- Bund plant keine einheitlichen Regeln für Haltung gefährlicher Tiere
- Nur 9 von 16 Bundesländern haben spezifische Gefahrtierregelungen
- Dem Bund liegen keine Daten über privat gehaltene Großkatzen vor
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7567 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 17. Mai 2026 brach in Leipzig nach Medienberichten ein Tiger aus einer Privathaltung aus und wurde später erschossen. Der Vorfall machte deutlich, dass Deutschland kein bundeseinheitliches Regelwerk für die Haltung gefährlicher Tiere besitzt. Laut den Angaben der anfragenden AfD-Fraktion verfügen nur neun der 16 Bundesländer über spezifische Landesregelungen zu diesem Thema. In den übrigen Ländern gelten allein die allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie des Bundesnaturschutzgesetzes. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat zwar ein Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren herausgegeben, das von Gerichten als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt wird, dieses ist jedoch rechtlich nicht bindend.
Im Detail
Eine entsprechende Arbeitsgrundlage wurde von der Bundesregierung bislang nicht erarbeitet, da hierfür aus ihrer Sicht kein Anlass bestand.
— BT-Drs. 20/7567, Antwort der Bundesregierung, S. 2
In Deutschland kann je nach Wohnort ein Löwe legal im Garten stehen oder sein Besitz strafbar sein. Dieses Gefälle zwischen den Bundesländern bei der Haltung gefährlicher Tiere hat die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/7567, veröffentlicht am 11. August 2026) erneut sichtbar gemacht. Die Bundesregierung sieht trotz eines aufsehenerregenden Vorfalls in Leipzig keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Tigerausbruch als Auslöser
Anlass der Anfrage war ein Vorfall vom 17. Mai 2026: Nach Medienberichten brach in Leipzig ein Tiger aus einer Privathaltung aus und wurde später von Behörden erschossen. Das Ereignis warf die Frage auf, ob bundesweit einheitliche Mindeststandards für die Haltung gefährlicher Tiere — darunter Großkatzen, Giftschlangen und Primaten — notwendig sind. Laut der anfragenden AfD-Fraktion verfügen nur neun von 16 Bundesländern über spezifische gesetzliche Regelungen für solche Tiere. In einigen Ländern bestünden kaum Beschränkungen.
Was gilt aktuell?
Auf Bundesebene regeln das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz grundlegende Anforderungen. Das Tierschutzgesetz enthält in § 3 Satz 1 Nummer 8a und § 11 Absatz 1 Nummer 6 Verbote und Erlaubnisvorbehalte, die im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Tiere relevant sind. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ein Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren herausgegeben. Dieses Gutachten ist nicht rechtlich bindend, wird aber von Gerichten als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt und damit faktisch wirksam. Spezifische Gefahrtiergesetze — etwa mit Registerpflichten oder strengen Gehegeanforderungen — existieren nur auf Länderebene und nicht in allen Bundesländern.
Bundesregierung: Kein Regelungsbedarf bei gefährlichen Tieren
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort ausdrücklich, dass sie die bestehenden Regelungen auf Bundes- und Länderebene für ausreichend hält. Eine Arbeitsgrundlage für bundeseinheitliche Regelungen hat sie bislang nicht erarbeitet, da sie dafür aus ihrer Sicht keinen Anlass sah. Neue gesetzgeberische Maßnahmen werden nicht geprüft. Auch die verfassungsrechtliche Frage, wie weit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes für weitergehende Regelungen reicht, will die Bundesregierung derzeit nicht vertiefen.
Der Begriff eines regulatorischen „Flickenteppichs“, den die Fragesteller verwenden, wird von der Bundesregierung ausdrücklich nicht geteilt. Sie verweist darauf, dass Tierhalterinnen und Tierhalter selbst verpflichtet seien, sich über die geltenden Anforderungen ihres Bundeslandes zu informieren — insbesondere bei Tieren, die für Menschen gefährlich sein können.
Keine Daten über privat gehaltene Gefahrtiere
Besonders auffällig ist, dass dem Bund schlicht nicht bekannt ist, wie viele gefährliche Tiere in Deutschland privat gehalten werden. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „gefährliche Tiere“ existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht, und es bestehen keine Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund. Ebenso liegen keine Daten zu Kontrollen, Verstößen oder Sicherheitsvorfällen bei der Haltung solcher Tiere vor.
Sachkunde und Positivlisten
Bei der Frage der Sachkunde von Haltern sieht die Bundesregierung die bestehenden Regelungen ebenfalls als ausreichend an. Nach § 2 Tierschutzgesetz müssen Tierhalter über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine artgerechte Haltung verfügen. Weitere bundesweit einheitliche Sachkundeanforderungen werden derzeit nicht geprüft. Zur Frage von Positivlisten — also Listen erlaubter Tierarten für die Heimtierhaltung — verweist die Bundesregierung auf eine vom BMLEH in Auftrag gegebene Exopet-Studie, deren Autorinnen und Autoren sich weder für Positiv- noch für Negativlisten ausgesprochen haben. Eine EU-weite Studie zur Machbarkeit einer europäischen Positivliste lag der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht vor.
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Betroffen sind in erster Linie Halter exotischer und gefährlicher Tiere in Deutschland sowie Veterinär- und Ordnungsbehörden, die den Vollzug der Tierschutzvorschriften sicherstellen müssen. Mittelbar betrifft das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, die in der Nähe von Privathaltungen gefährlicher Tiere leben, da einheitliche Sicherheitsstandards fehlen. Ebenso sind Tierarten selbst betroffen, deren artgerechte Haltung in Privathaushalten bundesweit sehr unterschiedlich gewährleistet wird.
Die Bundesregierung hat die gestellten Fragen überwiegend beantwortet, verweist bei Detailfragen jedoch wiederholt auf frühere Antworten im selben Dokument. Bei mehreren Fragen zu Daten und Statistiken (Fragen 12, 14) erklärt die Bundesregierung, dass ihr schlicht keine Erkenntnisse vorliegen, was sachlich begründet, aber inhaltlich wenig aufschlussreich ist.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Gefährliche Tiere: Bundeseinheitliche Mindeststandards gefordert →
- Tierschutzgesetz
- Bundesnaturschutzgesetz
- Positivliste
- Eine Positivliste legt fest, welche Tierarten privat gehalten werden dürfen. Nur gelistete Arten sind erlaubt, alle anderen sind verboten. Belgien hat ein solches System wieder abgeschafft.
- Antizipiertes Sachverständigengutachten
- Ein behördliches Gutachten, das Gerichte wie ein Expertengutachten heranziehen, ohne im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen zu müssen.
- Erlaubnisvorbehalt
- Eine Regelung, nach der eine bestimmte Tätigkeit — etwa das Halten bestimmter Tierarten — nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist.
Darf man in Deutschland privat Löwen oder Tiger halten?
Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Nur neun von 16 Ländern haben spezifische Regelungen für gefährliche Tiere; in Ländern wie Brandenburg bestehen laut den Fragestellern kaum Beschränkungen.
Warum regelt der Bund die Haltung gefährlicher Tiere nicht einheitlich?
Die Bundesregierung sieht laut BT-Drs. 20/7567 keinen Regelungsbedarf, da das geltende Tierschutzgesetz bereits Verbote und Erlaubnisvorbehalte enthält und landesrechtliche Regelungen als ausreichend bewertet werden.
Was ist nach dem Tigervorfall in Leipzig passiert?
Die zuständigen Landesbehörden haben laut Bundesregierung die ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen, darunter die Fortnahme von Tieren. Bundeseigene Erkenntnisse über den Vorfall über Medienberichte hinaus liegen nicht vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7567 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































