseverzichte als mildernde Maßnahme.
Zudem gibt die Bundesregierung an, dass drei Personen ab Besoldungsgruppe B 6 nicht in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden können und daher anderweitig beschäftigt sind. Eine detailliertere Aufschlüsselung — nach Ministerium, Funktion oder konkreter Staatsangehörigkeit — lehnte die Bundesregierung ab. Begründung: Die geringe Fallzahl mache eine Identifizierung der betroffenen Personen trotz Anonymisierung möglich, was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen würde.
Was gilt aktuell für Regierungsmitglieder?
Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretäre unterliegen nach geltendem Recht keiner förmlichen Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG. Sie gelten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SÜG als sogenannte geborene Geheimnisträger — ihr Zugang zu Verschlusssachen ergibt sich unmittelbar aus dem Amt, nicht aus einer Freigabeentscheidung. Eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer weiteren Staatsangehörigkeit besteht für Ministerinnen, Minister und Staatssekretäre laut Bundesregierung nicht. Auf die Frage, ob eine entsprechende Offenlegungspflicht geplant sei, lautet die Antwort knapp: „Nein, es wird keine Notwendigkeit hierfür gesehen.“
Für Beamte hingegen gilt: Änderungen der Staatsangehörigkeit sind gemäß § 15a Satz 2 Nummer 2 SÜG der zuständigen Sicherheitsprüfstelle zu melden. Wer als Deutscher freiwillig — ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums — in ausländische Streitkräfte eintritt, verliert nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit und damit grundsätzlich auch die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis.
Staatenliste: Aktualisierung und Geheimhaltung
Die Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG, auf der unter anderem Russland, die Ukraine, Moldau, Armenien und Vietnam geführt werden, wird laut Bundesregierung regelmäßig vom Bundesministerium des Innern aktualisiert. Die letzte Überarbeitung erfolgte Mitte 2024; die nächste turnusgemäße Überprüfung ist für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen. Welche konkreten Kriterien zur Aufnahme einzelner Staaten geführt haben, teilt die Bundesregierung nicht mit — die Erkenntnisse unterlägen der Geheimhaltung und seien durch die sogenannte Third-Party-Rule geschützt, die den Austausch von Geheimdienstinformationen zwischen Partnerdiensten regelt.
Zu möglichen Interessenkollisionen bei Führungskräften mit Doppelpass betont die Bundesregierung, dass alle Amtsträger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit denselben Integritäts- und Korruptionspräventionspflichten unterliegen. Interessenkollisionen würden nicht anhand der Staatsangehörigkeit, sondern nach allgemeinen dienstrechtlichen Maßstäben bewertet. Seit Beginn der 20. Wahlperiode sei kein einziger Fall bekannt, in dem organisatorische Maßnahmen zur Informationsbegrenzung wegen einer zweiten Staatsangehörigkeit ergriffen wurden. Ebenso gibt es der Bundesregierung zufolge keinen Fall, in dem eine Auslandsversetzung aus diesem Grund vorzeitig beendet werden musste.
Fragen zur staatlichen Kontrolle und zu Transparenzpflichten für Spitzenbeamte sind auch im Zusammenhang mit dem Thema Gewaltenteilung und personellen Wechseln zwischen Regierung und Ämtern relevant, das den Umgang mit möglichen Loyalitätskonflikten in ähnlicher Weise berührt. Weitere Einblicke in staatliche Sicherheits- und Geheimdienstpraktiken bietet der Beitrag zu den Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Geheimdienste.
Weiterlesen:
- Islamismus in Deutschland: 13 Fragen an die Bundesregierung
- Berliner Register: Bundesförderung an Träger-Organisationen
Unmittelbar betroffen sind hochrangige Beamte der Bundesverwaltung ab Besoldungsgruppe B 6 sowie Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre, soweit sie neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Mittelbar berührt das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, die ein Interesse an der Überprüfbarkeit von Spitzenämtern im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte haben.
Die Bundesregierung beantwortet die Kernfragen zu aggregierten Zahlen, verweigert aber eine weitere Aufschlüsselung nach Ministerium, Funktion und Staatsangehörigkeit mit Verweis auf den Grundrechtsschutz der Betroffenen. Fragen zur Staatenliste (Ukraine, Russland, Moldau etc.) werden inhaltlich unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen und die sogenannte Third-Party-Rule nicht beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Doppelte Staatsangehörigkeit: AfD fragt nach Angaben von Amtsträgern →
- Geborener Geheimnisträger
- Personen, die kraft ihres Amtes Zugang zu Verschlusssachen haben, ohne zuvor förmlich sicherheitsüberprüft zu werden — darunter Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre (§ 2 Abs. 3 SÜG).
- Staatenliste (SÜG)
- Liste des Bundesinnenministeriums nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG mit Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten bestehen; enthält u. a. Russland und die Ukraine.
- Third-Party-Rule
- Grundregel der internationalen Nachrichtendienstkooperation: Von einem Partnerdienst übermittelte Informationen dürfen ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Müssen Minister ihre Doppelstaatsbürgerschaft offenlegen?
Nein. Laut Bundesregierung besteht für Mitglieder der Bundesregierung keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer weiteren Staatsangehörigkeit; eine entsprechende Offenlegungspflicht plant die Bundesregierung nicht einzuführen.
Werden Bundesminister sicherheitsüberprüft?
Nein. Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretäre gelten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SÜG als sogenannte geborene Geheimnisträger und unterliegen damit keiner förmlichen Sicherheitsüberprüfung.
Was passiert, wenn ein Beamter in ein Land mit Sicherheitsrisiko versetzt werden soll?
Versetzungen erfolgen laut Bundesregierung grundsätzlich im Einvernehmen mit den Beschäftigten. Bei gleichzeitiger Staatsangehörigkeit zu einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken wäre eine Versetzung dorthin unwahrscheinlich; konkrete interne Richtlinien, die dies generell ausschließen, bestehen jedoch nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7931 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































