- 90 Wahlprüfungseinsprüche zur Bundestagswahl 2025 geprüft
- Briefwahl im Ausland scheiterte an verkürzten Fristen bei vorgezogener Wahl
- Ausschuss: kein Wahlfehler, Einsprüche unbegründet
Hintergrund
Nach der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages fand am 23. Februar 2025 eine vorgezogene Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die stark verkürzten Fristen stellten Wahlbehörden, Parteien und insbesondere im Ausland lebende Deutsche vor erhebliche organisatorische Herausforderungen. Das Auswärtige Amt hatte die Landeswahlleitungen bereits am 16. Januar 2025 schriftlich auf mögliche Probleme beim Auslandsversand von Briefwahlunterlagen hingewiesen. Zahlreiche betroffene Wahlberechtigte legten nach der Wahl Einsprüche ein, die nun als Sammeldrucksache 21/8900 mit 90 Beschlussempfehlungen (Anlagen 1 bis 90) behandelt werden.
- 90 Einsprüche — Die Drucksache fasst Beschlussempfehlungen zu 90 einzelnen Wahlprüfungseinsprüchen zusammen (Anlagen 1–90).
- 4. Februar 2025 — Frühestmöglicher rechnerischer Versandtermin für Auslands-Briefwahlunterlagen laut BMI-Angaben.
- 42. Tag vor der Wahl — Stichtag, bis zu dem Auslandsdeutsche nicht bei einer Meldebehörde gemeldet sein durften, um einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen zu müssen.
- 30. Tag vor der Wahl (24. Januar 2025) — Letzter Zulassungstermin für Landeslisten und Kreiswahlvorschläge.
- 18. Januar 2025 — Ablauf der viertägigen Beschwerdefrist für Nichtanerkennungsbeschwerden nach § 18 Absatz 4a BWG.
Im Detail
In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin ist kein Wahlfehler zu erkennen.
— Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8900, Begründung
Die Briefwahl bei der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 hat zahlreiche Wahlberechtigte — besonders solche im Ausland — vor erhebliche Probleme gestellt. Die stark verkürzten Fristen führten dazu, dass ein Teil der Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugestellt wurde. In der Folge gingen beim Bundestag zahlreiche Wahlprüfungseinsprüche ein. Die Drucksache 21/8900 vom 5. November 2026 fasst die Beschlussempfehlungen zu insgesamt 90 solcher Einsprüche zusammen.
Wahlprüfung nach der Bundestagswahl 2025
Das Wahlprüfungsverfahren ist das formelle parlamentarische Instrument, mit dem die Gültigkeit einer Bundestagswahl und mögliche Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften nachträglich überprüft werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um ein rückwirkendes Verfahren — Entscheidungen zu künftigen Wahlen können darin nicht getroffen werden. Der zuständige Ausschuss hat sämtliche 90 Einsprüche geprüft und empfiehlt dem Bundestag, diese Beschlussempfehlungen anzunehmen. Die Einsprüche werden laut Ausschuss als unbegründet bewertet.
Was gilt aktuell beim Briefwahlrecht?
Nach geltendem Recht steht jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die Briefwahl offen, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss. Voraussetzung ist lediglich ein Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins. Die zuständige Gemeindebehörde versendet Wahlschein und Briefwahlunterlagen auf eigene Kosten an die angegebene Adresse. Für Wahlberechtigte in außereuropäischen Gebieten ist der Versand per Luftpost nach § 28 Absatz 4 Bundeswahlordnung (BWO) stets vorgeschrieben. Innerhalb Europas entscheiden die Gemeindebehörden im Einzelfall, ob Luftpost geboten ist — etwa wenn bei Standardversand eine rechtzeitige Zustellung nicht zu erwarten ist.
Entscheidend für die Frage der staatlichen Haftung ist das Konzept der sogenannten Schickschuld: Die Behörde hat ihre gesetzliche Pflicht erfüllt, sobald sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig abgesandt hat. Das Risiko des Transportverlusts oder einer Verzögerung auf dem Postweg liegt beim Wahlberechtigten selbst. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Briefwahl gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht — das Leitbild der Stimmabgabe bleibt die Urnenwahl.
Verkürzte Fristen als Kernproblem der vorgezogenen Wahl
Die Bundestagswahl 2025 fand nach der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages als vorgezogene Neuwahl statt. Die damit verbundene Abkürzungsverordnung 2024 verkürzte sämtliche gesetzlichen Fristen erheblich. Der letzte Termin für die Zulassung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen war der 24. Januar 2025 — also der 30. Tag vor dem Wahltag am 23. Februar 2025. Der frühestmögliche Versandtermin für Auslands-Briefwahlunterlagen lag nach Berechnungen des Bundesinnenministeriums (BMI) beim 4. Februar 2025. Das Auswärtige Amt hatte die Landeswahlleitungen bereits am 16. Januar 2025 schriftlich auf mögliche Hindernisse für im Ausland lebende Wahlberechtigte hingewiesen und um besonderes Augenmerk beim Auslandsversand geworben.
Auslandsdeutsche, die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei einer deutschen Meldebehörde gemeldet waren, mussten zunächst einen gesonderten Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Dieser Antrag gilt nach § 27 Absatz 5 BWO automatisch auch als Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins. Die Kombination aus verkürzten Fristen, Postlaufzeiten und dem zweistufigen Antragsverfahren führte bei einem Teil der Betroffenen dazu, dass die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig ankamen oder der ausgefüllte Wahlbrief den Kreiswahlleiter nicht bis 18:00 Uhr am Wahltag erreichte.
Bewertung durch den Ausschuss
Der Ausschuss stellt fest, dass in der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen kein Wahlfehler im Rechtssinne liegt. Die Wahlbehörden hätten die gesetzlichen Vorgaben eingehalten, insbesondere die Schickschuld erfüllt. Das BMI habe das Fristengefüge der Abkürzungsverordnung so gestaltet, dass den Parteien und Bewerbern der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt worden sei, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Die Ausgestaltung sei dabei auch dem Schutz des passiven Wahlrechts kleinerer Parteien Rechnung getragen, die Unterstützungsunterschriften sammeln und Beteiligungsanzeigen einreichen mussten. Themen rund um das Wahlrecht und Staatsbürgerschaft beschäftigen den Bundestag auch in anderen Verfahren der 21. Wahlperiode. Fragen zur digitalen Souveränität staatlicher Infrastrukturen, zu denen auch elektronische Wahlprozesse zählen könnten, stehen ebenfalls auf der parlamentarischen Agenda.
Betroffen sind vor allem im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die bei der Bundestagswahl 2025 per Briefwahl abstimmen wollten und ihre Wahlunterlagen wegen der verkürzten Fristen nicht rechtzeitig erhielten. Darüber hinaus betrifft die Drucksache kleinere Parteien und Wahlbewerber, die aufgrund der verkürzten Fristen bei der Einreichung von Unterstützungsunterschriften und Beteiligungsanzeigen unter erhöhtem Zeitdruck standen.
Der zuständige Ausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 5. November 2026 vorgelegt und empfiehlt dem Bundestag, die 90 Beschlussempfehlungen (Anlagen 1 bis 90) anzunehmen. Die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages steht noch aus. Bei Annahme der Empfehlung gelten die Wahlprüfungseinsprüche als zurückgewiesen und die Bundestagswahl 2025 als rechtmäßig durchgeführt bestätigt.
- Wahlprüfungsverfahren
- Nachträgliches Verfahren, in dem der Bundestag die Gültigkeit der Bundestagswahl und mögliche Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften überprüft. Es können keine Entscheidungen zu bevorstehenden Wahlen getroffen werden.
- Schickschuld
- Rechtlicher Begriff: Die Behörde hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie Briefwahlunterlagen ordnungsgemäß abgesandt hat. Das Risiko des Transportverlusts trägt der Empfänger, nicht der Absender.
- Abkürzungsverordnung 2024
- Verordnung, die bei der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 die gesetzlichen Fristen für Wahlvorbereitung, Partei-Beteiligungsanzeigen und Zulassung von Wahlvorschlägen verkürzt hat.
Was ist ein Wahlprüfungseinspruch?
Ein Wahlprüfungseinspruch ist das formelle Rechtsmittel, mit dem Wahlberechtigte nach einer Bundestagswahl Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften geltend machen können. Der Bundestag entscheidet darüber als Wahlprüfungsgremium.
Warum kamen Briefwahlunterlagen 2025 zu spät?
Die vorgezogene Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 verkürzte alle Fristen erheblich. Besonders Auslandsdeutsche hatten dadurch zu wenig Zeit, Unterlagen rechtzeitig anzufordern, zu erhalten und zurückzusenden.
Haftet der Staat, wenn Briefwahlunterlagen verloren gehen?
Nein. Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis trifft die Behörde nur eine sogenannte Schickschuld: Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig versandt hat. Das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Wahlberechtigte selbst.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8900 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































