Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8060 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Ab 2027: 10 Euro monatlich für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren
- Anlagerichtlinien ohne Parlamentsbeteiligung — nur BMF entscheidet
- Anspruch verfällt ohne Altersvorsorgevertrag bis zum 35. Lebensjahr
Hintergrund
Das Kabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Frühstartrentengesetzes (FrühStRG-E) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 entfällt die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur ausschließlichen Aktienanlage; stattdessen schreibt der Regierungsentwurf nur noch eine „global diversifizierte“ Anlage vor. Die Verwaltung des kollektiven Sondervermögens soll der Deutschen Bundesbank übertragen werden. Parallel läuft seit 2023 eine Initiative des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie; die OECD legte im September 2024 Empfehlungen dazu vor. Eine beschlossene Strategie existiert laut Drucksache bislang nicht.
- 10 Euro monatlich — geplante staatliche Einzahlung je Kind zwischen 6 und 18 Jahren ab 2027
- Bis zum 35. Lebensjahr — Frist, bis zu der ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werden muss, sonst verfällt der Anspruch
- 31 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu Anlage, Sozialrecht und Finanzbildungsstrategie
- Kabinettsbeschluss 12. August 2026 — Datum des Regierungsentwurfs zum FrühStRG-E
- § 24 Absatz 4 FrühStRG-E — Rechtsgrundlage für Anlagerichtlinien, die allein das BMF im Einvernehmen mit Bundeskanzleramt und Bundesbank erlässt
Im Detail
Anspruchsberechtigte, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wurde, erhalten ihr Startkapital aus der kollektiven Anlage nur, wenn sie bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres selbst einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8060
Ab 2027 soll der deutsche Staat für jedes Kind zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepot-Vertrag einzahlen — so sieht es der Regierungsentwurf des Frühstartrentengesetzes (FrühStRG-E) vor, den das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat. Schließen Eltern keinen solchen Vertrag ab, legt der Bund die Mittel in einem Sondervermögen kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet von der Deutschen Bundesbank. Die Fraktion Die Linke hat dazu mit BT-Drs. 21/8060 vom 18. September 2026 insgesamt 31 Fragen an die Bundesregierung gerichtet.
Was gilt aktuell?
Eine staatlich organisierte Kapitalmarktanlage für Kinder in dieser Form gibt es in Deutschland bislang nicht. Die bisherige geförderte private Altersvorsorge — etwa durch Riester-Verträge — richtet sich an Erwachsene. Das FrühStRG-E würde erstmals ein staatlich verwaltetes Sondervermögen für Minderjährige schaffen, das ohne aktives Zutun der Familie angelegt wird. Über die Anlagerichtlinien entscheidet nach § 24 Absatz 4 FrühStRG-E allein das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank — eine Beteiligung des Bundestages ist nicht vorgesehen.
Frühstartrente: Kernfragen zur Anlagepolitik
Ein zentraler Kritikpunkt der Anfrage betrifft die fehlende gesetzliche Verankerung der Anlagekriterien. Der Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 hatte noch eine Anlage ausschließlich in Aktien vorgeschrieben; der Regierungsentwurf schreibt nur noch eine „global diversifizierte“ Anlage vor. Welche Anlageklassen — etwa Anleihen, Immobilien, Private Equity oder Wagniskapital — konkret in Frage kommen und in welchen Anteilen, sollen erst die Anlagerichtlinien des BMF regeln. Die Fraktion fragt, ob diese Richtlinien vor Beginn der kollektiven Anlage veröffentlicht und dem Bundestag zur Kenntnis gegeben werden.
Hinzu kommen Fragen zu möglichen Interessenkonflikten: Die Deutsche Bundesbank soll gleichzeitig ihre geld- und finanzstabilitätspolitische Funktion wahrnehmen und als Verwalterin eines am Kapitalmarkt investierten Bundesvermögens auftreten. Die Anfrage erkundigt sich nach organisatorischen Vorkehrungen zur Trennung dieser Rollen. Außerdem fragen die Abgeordneten, ob Anlagen in Unternehmen mit Bundesbeteiligung oder in Bundesanleihen ausgeschlossen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Soziale Absicherung des Startkapitals ungeklärt
Besonders gewichtig sind die Fragen zur sozialrechtlichen Einordnung der Frühstartrente. Das FrühStRG-E erklärt das Frühstartrentenvermögen zwar für unpfändbar (§ 2 Absatz 4 Nr. 3 FrühStRG-E), trifft aber keine Aussage dazu, ob es bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (Bürgergeld), dem SGB XII, dem BAföG oder dem Wohngeldgesetz als Vermögen angerechnet wird. Für Familien, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, hat diese Frage unmittelbare finanzielle Konsequenzen. Die Anfrage erkundigt sich auch danach, wie viele der anspruchsberechtigten Kinder in SGB-II-Haushalten leben und welche Annahmen die Bundesregierung über deren tatsächliche Vertragsabschlussquoten trifft.
Verfallsfrist: Rückfluss an den Bundeshaushalt
Wer bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert seinen Anspruch auf das kollektiv angesparte Startkapital. Die Mittel fließen dann einschließlich der Erträge an den Bundeshaushalt zurück (§ 23 Absatz 4 FrühStRG-E). Ein individuelles Erinnerungsverfahren oder eine persönliche Benachrichtigung vor Fristablauf sieht der Entwurf nicht vor — obwohl der zentralen Stelle die Anspruchsberechtigten namentlich bekannt sind. Die Anfrage fragt nach dem zu erwartenden Rückflussvolumen je Geburtsjahrgang und den zugrunde liegenden Annahmen der Bundesregierung.
Finanzbildungsstrategie: Zuständigkeit offen
Die Bundesregierung bezeichnet die Frühstartrente laut der Begründung zum FrühStRG-E als „zentralen Bestandteil“ einer nationalen Finanzbildungsstrategie, die sich noch in Erarbeitung befindet. Welches Ressort die Strategie federführend erarbeitet, wann sie vom Kabinett beschlossen werden soll und wie die OECD-Empfehlungen aus dem Jahr 2024 einfließen, ist nach Angaben der Drucksache bislang nicht öffentlich bekannt. Parallel läuft das vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Metavorhaben „MetaFin“ an den Universitäten Mannheim und Oldenburg sowie am Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung. Die Anfrage fragt, ob und wie dessen Ergebnisse in die Strategie einfließen.
Thematisch berührt die Frühstartrente auch die laufende Reformdebatte zur privaten Transparenz staatlicher Finanzentscheidungen sowie Fragen der parlamentarischen Kontrolle über Sondervermögen, wie sie etwa auch bei den Fusionshubs diskutiert werden.
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Betroffen sind alle in Deutschland lebenden Kinder zwischen 6 und 18 Jahren sowie deren Familien. Besonders relevant ist die Frage der Sozialrechtsfolgen für Kinder in Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen. Auch junge Erwachsene bis 35 Jahre sind betroffen, da sie aktiv einen Altersvorsorgevertrag abschließen müssen, um ihr Startkapital nicht zu verlieren.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8060) ist am 18. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die Fragen gemäß § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt beantworten. Der Gesetzentwurf selbst befindet sich im parlamentarischen Beratungsverfahren; Ausschussberatung und Plenum-Abstimmung stehen noch aus.
- SGB II (Bürgergeld)
- SGB XII (Sozialhilfe)
- Frühstartrente
- Geplantes staatliches Programm, das ab 2027 für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepot-Vertrag einzahlt oder kollektiv am Kapitalmarkt anlegt.
- Kollektive Anlage
- Sondervermögen des Bundes, das für Kinder ohne individuellen Altersvorsorgevertrag gebildet wird und nach FrühStRG-E von der Deutschen Bundesbank global diversifiziert am Kapitalmarkt angelegt wird.
- AltZertG
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz — regelt, welche Altersvorsorgeprodukte staatlich gefördert werden dürfen, und enthält Vorgaben zu Kostenobergrenzen und Informationspflichten.
Was ist die Frühstartrente?
Laut dem Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss 12. August 2026) zahlt der Bund ab 2027 für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepot-Vertrag ein. Schließen Eltern keinen solchen Vertrag ab, legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an.
Was passiert, wenn kein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird?
Wer bis zum 35. Lebensjahr keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert laut FrühStRG-E seinen Anspruch. Das angesparte Kapital einschließlich der Erträge fließt dann an den Bundeshaushalt zurück.
Wird die Frühstartrente auf Bürgergeld oder andere Sozialleistungen angerechnet?
Der Gesetzentwurf regelt laut der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/8060) nur die Unpfändbarkeit des Vermögens, nicht aber eine Anrechnungsfreiheit bei Sozialleistungen. Die Fragesteller erkundigen sich explizit nach der rechtlichen Einordnung im SGB II, SGB XII und weiteren Gesetzen.

































































