- Entgelte für Reiseveranstalter sinken ab November 2026 auf 0,25 Prozent
- FTI- und BigXtra-Insolvenzen wurden über den DRSF abgewickelt
- Grüne fragen nach Reform von Aufsicht, Trägerschaft und Anlageregeln
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8028 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Deutsche Reisesicherungsfonds wurde 2021 auf Basis von § 651r BGB eingeführt, um die EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302) umzusetzen. Auslöser für die europäische Regelung war unter anderem die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook, die erhebliche Schutzlücken für Pauschalreisende offenbarte. Größere Reiseveranstalter mit einem absicherungspflichtigen Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro sind gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet. Seit seiner Einführung hat der DRSF mehrere Insolvenzfälle — darunter FTI und BigXtra — abgewickelt. Zum 1. November 2026 senkt der Fonds die Entgelte für Reiseveranstalter erneut, von 0,5 auf 0,25 Prozent des abgesicherten Umsatzes.
- 2021 — Gründungsjahr des DRSF, basierend auf der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302
- 10 Mio. Euro Jahresumsatz — Schwellenwert, ab dem Reiseveranstalter zur DRSF-Mitgliedschaft verpflichtet sind
- 0,5 → 0,25 Prozent — Entgeltsatz für Reiseveranstalter sinkt zum 1. November 2026 um die Hälfte
- 0,1 Prozent — Laut ehemaliger DRSF-Geschäftsführung theoretisch möglicher Mindestsatz
- 23 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage der Grünen zu Fondsvolumen, Aufsicht und Reformplänen
Im Detail
Der Fonds und seine Strukturen haben sich in den letzten Jahren bewährt und sind ein Erfolgsmodell für den Verbraucherschutz im Tourismus.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8028
Pauschalreisende in Deutschland sind seit 2021 durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) gesetzlich abgesichert, wenn ihr Reiseveranstalter insolvent wird. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8028 vom 16. September 2026 stellen die Abgeordneten Stefan Schmidt, Matthias Gastel, Victoria Broßart, Denise Loop und Julian Joswig sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen insgesamt 23 Fragen an die Bundesregierung zur Zukunft dieses Fonds — von der aktuellen Finanzlage über Reformpläne bis hin zu Anlageregeln und Transparenzfragen.
Reisesicherungsfonds DRSF: Aufbauphase abgeschlossen
Der DRSF wurde auf Grundlage von § 651r BGB eingeführt, um die EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302) in deutsches Recht umzusetzen. Hintergrund war die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook, die erhebliche Schutzlücken für Urlauber offenbart hatte. Reiseveranstalter mit einem absicherungspflichtigen Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro sind gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet. Zum 1. November 2026 sinken die Entgelte erneut — von 0,5 auf 0,25 Prozent des abgesicherten Umsatzes — nachdem der Fonds seine angestrebten finanziellen Aufbauziele erreicht hat. Der ehemalige DRSF-Geschäftsführer Ali Arnaout hatte laut Ausschussdrucksache 21(20)37 sogar eine weitere Senkung auf 0,1 Prozent für grundsätzlich möglich gehalten — ob die Bundesregierung diese Einschätzung teilt, ist eine der 23 offenen Fragen.
Insolvenzen, Fondsmittel und Transparenz
Ein zentraler Fragenkomplex betrifft die bisherigen Insolvenzabwicklungen. Der DRSF hat nach Angaben der Fragesteller sowohl kleinere als auch größere Fälle — darunter FTI und BigXtra — bewältigt. Die Grünen fragen konkret, wie hoch das aktuelle Fondsvolumen ist, aufgeschlüsselt nach Entgelten, Sicherheitsleistungen und Kreditmittellinien, und welche Belastungen durch Insolvenzen entstanden sind. Ergänzend fragen sie, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Finanzierungskomponenten jeweils genutzt wurden und welche Lehren die Bundesregierung aus den Erstfällen zieht. Auch die Transparenz des Fonds — insbesondere hinsichtlich tatsächlich genutzter Kreditrahmen, Eigenkapitalquote und Anlagestrategie — steht zur Debatte.
Reformdebatte: Aufsicht, Trägerschaft und Anlagestrategie
Neben der finanziellen Lage thematisiert die Anfrage strukturelle Reformfragen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nimmt im DRSF-System eine Doppelfunktion wahr: Es ist gleichzeitig Rechtsaufsicht und Genehmigungsbehörde für die Entgelthöhe. Die Fragesteller wollen wissen, ob die Bundesregierung darin ein Problem sieht und ob Änderungen bei Aufsichtsbehörde oder Trägerschaft geplant sind. Darüber hinaus fragen sie nach der Weiterentwicklung der Anlageregeln — etwa ob künftig breitere Assetklassen wie Aktien zugelassen werden sollen — sowie nach der Anwendung von ESG-Kriterien bei der Fondsverwaltung. Eine differenzierte Behandlung verschiedener Geschäftsmodelle von Reiseveranstaltern (saisonal, nicht saisonal, untypisch) bei der Beitragsberechnung ist ebenfalls Gegenstand mehrerer Fragen.
Was gilt aktuell?
Aktuell sind Reiseveranstalter mit einem absicherungspflichtigen Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro verpflichtet, sich beim DRSF abzusichern und Entgelte sowie Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Die Fondsmittel setzen sich aus diesen Entgelten, Sicherheitsleistungen und vorvereinbarten Kreditmittellinien zusammen. Über die Entgelthöhe entscheidet das BMJV als Genehmigungsbehörde. Eine Erweiterung der zulässigen Anlageformen oder eine Änderung der Aufsichtsstruktur ist bislang nicht beschlossen. Zum Thema Zukunftstechnologien und ihre Bewertung durch den Bund liefert auch der Beitrag Zukunftstechnologien strukturiert bewerten und priorisieren ergänzende Perspektiven zu staatlichen Steuerungsinstrumenten.
Die Anfrage beleuchtet zudem, ob ein einheitliches Siegel für Pauschalreisen dazu beitragen könnte, die Schutzfunktion des DRSF in der öffentlichen Wahrnehmung stärker zu verankern. Auch Fragen zur Kreditmittelquote stehen im Raum: Eine hohe Quote könne laut Anfrage den risikominimierenden Anreiz für Reiseunternehmen schwächen, da im Schadensfall Beitragserhöhungen für alle Mitglieder drohen. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit, auf die Anfrage zu antworten.
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Unmittelbar betroffen sind Millionen Pauschalreisende in Deutschland, deren Vorauszahlungen bei einer Veranstalter-Insolvenz durch den DRSF abgesichert werden. Mittelbar betroffen sind die beim DRSF pflichtversicherten Reiseveranstalter, die Beiträge entrichten und deren Beitragslast durch die anstehende Entgeltsenkung sinkt. Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde direkt angesprochen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8028) ist am 16. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Antwort. Sobald die Antwort vorliegt, wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- DRSF
- Deutscher Reisesicherungsfonds — gesetzlicher Insolvenzschutzfonds für Pauschalreisende, eingeführt 2021 auf Basis von § 651r BGB.
- ESG-Kriterien
- Umwelt- (Environment), Sozial- (Social) und Governance-Kriterien — Maßstäbe für nachhaltige und verantwortungsvolle Kapitalanlagen.
- Kreditmittellinie
- Vorvereinbarte Kreditrahmen, auf die der DRSF im Schadensfall zurückgreifen kann, um Entschädigungen zu leisten, bevor eigene Fondsmittel ausreichen.
Was ist der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF)?
Der DRSF ist ein 2021 eingeführter gesetzlicher Fonds, der Pauschalreisende vor finanziellen Verlusten schützt, wenn ein Reiseveranstalter insolvent wird. Größere Veranstalter ab 10 Mio. Euro Jahresumsatz sind zur Absicherung verpflichtet.
Warum werden die Beiträge zum DRSF gesenkt?
Laut Drucksache hat der Fonds seine angestrebten finanziellen Meilensteine in der Aufbauphase erreicht. Zum 1. November 2026 sinkt das Entgelt für abgesicherte Reiseveranstalter erneut — von 0,5 auf 0,25 Prozent des absicherungspflichtigen Umsatzes.
Welche Insolvenzen hat der DRSF bisher abgewickelt?
Laut Drucksache hat der DRSF erfolgreich sowohl kleinere als auch größere Insolvenzen abgewickelt, darunter ausdrücklich die Fälle FTI und BigXtra.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8028 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































