- Seit August 2026 haben Grundschulkinder einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
- Schulbegleitung für Behinderte ist kostenlos, wenn sie als Bildungsleistung gilt
- Einkommensabhängige Eingliederungshilfe gilt laut Gerichten als verfassungskonform
Ganztagsanspruch und Schulassistenz: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem gemeinsamen Gutachten der Fachbereiche WD 6, WD 8 und EU 6 (Stand: 30. September 2026) mehrere Rechtsfragen rund um den neuen Ganztagsanspruch für Grundschulkinder und die Kostenübernahme für Schulassistenz durch die Eingliederungshilfe untersucht.
Neuer Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Seit dem 1. August 2026 gilt eine neue Fassung des § 24 Abs. 4 SGB VIII. Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, haben bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen individuellen Anspruch auf ganztägige Förderung im Umfang von acht Stunden täglich an Werktagen. Zuvor bestand lediglich eine objektiv-rechtliche Pflicht der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, aber kein einklagbares subjektives Recht.
Kostenfreiheit hängt von der Einordnung der Leistung ab
Die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung durch die Eingliederungshilfe richtet sich ausschließlich nach dem SGB IX. Entscheidend ist dabei die rechtliche Einordnung der Leistung: Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sind einkommens- und vermögensunabhängig und damit kostenfrei für die Betroffenen. Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX hingegen unterliegen einer Eigenbeitragspflicht, die sich nach Einkommen und Vermögen richtet.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Zweck der Maßnahme. Schulbegleitung im Rahmen offener Ganztagsangebote fällt nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX dann unter die beitragsfreien Bildungsleistungen, wenn das Angebot im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule steht, unter deren Aufsicht durchgeführt wird, zeitlich an den Unterricht anknüpft und in der Regel in Schulräumen oder deren Umfeld stattfindet. Ob eine klare Aufteilung der Leistung in einen Bildungs- und einen Sozialteilhabeanteil möglich ist, bleibt nach aktuellem Stand der Rechtsprechung offen.
Völker- und verfassungsrechtliche Bewertung
Das Gutachten prüft zudem, ob die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfe mit der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) und dem Grundgesetz vereinbar ist. Der UN-Fachausschuss hat Bedenken geäußert, jedoch ohne klare rechtliche Feststellung einer Konventionswidrigkeit. Die herrschende Meinung in der deutschen Literatur sowie die Rechtsprechung – einschließlich des Bundessozialgerichts – halten die einkommensabhängige Ausgestaltung für konventions- und verfassungskonform. Einzelne Literaturstimmen sehen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VN-BRK sowie gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, bleiben damit aber in der Minderheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser konkreten Frage bislang nicht ausdrücklich geäußert. Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes zeigt, dass die Rechtslage in mehreren Punkten – insbesondere zur Einheitlichkeit von Leistungen und zur Abgrenzung bei Ferienangeboten – noch gerichtlicher Klärung bedarf.
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