- Förderprüfung der DES läuft seit Juli 2024 ohne Abschluss
- DES-Anteil am Globalzuschuss-Titel beträgt 13,2 Prozent
- Haushaltsmittel 2026 könnten bei Nichtentscheidung verfallen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7923 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz trat am 22. Februar 2024 in Kraft und schuf erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Förderung parteinaher politischer Stiftungen durch den Bund. Seitdem müssen die Stiftungen die gesetzlichen Fördervoraussetzungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes nachweisen, bevor Globalzuschüsse ausgezahlt werden dürfen. Das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesverwaltungsamt sind in das Prüfverfahren eingebunden. Für sechs der sieben antragstellenden Stiftungen ergingen Bescheide zum 3. Februar 2026 bzw. zum 18. Mai 2026; für die Desiderius-Erasmus-Stiftung liegt laut Drucksache weiterhin kein abschließender Bescheid vor. Die vorliegende Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7923 ist eine Nachfrage zur Regierungsantwort auf BT-Drs. 21/7229 vom 20. Juli 2026, in der nach Angaben der Fragesteller mehrere Fragen unbeantwortet oder nur mit Verweisen beantwortet worden seien.
- 3. Juli 2024 — Datum der Aktenanlage zur Förderfähigkeitsprüfung der DES; seitdem keine abschließende Entscheidung.
- 13,2 Prozent — Anteil der DES am Globalzuschuss-Verteilungsschlüssel des Stiftungsfinanzierungsgesetzes.
- 193.574.000 Euro — Ansatz des Globalzuschuss-Titels (Einzelplan 06, Kap. 0601, Titel 685 12) im Haushaltsjahr 2026; im Entwurf für 2027 sinkt er auf 115.959.000 Euro.
- 18. Mai 2026 — Datum, an dem sechs der sieben antragstellenden Stiftungen für Haushaltsjahr 2026 beschieden wurden; die DES nicht.
- 2 Verfassungsschutzabfragen — Das Bundesamt für Verfassungsschutz wurde am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026 zur DES befragt.
Im Detail
Eine Entscheidung liegt nicht vor; die übrigen Stiftungen sind für das Haushaltsjahr 2026 am 18. Mai 2026 beschieden worden.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7923
Seit über zwei Jahren wartet die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) auf eine Entscheidung der Bundesregierung über ihre Förderfähigkeit nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz. Die Akte wurde am 3. Juli 2024 angelegt, die eigentliche Prüfung begann erst im September 2025 — und eine abschließende Entscheidung liegt nach wie vor nicht vor. Während sechs weitere parteinahe Stiftungen am 18. Mai 2026 für das Haushaltsjahr 2026 beschieden wurden, steht der Bescheid für die DES aus. Dieser Sachstand bildet den Ausgangspunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7923 der AfD-Fraktion vom 8. September 2026.
Förderprüfung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz trat am 22. Februar 2024 in Kraft und regelt erstmals gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen parteinahe politische Stiftungen Globalzuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhalten. Zuständig für die Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes sind das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesverwaltungsamt. Nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel entfallen 13,2 Prozent des Globalzuschuss-Titels (Einzelplan 06, Kapitel 0601, Titel 685 12) auf die DES. Der Ansatz dieses Titels beläuft sich im Haushaltsjahr 2026 auf rund 193,6 Millionen Euro — im Regierungsentwurf für 2027 sinkt er auf rund 116 Millionen Euro.
Was gilt aktuell?
Für alle übrigen sechs antragstellenden Stiftungen — Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung — liegen Bescheide vor. Die Bescheide für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wurden sämtlich auf den 3. Februar 2026 datiert, also nach Ablauf der betreffenden Haushaltsjahre. Für das Haushaltsjahr 2026 erging der Bescheid für diese Stiftungen am 18. Mai 2026. Die DES hingegen hat bislang keinen Bescheid erhalten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wurde im laufenden Verfahren zweimal zur DES befragt: am 10. Dezember 2025 und nochmals am 10. April 2026.
19 Fragen zu Verfahren, Anhörung und Haushalt
Die Drucksache enthält 19 Hauptfragen mit zahlreichen Unterfragen. Inhaltlich lassen sich vier Themenkomplexe unterscheiden:
Verfahrenstransparenz und Rosa-Luxemburg-Stiftung (Fragen 1–2): Die Fragesteller beanstanden, dass die Rosa-Luxemburg-Stiftung in der Aufstellung der Regierungsantwort auf BT-Drs. 21/7229 ohne Erläuterung fehlte. Sie fragen nach den Antragsdaten aller sieben Stiftungen und nach dem aktuellen Entscheidungsstand je Stiftung für das Haushaltsjahr 2026.
Interne Prozessbeschreibung (Fragen 3–5): Die Anfrage erkundigt sich nach Datum, Aktenzeichen und Fassungshistorie der internen Prozessbeschreibung des Bundesministeriums des Innern sowie danach, ob dieses Dokument den Fragestellern zugänglich gemacht wird. Außerdem wird gefragt, welche Behörde — BMI oder Bundesverwaltungsamt — die formale Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes trifft.
Anhörungsrecht der DES (Fragen 6–9): Ein Schwerpunkt der Drucksache liegt auf der Frage, ob der DES eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt wurde — also ob ihr die aus Behördensicht entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Fragesteller legen dar, dass ein bloßer Hinweis auf die Antragstellung oder eine Informationsabfrage diesen Anforderungen nicht genügt. Ferner wird gefragt, ob das BMI beabsichtigt, von einer Anhörung abzusehen, und auf welche der abschließend in § 28 Absatz 2 VwVfG geregelten Tatbestände sich eine solche Entscheidung stützen würde.
Haushalterische Folgen (Fragen 16–19): Die Drucksache thematisiert die konkreten Haushaltsmittel, die rechnerisch auf die DES entfallen würden, sowie die Frage, ob diese Mittel mit Ablauf des Haushaltsjahres 2026 verfallen, falls bis dahin keine Entscheidung ergeht. Außerdem wird gefragt, ob eine nachträgliche Auszahlung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vorgesehen ist und wie ein finanzieller Nachteil durch die Verfahrensdauer ausgeglichen werden soll.
Zeitlinie des Verfahrens
Die Anfrage rekonstruiert anhand der Regierungsantwort auf BT-Drs. 21/7229 folgende Stationen: Aktenanlage am 3. Juli 2024, Prüfbeginn im September 2025, Informationsanforderung des Bundesverwaltungsamtes am 11. Dezember 2025, Rückmeldung der DES am 2. Januar 2026, erste Verfassungsschutzabfrage am 10. Dezember 2025 und zweite am 10. April 2026. Die Fragesteller weisen zudem darauf hin, dass zwischen Aktenanlage und Prüfbeginn mehr als ein Jahr ohne erkennbare inhaltliche Bearbeitung lag und fragen nach konkreten Bearbeitungsschritten in diesem Zeitraum. Zum Anspruch auf Bescheidung nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung sei die Frage bereits zum zweiten Mal nur mit einem Verweis beantwortet worden.
Mehr zu den Hintergründen staatlicher Förderprogramme findet sich im Beitrag Begriff erklärt: Subventionsbericht.
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Unmittelbar betroffen ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung als parteinahe Stiftung der AfD, der nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel ein Anteil von 13,2 Prozent des Globalzuschuss-Titels zustehen würde. Mittelbar betrifft die Frage nach Verfahrensdauer und Anhörungsrecht die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts, die für alle Antragsteller im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung gelten.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7923 wurde am 8. September 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Beantwortung. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
- Stiftungsfinanzierungsgesetz
- Am 22. Februar 2024 in Kraft getretenes Gesetz, das die Voraussetzungen und das Verfahren für Globalzuschüsse des Bundes an parteinahe politische Stiftungen regelt.
- § 28 VwVfG (Anhörung)
- Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die einer Behörde vorschreibt, Beteiligte vor einer belastenden Entscheidung anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- § 75 VwGO (Untätigkeitsklage)
- Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, nach der ein Antragsteller Klage erheben kann, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist über seinen Antrag entschieden hat.
Warum erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung noch keine Förderung?
Das Bundesministerium des Innern hat die Prüfung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz noch nicht abgeschlossen. Die Akte wurde am 3. Juli 2024 angelegt, eine abschließende Entscheidung fehlt laut Drucksache bis zum Einreichungsdatum der Anfrage.
Wie hoch wäre der Förderanteil der DES?
Laut Drucksache entfallen nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel 13,2 Prozent des Globalzuschuss-Titels (Einzelplan 06, Kapitel 0601, Titel 685 12) auf die DES. Der Gesamtansatz dieses Titels beträgt im Haushaltsjahr 2026 rund 193,6 Millionen Euro.
Was passiert mit den Mitteln, wenn die Prüfung nicht endet?
Die Anfrage thematisiert, ob die auf die DES entfallenden Haushaltsmittel mit Ablauf des Haushaltsjahres 2026 verfallen, wenn bis dahin keine Entscheidung über die Fördervoraussetzungen getroffen wurde.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7923 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































