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- Richterliche Einzelaberkennung des Wahlrechts soll abgeschafft werden
- Automatischer 5-Jahres-Verlust bei Verbrechensverurteilung bleibt erhalten
- 2017–2021: nur ein bis null Fälle pro Jahr nach § 45 StGB abgeurteilt
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) mehrere Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz wegen Verfassungswidrigkeit verworfen und dabei festgestellt, dass Eingriffe in das aktive Wahlrecht an tragfähige, sachlich begründete gesetzliche Typisierungen anknüpfen müssen und nicht von Zufälligkeiten abhängen dürfen. Dieser Maßstab gilt nach Auffassung der Antragsteller auch für die fakultativen Aberkennungsmöglichkeiten in § 45 Abs. 2 und 5 StGB. In der strafrechtlichen Fachliteratur wird § 45 StGB bereits seit Längerem als kriminalpolitisch fraglich und in seiner praktischen Bedeutung als minimal eingestuft.
- 1 Fall (je Jahr 2017–2020) — So selten wurde § 45 StGB laut amtlicher Strafverfolgungsstatistik zur Aberkennung von Bürgerrechten angewendet.
- 0 Fälle (2021) — Im Jahr 2021 wurde kein einziger Fall einer Aberkennung nach § 45 StGB verzeichnet.
- 5 Jahre — So lange verliert eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person kraft Gesetzes automatisch das passive Wahlrecht und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.
- 2–5 Jahre — Den bisherigen Ermessensspielraum der Gerichte bei fakultativer Aberkennung nach § 45 Abs. 2 und 5 StGB, den der Entwurf abschaffen will.
Im Detail
„Durch Richterspruch kann es zu einer – mehr oder minder – willkürlichen Auswahl jener Personen, die wählen und gewählt werden dürfen, kommen – eine Gefahr für die Demokratie.“
— Begründung BT-Drs. 21/8104, Abschnitt I
Wer in Deutschland wegen eines schweren Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert automatisch für fünf Jahre das Recht, selbst zu kandidieren und gewählt zu werden. Diese Regelung steht nicht zur Disposition. Was die AfD-Fraktion mit BT-Drs. 21/8104 vom 22. September 2026 jedoch abschaffen will, ist die daneben bestehende Möglichkeit von Strafgerichten, das aktive und passive Wahlrecht zusätzlich per Einzelfallentscheidung zu entziehen — ein Instrument, das in der Praxis kaum genutzt wird, aber verfassungsrechtlich zunehmend unter Druck gerät.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht enthält § 45 StGB drei Regelungsebenen: Erstens den automatischen Verlust der Wählbarkeit und der Amtsfähigkeit für fünf Jahre bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (Abs. 1). Zweitens die Möglichkeit des Gerichts, die genannten Fähigkeiten für zwei bis fünf Jahre abzuerkennen, sofern ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Abs. 2). Drittens die Option, bei bestimmten Delikten zusätzlich das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre zu entziehen (Abs. 5). Diese letzte Kategorie greift vor allem bei Staatsschutzdelikten wie Hochverrat, Amtsdelikten und Subventionsbetrug. Laut amtlicher Strafverfolgungsstatistik wurde von diesen Ermessensinstrumenten allerdings kaum Gebrauch gemacht: In den Jahren 2017 bis 2020 kam es jeweils zu genau einem Fall der Aberkennung, im Jahr 2021 zu keinem einzigen.
Der Kern des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 45 StGB
Der Entwurf sieht vor, die Absätze 2 und 5 des § 45 StGB vollständig aufzuheben und damit die richterliche Ermessensaberkennung des Wahlrechts zu beseitigen. Die Begründung stützt sich maßgeblich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14), in dem das Gericht zentrale Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte. Kernaussage: Eingriffe in das Wahlrecht dürfen nicht von Zufälligkeiten abhängen, sondern müssen auf einer tragfähigen gesetzlichen Typisierung beruhen. Werde das Wahlrecht per richterlichem Ermessen entzogen, hänge das Ergebnis von der subjektiven Einschätzung des jeweils zuständigen Richters ab — und sei damit strukturell willkürlich. Zugleich weist die Begründung auf Pläne hin, den Anwendungsbereich der richterlichen Aberkennung auf Volksverhetzungsdelikte nach § 130 StGB auszuweiten, was die Gefahr politisch motivierter Einzelfallentscheidungen nach Einschätzung der Einbringer weiter erhöhen würde.
Der automatische Wahlrechtsentzug aus Absatz 1 soll dagegen bestehen bleiben. Die Fraktion argumentiert, er beruhe auf einer klaren gesetzlichen Typisierung — Verurteilung wegen eines Verbrechens — und sei damit nicht von Richterermessen abhängig. Der Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl sei verhältnismäßig, weil er dem Schutz des Vertrauens der Bürger in die Integrität staatlicher Institutionen diene, auf eine BVerfG-Entscheidung vom 4. Juli 2007 (2 BvE 1/06) gestützt und zeitlich auf fünf Jahre befristet sei.
Folgeänderungen in Bundeswahlgesetz und Strafprozessordnung
Neben der Neufassung des § 45 StGB sieht der Entwurf Folgeänderungen im Bundeswahlgesetz und der Strafprozessordnung vor. § 13 BWahlG wird neu gefasst: Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist danach nur noch, wer infolge eines Richterspruchs des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 39 Abs. 2 BVerfGG das Wahlrecht nicht besitzt. Zudem werden mehrere Einzelparagrafen des StGB aufgehoben, darunter §§ 92a, 101, 108c, 109i und 358, die bislang die Aberkennung von Bürgerrechten als Nebenfolge bestimmter Delikte ausdrücklich anordneten. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Haushaltliche oder bürokratische Folgekosten entstehen laut Entwurf nicht. Die Antragsteller erwarten infolge der äußerst seltenen Anwendung der abzuschaffenden Norm auch keine statistisch messbaren praktischen Auswirkungen — sehen darin aber eine geringfügige Entlastung der Justiz. Als alternative Lösung erwähnt der Entwurf ausdrücklich die vollständige Abschaffung des § 45 StGB, wie sie in einem früheren Antrag der Linksfraktion (Drs. 17/5896) gefordert worden war — lehnt diese Option jedoch als zu weitgehend ab, da der gesetzliche Automatismus aus Absatz 1 weiterhin gerechtfertigt sei.
Die strafrechtliche Literatur bewertet § 45 StGB seit Langem kritisch: Die Norm wird unter anderem als „Relikt früherer Ehrenstrafen“ und kriminalpolitisch als „mehr als fragwürdig und entbehrlich“ eingestuft. Auch die Verfassungsmäßigkeit ist umstritten. Ob der Entwurf im Bundestag eine Mehrheit findet, ist angesichts der Fraktionsverhältnisse offen.
Weiterlesen:
Betroffen sind Personen, gegen die ein Strafgericht im Rahmen der Verurteilung für bestimmte Delikte — insbesondere Staatsschutz-, Amts- und Subventionsbetrugsstraftaten — bislang zusätzlich die Aberkennung des Wahlrechts anordnen konnte. Mittelbar betrifft die Debatte alle Wählerinnen und Wähler, da sie die Frage berührt, unter welchen Voraussetzungen der Staat Bürger von der demokratischen Teilhabe ausschließen darf.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8104) wurde am 22. September 2026 eingebracht und durchläuft nun das reguläre parlamentarische Verfahren: Überweisung an den zuständigen Ausschuss, Ausschussberatung und abschließende Abstimmung im Bundestag. Da es sich um ein Fraktionsvorhaben ohne Regierungsmehrheit handelt, ist der Ausgang der Abstimmung offen.
- Passives Wahlrecht
- Das Recht, bei Wahlen zu kandidieren und gewählt zu werden — im Unterschied zum aktiven Wahlrecht, also dem Recht, abstimmen zu dürfen.
- Gesetzliche Typisierung
- Eine Regelung, die abstrakt-generell für eine bestimmte Gruppe gilt und nicht von einer Einzelfallentscheidung eines Richters abhängt — nach BVerfG-Rechtsprechung Voraussetzung für verfassungskonforme Wahlrechtsausschlüsse.
- Verbrechen (§ 12 StGB)
- Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind — abzugrenzen von Vergehen, die mit geringerer Mindeststrafe oder Geldstrafe bedroht sind.
Was regelt § 45 StGB?
§ 45 StGB regelt den Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts als Nebenfolge einer Strafverurteilung. Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert automatisch für fünf Jahre das passive Wahlrecht.
Was soll sich durch den Entwurf konkret ändern?
Die Absätze 2 und 5 des § 45 StGB, die Gerichten die Möglichkeit geben, Wahlrechte per Ermessensentscheidung abzuerkennen, sollen vollständig aufgehoben werden. Der gesetzliche Automatismus aus Absatz 1 bleibt unverändert.
Wie häufig wurde § 45 StGB bisher tatsächlich angewendet?
Laut amtlicher Strafverfolgungsstatistik wurde zwischen 2017 und 2020 jeweils nur ein einziger Fall der Aberkennung erfasst; im Jahr 2021 kein einziger Fall.

































































